Das Wichtigste
- Eine Anerkennung gilt nur in dem Land, das sie ausgestellt hat: Der deutsche Schwerbehindertenausweis gilt nur in Deutschland. Eine gegenseitige Anerkennung gibt es in Europa noch nicht.
- Deutschland und Luxemburg knüpfen an den Arbeitsplatz an: Wer dort arbeitet, kann den Status auch ohne Wohnsitz im Land erhalten.
- Frankreich und Belgien knüpfen an den Wohnort an: Die RQTH erteilt die MDPH des Wohnorts, belgische Beihilfen und die Hilfen der AVIQ gibt es nur mit Wohnsitz in Belgien bzw. in der Wallonie.
- Im Betrieb: in Deutschland 5 zusätzliche Urlaubstage und Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts, in Luxemburg bis zu 6 zusätzliche Urlaubstage, in Frankreich eine doppelte Kündigungsfrist (höchstens 3 Monate).
- Fristen beachten: Widerspruch in Deutschland 1 Monat (3 Monate bei Bekanntgabe im Ausland), in Frankreich 2 Monate, in Luxemburg 40 Tage, in Belgien 3 Monate.
Sie arbeiten über die Grenze und haben eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung? Dann stellt sich zuerst eine Frage: Welches Land erkennt Ihre Behinderung an – das Land, in dem Sie wohnen, oder das Land, in dem Sie arbeiten? Die Antwort ist in Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Belgien verschieden. Diese Seite ersetzt unsere Broschüre „Grenzüberschreitende Arbeit und Behinderung“ von November 2022. Alle Angaben haben wir am 30. September 2026 bei den zuständigen Behörden geprüft.
Welches Land entscheidet über Ihren Status?
| Land | Status | Wer ihn erhalten kann | Zuständige Stelle | Rechtsbehelf |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | Schwerbehinderung (GdB ab 50) oder Gleichstellung (GdB 30 oder 40) | Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland (mindestens 18 Stunden pro Woche) | Versorgungsamt (Saarland: Landesamt für Soziales); Gleichstellung: Agentur für Arbeit | Widerspruch innerhalb eines Monats, bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate |
| Frankreich | RQTH (reconnaissance de la qualité de travailleur handicapé) | Wohnsitz in Frankreich; französische Staatsangehörige im Ausland: beim Erstantrag MDPH ihrer Wahl | MDPH des Wohnorts (Moselle: MDPH 57) | Vorverfahren (RAPO) bei der MDPH innerhalb von 2 Monaten, danach Verwaltungsgericht |
| Luxemburg | Status als behinderter Arbeitnehmer (Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 % vermindert) | Beschäftigte eines in Luxemburg niedergelassenen Unternehmens, auch ohne Wohnsitz; Arbeitsuchende nur mit Wohnsitz in Luxemburg | Medizinische Kommission der ADEM | Klage beim Schiedsrat der Sozialversicherung (CASS) innerhalb von 40 Tagen |
| Belgien | Anerkennung der Behinderung durch den FÖD Soziale Sicherheit | Antrag über My Handicap; Beihilfen nur mit Wohnsitz in Belgien | Generaldirektion Personen mit Behinderung | Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von 3 Monaten |
Keine automatische Anerkennung über die Grenze. Jedes Land prüft nach seinem eigenen Recht. Brauchen Sie Rechte in zwei Ländern – etwa Wohnsitz in Frankreich und Arbeitsplatz in Deutschland –, müssen Sie unter Umständen in beiden Ländern einen Antrag stellen.
Deutschland: Schwerbehinderung und Gleichstellung
Behinderung, GdB und Schwerbehinderung
Behindert ist, wer eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung hat, die ihn im Zusammenspiel mit Barrieren voraussichtlich länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe hindert (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten angegeben und erst ab einem GdB von 20 festgestellt.
- Schwerbehindert sind Sie ab einem GdB von 50.
- Mit einem GdB von 30 oder 40 können Sie schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn Sie ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Die Gleichstellung gilt ab dem Tag des Antrags und kann befristet werden.
Grenzgänger: Der Arbeitsplatz in Deutschland zählt
Das Gesetz verlangt keinen Wohnsitz in Deutschland. Schwerbehindert sind Menschen mit einem GdB von wenigstens 50, die „ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben“ (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
- Als Arbeitsplatz zählt nur eine Stelle mit mindestens 18 Stunden pro Woche, die länger als acht Wochen besteht (§ 156 Abs. 3 SGB IX).
- Die Gleichstellung beantragen Grenzgänger bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk ihr Betrieb seinen Sitz hat. Der Antrag ist auch online möglich.
- Welches Versorgungsamt den GdB eines Grenzgängers feststellt, regeln die Bundesländer, und die offiziellen Angaben dazu sind nicht einheitlich. Fragen Sie vor dem Antrag nach, welches Amt für Sie zuständig ist.
- Endet Ihre Beschäftigung in Deutschland und wohnen Sie im Ausland, gelten Sie nicht mehr als schwerbehindert. Der Ausweis wird dann eingezogen.
So läuft das Verfahren
Antrag beim Versorgungsamt: formlos, mit Formular oder online. Im Saarland: Landesamt für Soziales, Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken, Tel. +49 681 9978-0.
Prüfung: Gutachterinnen und Gutachter bewerten Ihre ärztlichen Unterlagen nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. In Rheinland-Pfalz dauert das nach Angaben des Landesamts durchschnittlich fünf bis sechs Monate.
Bescheid und Ausweis: Ab GdB 50 erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Er gilt höchstens fünf Jahre und kann unbefristet ausgestellt werden, wenn keine wesentliche Änderung zu erwarten ist (§ 6 SchwbAwV).
Widerspruch und Klage: Widerspruch innerhalb eines Monats, danach Klage beim Sozialgericht innerhalb eines Monats. Wird Ihnen der Bescheid im Ausland bekanntgegeben, haben Sie jeweils drei Monate Zeit (§§ 84, 87 SGG).
Ihre Rechte im Betrieb
- Keine Benachteiligung: Ihr Arbeitgeber darf Sie wegen Ihrer Behinderung nicht benachteiligen (§ 164 Abs. 2 SGB IX und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Renten wegen der Behinderung dürfen nicht auf Ihr Arbeitsentgelt angerechnet werden (§ 206 SGB IX).
- Zusatzurlaub: fünf zusätzliche Arbeitstage pro Jahr bei einer Fünftagewoche (§ 208 SGB IX). Gleichgestellte haben diesen Anspruch nicht.
- Kündigungsschutz: Eine Kündigung braucht die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (im Saarland heißt es Inklusionsamt), § 168 SGB IX. Das gilt auch für Gleichgestellte. Der Schutz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die Schwerbehinderung nachgewiesen oder rechtzeitig beantragt ist (§ 173 SGB IX). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen (§ 169 SGB IX).
- Schwerbehindertenvertretung: In Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten Beschäftigten wird sie gewählt; die regulären Wahlen laufen vom 1. Oktober bis 30. November 2026. Eine Kündigung ohne ihre Beteiligung ist unwirksam (§ 178 Abs. 2 SGB IX).
- Inklusionsvereinbarung: Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung schließen eine verbindliche Vereinbarung, zum Beispiel über die Gestaltung der Arbeitsplätze (§ 166 SGB IX).
Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens 5 % davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen (§ 154 SGB IX). Für jeden unbesetzten Pflichtplatz zahlen sie bis zum 31. März des Folgejahres eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025:
| Erfüllte Beschäftigungsquote | Ausgleichsabgabe pro Monat und unbesetztem Pflichtplatz |
|---|---|
| 3 % bis unter 5 % | 155 € |
| 2 % bis unter 3 % | 275 € |
| mehr als 0 % bis unter 2 % | 405 € |
| 0 % (kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt) | 815 € |
Für kleinere Arbeitgeber gelten eigene Beträge: unter 40 Arbeitsplätzen 155 € (im Jahresdurchschnitt weniger als ein schwerbehinderter Mensch) bzw. 235 € (keiner), unter 60 Arbeitsplätzen 155 € (weniger als zwei), 275 € (weniger als einer) bzw. 465 € (keiner).
Hilfen und Beratung
- Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nehmen Menschen auf, die nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können (§ 219 SGB IX).
- Budget für Arbeit: Wer Anspruch auf einen Werkstattplatz hat und zu einem regulären Arbeitgeber wechselt, kann einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % erhalten (§ 61 SGB IX). Die frühere Obergrenze ist entfallen.
- Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens 30 % schwerbehinderte Menschen (§ 215 SGB IX).
- Die Integrationsfachdienste und der Technische Beratungsdienst der Integrationsämter helfen bei der Stellensuche, der Einarbeitung und der Anpassung des Arbeitsplatzes. Arbeitgeber finden Rat bei den Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber.
- Die Agentur für Arbeit berät über ihre Reha-Beratung. Arbeitgebern kann sie einen Eingliederungszuschuss zahlen: bis zu 70 % des Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate, bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen bis zu 60 Monate, ab 55 Jahren bis zu 96 Monate.
- Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät kostenlos und bundesweit; örtliche Einschränkungen gibt es nach ihren Angaben nicht.
Rentenversicherung: berufliche Reha und Erwerbsminderung
- Ist Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Deutsche Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben übernehmen, etwa Hilfen zum Erhalt des Arbeitsplatzes, eine Weiterbildung und Übergangsgeld – ohne Zuzahlung (§§ 10, 11 SGB VI).
- Voraussetzung ist in der Regel eine Wartezeit von 15 Jahren oder der Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Versicherungszeiten in anderen EU-Staaten zählen mit, wenn mindestens ein deutscher Beitrag vorliegt. Wohnen Sie im Ausland, müssen für den Antragsmonat grundsätzlich Pflichtbeiträge gezahlt worden sein (§ 111 SGB VI).
- Erwerbsminderungsrente: teilweise, wenn Sie weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, voll bei weniger als drei Stunden. Nötig sind fünf Jahre Versicherung und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren (§ 43 SGB VI). Mehr dazu: Die Invaliditätsversicherung in Deutschland.
Ausführlich: Behinderung und Arbeit in Deutschland.
Frankreich: die RQTH
Was ist die RQTH?
Als travailleur handicapé gilt, wessen Möglichkeiten, eine Stelle zu finden oder zu behalten, durch eine körperliche, sensorische, geistige oder psychische Beeinträchtigung tatsächlich eingeschränkt sind (Art. L5213-1 Code du travail). Die RQTH können Sie ab 16 Jahren beantragen, in der Ausbildung ab 15. Sie öffnet den Weg zu Cap emploi, zu den Hilfen der Agefiph und zur Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber.
So beantragen Sie die RQTH
Antrag bei der MDPH mit dem Formular Cerfa 15692*01 („Demande à la MDPH“), einem ärztlichen Attest (Cerfa 15695*01), das nicht älter als ein Jahr ist, einem Ausweis und einem Wohnsitznachweis.
Prüfung durch das multidisziplinäre Team der MDPH, Entscheidung durch die CDAPH. Antwortet sie nicht innerhalb von vier Monaten, gilt der Antrag als abgelehnt.
Dauer: Die RQTH wird befristet erteilt, bei einer dauerhaften Beeinträchtigung unbefristet. Ein Verlängerungsantrag vor Ablauf verlängert die RQTH bis zur neuen Entscheidung.
Rechtsbehelf: zuerst das Vorverfahren (RAPO) bei der MDPH innerhalb von zwei Monaten, danach Klage beim Verwaltungsgericht.
Grenzgänger: Welche MDPH ist zuständig?
- Zuständig ist die MDPH des Départements, in dem Sie wohnen (Art. L146-3 Code de l’action sociale et des familles).
- Französische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland wenden sich an die MDPH, die ihnen schon einmal eine Leistung bewilligt hat. Beim Erstantrag können sie die MDPH frei wählen, zum Beispiel die MDPH der Moselle.
- Wohnen Sie im Ausland, ohne Franzose zu sein, und arbeiten in Frankreich, nennt keine offizielle Quelle eine zuständige MDPH. Klären Sie das vor dem Antrag direkt mit der MDPH.
- Bestimmte Personen haben auch ohne RQTH dieselben Rechte, etwa Bezieher der AAH oder einer Invaliditätsrente, die die Erwerbsfähigkeit um mindestens zwei Drittel mindert (Art. L5212-13 und L5212-13-1 Code du travail). Ob eine deutsche, luxemburgische oder belgische Rente dafür zählt, sagen die offiziellen Quellen nicht.
MDPH der Moselle: Europlaza, Bâtiment D, 1 rue Claude Chappe, CS 95213, 57076 Metz Cedex 03, Tel. +33 3 87 21 83 00, mdph@moselle.fr.
Ihre Rechte und die Pflichten des Arbeitgebers
- Beschäftigungspflicht: Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten müssen 6 % ihrer Belegschaft mit Menschen mit Behinderung besetzen (Art. L5212-2 Code du travail). Sonst zahlen sie eine jährliche Abgabe, die über die DSN von der Urssaf erhoben wird: je fehlender Person das 400- bis 600-Fache des Smic-Stundenlohns je nach Unternehmensgröße, das 1 500-Fache, wenn das Unternehmen mehr als drei Jahre nichts unternommen hat (für die 2026 fällige Abgabe: 17 820 €).
- Kündigungsfrist: Sie verdoppelt sich für Menschen mit RQTH und die anderen Begünstigten der Beschäftigungspflicht, höchstens auf drei Monate (Art. L5213-9 Code du travail).
- Cap emploi vermittelt und begleitet Menschen mit Behinderung; es gehört zusammen mit France Travail zum „Réseau pour l’emploi“. Die Agefiph fördert Beschäftigte und Arbeitgeber (kostenlose Hotline 0 800 11 10 09). Ob Grenzgänger ihre Hilfen erhalten, beschreibt die Agefiph nicht einheitlich – fragen Sie vor einem Antrag nach.
- Entreprises adaptées beschäftigen Menschen mit Behinderung mit normalem Arbeitsvertrag und mindestens zum Smic. Der CDD Tremplin und die Zeitarbeit über angepasste Unternehmen (EATT) sind seit 2024 dauerhaft vorgesehen.
- ESAT (établissements et services d’accompagnement par le travail) nehmen auf Entscheidung der CDAPH Menschen auf, deren Arbeitsfähigkeit höchstens ein Drittel beträgt oder die Unterstützung brauchen. Die Vergütung liegt zwischen 55,7 % und 110,7 % des Smic, die Arbeitszeit bei höchstens 35 Stunden pro Woche.
- ESRP (früher CRP) bieten berufliche Reha mit Ausbildungen von bis zu 24 Monaten; die Kosten der Begleitung trägt die Krankenversicherung.
Ausführlich: Behinderung und Arbeit in Frankreich und Die Invalidenversicherung in Frankreich.
Luxemburg: Status als behinderter Arbeitnehmer
Den Status erhalten Personen, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 % vermindert ist – durch einen Arbeitsunfall in einem luxemburgischen Unternehmen, durch Kriegsereignisse oder durch eine körperliche, geistige, sensorische oder psychische Beeinträchtigung – und die für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer geschützten Werkstatt geeignet sind (Art. L.561-1 Code du travail). Ihr Gesundheitszustand muss grundsätzlich stabil sein.
Grenzgänger: Wer bei einem in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen beschäftigt ist, kann den Status beantragen – ein Wohnsitz in Luxemburg ist nicht nötig. Arbeitsuchende müssen dagegen in Luxemburg wohnen und dort tatsächlich leben.
Antrag bei der Medizinischen Kommission der ADEM. Das Formular gibt es nur auf Anfrage: commissionmedicale@adem.etat.lu. Beizufügen sind unter anderem ein ausführlicher ärztlicher Bericht und Ihr Arbeitsvertrag.
Entscheidung innerhalb von zwei Monaten, per Einschreiben. Über den Weg in den allgemeinen Arbeitsmarkt oder eine geschützte Werkstatt und über die Maßnahmen entscheidet danach die Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung (COR).
Rechtsbehelf: Klage beim Schiedsrat der Sozialversicherung (CASS) innerhalb von 40 Tagen. Gegen eine Entscheidung der COR beantragen Sie zuerst innerhalb von 40 Tagen die Überprüfung durch die Sonderkommission.
Ihre Rechte
- Bis zu sechs zusätzliche Urlaubstage pro Jahr, die der Staat bezahlt – anteilig bei Teilzeit oder Beginn im Laufe des Jahres. Legen Sie dazu die Entscheidung Ihrem Arbeitgeber vor.
- Der Staat kann sich an Ihren Lohnkosten beteiligen, je nach Minderleistung bis zu 100 %. Die ADEM entscheidet nach Stellungnahme der COR.
- Weitere Hilfen: Anpassung des Arbeitsplatzes, Fahrtkosten, Ausbildung und Inklusionsassistenz, wenn Sie einen Vertrag nach luxemburgischem Recht von mindestens zwölf Monaten haben.
- Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht wegen Ihrer Behinderung benachteiligen und muss angemessene Vorkehrungen treffen (Art. L.251-1 und L.562-1 Code du travail). Einen besonderen Kündigungsschutz allein wegen des Status nennen Gesetz und Behörden nicht; während einer beruflichen Wiedereingliederung (reclassement) gilt dagegen ein Kündigungsschutz.
Pflichten der Arbeitgeber und geschützte Werkstätten
- Beschäftigungsquote: öffentlicher Sektor 5 %; private Unternehmen mit 25 bis 49 Beschäftigten mindestens eine Person, ab 50 Beschäftigten 2 %, ab 300 Beschäftigten 4 % – sofern bei der ADEM passende Bewerbungen vorliegen. Wer die Einstellung verweigert, zahlt monatlich eine Ausgleichssteuer von 50 % des sozialen Mindestlohns je nicht eingestellter Person (Art. L.562-3 bis L.562-5 Code du travail).
- Geschützte Werkstätten (ateliers protégés) schließen mit Ihnen einen Arbeitsvertrag, in der Regel über 40 Stunden pro Woche. Sie erhalten den sozialen Mindestlohn je Stunde – seit dem 1. Juni 2026 16,0192 € brutto, das sind 2.771,33 € im Monat bei Vollzeit. Der Staat trägt diesen Lohn zu 100 %.
- Das Einkommen für schwerbehinderte Personen (RPGH) setzt einen Wohnsitz in Luxemburg voraus; Grenzgänger erhalten es nicht.
ADEM, 19, rue de Bitbourg, L-1273 Luxemburg-Hamm, Tel. +352 247-88888 (Arbeitsuchende) und +352 247-88000 (Arbeitgeber). Ausführlich: Behinderung und Arbeit in Luxemburg und Die Invaliditätsversicherung in Luxemburg.
Belgien: Anerkennung und Hilfen
- Anerkennung: Sie beantragen sie beim FÖD Soziale Sicherheit (Generaldirektion Personen mit Behinderung) über My Handicap; Gemeinde, ÖSHZ oder Krankenkasse helfen dabei. Nach einem Gespräch mit einem Arzt oder einer Fachkraft erhalten Sie die Entscheidung per Post oder eBox. Sie kann befristet sein, wenn sich Ihr Gesundheitszustand noch ändern kann.
- Rechtsbehelf: Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der endgültigen Entscheidung. Eine Wiederaufnahme können Sie ebenfalls binnen drei Monaten beantragen; sie verlängert die Klagefrist nicht.
- Grenzgänger: Die Beihilfen (Einkommensersatzbeihilfe und Integrationsbeihilfe) setzen voraus, dass Sie in Belgien gemeldet sind und tatsächlich dort wohnen. Die Beschäftigungshilfen der AVIQ setzen einen Wohnsitz in der französischsprachigen Wallonie voraus. Ob Grenzgänger ohne Wohnsitz in Belgien eine Anerkennung erhalten können, sagen die offiziellen Seiten nicht.
- Angemessene Vorkehrungen: Ihr Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz anpassen, solange die Belastung nicht unverhältnismäßig ist. Eine offizielle Anerkennung der Behinderung ist dafür nicht nötig.
- Beschäftigungspflicht: keine für private Arbeitgeber; öffentliche Stellen in der Wallonie: 2,5 %.
- Hilfen der AVIQ (für Einwohner der Wallonie): Schnupperpraktikum von bis zu 10 Tagen, Vertrag zur beruflichen Anpassung (bis zu 6 Monate, verlängerbar), Integrationsprämie (25 % des Lohns für bis zu 1 Jahr), Tutoratsprämie (3 × 500 €) und Anpassung der Arbeitsbedingungen (bis zu 45 % eines Teils der Lohnkosten, bis zu 5 Jahre).
Generaldirektion Personen mit Behinderung: Boulevard du Jardin Botanique 50, Briefkasten 150, 1000 Brüssel, Tel. +32 2 202 02 02. AVIQ: Rue de la Rivelaine 21, 6061 Charleroi, gebührenfrei 0800 16 061. In Ostbelgien ist die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben (DSL) zuständig: Hostert 4, 4700 Eupen, 0800 900 11.
Europa: Was über die Grenze gilt
- Ausweis: Der deutsche Schwerbehindertenausweis gilt nur in Deutschland; manche Stellen im Ausland gewähren freiwillig Vergünstigungen. In Rheinland-Pfalz stellt das Landesamt auf Antrag eine Bescheinigung auf Englisch, Französisch, Spanisch oder Italienisch aus.
- Parkausweis: Der Parkausweis für Menschen mit Behinderung (in Deutschland mit dem Merkzeichen aG) gilt in allen Mitgliedstaaten der EU.
- Europäischer Behindertenausweis: Die Richtlinie (EU) 2024/2841 führt ihn zusammen mit einem einheitlichen EU-Parkausweis ein. Die Staaten müssen sie bis zum 5. Juni 2027 umsetzen und ab dem 5. Juni 2028 anwenden. Das Wohnland stellt den Ausweis aus; er gilt bei Aufenthalten von bis zu drei Monaten in anderen EU-Staaten. Sozialleistungen und Hilfen zur Beschäftigung öffnet er nicht.
- Invaliditätsrente: Haben Sie in mehreren Ländern gearbeitet, prüft jedes Land nach seinem eigenen Recht und zahlt seinen Anteil (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Den Antrag stellen Sie in der Regel in Ihrem Wohnland; die Rente wird auch ins Ausland gezahlt. Eine französische Entscheidung über den Grad der Invalidität bindet die belgischen Träger, eine belgische Entscheidung die französischen Träger nur für die Gruppe I.
- Nicht exportierbar: Beitragsunabhängige Sonderleistungen erhalten Sie nur im Wohnland, etwa die AAH in Frankreich, die Grundsicherung bei Erwerbsminderung in Deutschland und die Einkommensersatzbeihilfe in Belgien.
Geprüft am 30.09.2026 – Deutschland: SGB IX (§§ 2, 151, 152, 154, 156, 160, 164, 166, 168–178, 208; zuletzt geändert am 24.7.2026), SchwbAwV § 6, SGG §§ 84, 87, Bundesagentur für Arbeit, Gleichstellung, BIH, Ausgleichsabgabe (22.09.2026), REHADAT, Landesamt für Soziales Saarland (28.04.2026), LSJV Rheinland-Pfalz, Deutsche Rentenversicherung (17.05.2026), EUTB. Frankreich: service-public.gouv.fr, RQTH (24.03.2026), ESAT (26.06.2026), OETH (03.03.2026), Légifrance, Art. L146-3 CASF, Mon Parcours Handicap, MDPH Moselle (18.06.2026). Luxemburg: guichet.lu, Anerkennung, ADEM (31.10.2025), guichet.lu, Sozialparameter (04.06.2026), Code du travail. Belgien: handicap.belgium.be (13.05.2026), AVIQ, Unia. Europa: Richtlinie (EU) 2024/2841, Europäische Kommission, Invalidität.
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Häufige Fragen
Gilt mein deutscher Schwerbehindertenausweis auch in Frankreich oder Luxemburg?
Nein. Der Ausweis gilt nur in Deutschland, eine gegenseitige Anerkennung gibt es in Europa noch nicht. Der Europäische Behindertenausweis (Richtlinie (EU) 2024/2841) wird ab dem 5. Juni 2028 angewendet und gilt dann bei Aufenthalten von bis zu drei Monaten.
Kann ich mit Wohnsitz in Frankreich einen deutschen Schwerbehindertenausweis bekommen?
Ja, wenn Sie rechtmäßig auf einem Arbeitsplatz in Deutschland beschäftigt sind, der mindestens 18 Stunden pro Woche umfasst (§ 2 Abs. 2 und § 156 SGB IX). Endet die Beschäftigung in Deutschland, entfällt der Status und der Ausweis wird eingezogen.
Wo beantrage ich als Grenzgänger die Gleichstellung?
Bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Ihr Betrieb seinen Sitz hat. Voraussetzung sind ein GdB von 30 oder 40 und ein Arbeitsplatz, den Sie ohne Gleichstellung nicht bekommen oder nicht behalten können. Der Antrag ist auch online möglich.
Ich wohne in Deutschland und arbeite in Frankreich: Kann ich eine RQTH beantragen?
Französische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland können sich beim Erstantrag an eine MDPH ihrer Wahl wenden (Art. L146-3 CASF). Für andere Grenzgänger nennt keine offizielle Quelle eine zuständige MDPH: Klären Sie das vor dem Antrag mit der MDPH.
Ich arbeite in Luxemburg und wohne in Deutschland oder Frankreich: Habe ich Anspruch auf den Status?
Ja. Beschäftigte eines in Luxemburg niedergelassenen Unternehmens können den Status bei der Medizinischen Kommission der ADEM beantragen, ein Wohnsitz in Luxemburg ist nicht nötig. Arbeitsuchende müssen dagegen in Luxemburg wohnen.
Welches Land zahlt meine Invaliditätsrente, wenn ich in mehreren Ländern gearbeitet habe?
Jedes Land prüft nach seinem eigenen Recht und zahlt seinen Anteil (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Den Antrag stellen Sie in der Regel in Ihrem Wohnland; die Rente wird auch ins Ausland gezahlt.
Aktualisiert am 30. September 2026
