Jeder Grenzgänger, der in Deutschland arbeitet, und nicht mehr als 5.062,50 € pro Monat verdient, ist automatisch in dem deutschen Krankenversicherungssystem. Der Beitragssatz ist einheitlich und beläuft sich auf 14,6 %.
Ihr Versicherungsschutz
Die Sachleistungen
Bezüglich der Sachleistungen haben Sie die Wahl, ob Sie sich in Deutschland oder in Frankreich behandeln lassen wollen, Sie müssen dazu jedoch die oben genannten Schritte unternommen haben.
Die Sachleistungen werden Ihnen ab dem Beginn Ihrer Krankheit und unabhängig von der Dauer Ihrer Beitragszahlungen, d. h. also ohne Karenzzeit gewährt.
Um in den Genuss von Sachleistungen zu kommen, müssen Sie eine Selbstbeteiligung leisten :
- Für die Medikamente liegt diese normalerweise bei 10 % der Kosten, jedoch höchstens bei 10 Euro und mindestens bei 5 Euro.
- Bei einer Behandlung : 10 Euro pro Quartal (betrifft nur die Personen über 18 Jahre)
- Bei einem Krankenhausaufenthalt haben Sie eine Pauschale von 10 Euro pro Tag (für höchstens 28 Tage im Jahr) zu zahlen.
Die Geldleistungen
Die Geldleistungen werden Ihnen von Ihrer deutschen Krankenkasse nach 6 Wochen Krankheit überwiesen. Während der ersten 6 Wochen ist Ihr Arbeitgeber ab dem ersten Tag der Erkrankung zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Nach Ablauf dieser 6 Wochen haben Sie innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Krankheit für höchsten 78 Wochen Anspruch auf Leistungen Ihrer Krankenkasse. Dieses Krankengeld entspricht 70 % Ihres Bruttoentgelts, darf aber nicht über 90 % Ihres Nettogehalts liegen. Das Krankengeld kann nicht gleichzeitig mit Arbeitslosengeld, Rentenzahlungen oder Leistungen bei Arbeitsunfällen bezogen werden.
Vorsicht !
Wenn Sie nach 78 Wochen von den deutschen zuständigen Behörden nicht für arbeitsunfähig erklärt werden UND wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht gekündigt hat, so können Sie von Deutschland Kurzarbeitergeld beziehen (Beschluss der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit von Wanderarbeitern vom 1. Juni 2006).
Sollten die Leistungen Ihrer Krankenkasse in absehbarer Zeit auslaufen, also kein Krankengeld mehr gezahlt werden (Aussteuerung), und Ihr Gesundheitszustand sich nicht gebessert hat, so wenden Sie sich rechtzeitig (ungefähr 3 Monate vorher) an die EURES-Berater!
Falls Sie sich für eine medizinische Kur in Frankreich entscheiden, wird Ihnen Ihr deutsches Gehalt nicht weitergezahlt, da die Kur einer Thermalkur gleichgestellt wird! Hingegen erhalten Sie weiterhin Ihr Gehalt, wenn Sie eine medizinische Kur in Deutschland machen.
Die Versicherungsschutz Ihrer Familie
Insofern Ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht in seinem Wohnland arbeitet, haben Ihre Familienmitglieder Anspruch auf Sachleistungen, und zwar
- in Deutschland
- oder in ihrem Wohnland, sofern die mit den oben beschriebenen Formalitäten verbundenen Bedingungen (Anmeldung mit dem Formular S1) erfüllt sind.
Grenzgänger mit Wohnort im Elsass oder im Departement Moselle sind im Rahmen einer dort geltenden Sonderregelung versichert.