Der befristete Arbeitsvertrag (CDD)
Schriftform, Sachgrund, Dauer, Verlängerung und Beendigung.
Form Ihres Arbeitsvertrags
Der befristete Vertrag muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden (andernfalls kann der Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umgedeutet werden).
Neben den Pflichtangaben, die dieselben wie beim unbefristeten Vertrag sind, muss Ihr Vertrag zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- das Vertragsende oder die Mindestdauer,
- die Dauer einer etwaigen Probezeit,
- die Verlängerungsklausel, falls eine Verlängerung vorgesehen ist.
Es gibt 2 Arten der Befristung: die Befristung mit Sachgrund (d. h. mit einem konkreten Grund) und die Befristung ohne Sachgrund.
Die Befristung mit Sachgrund
Sie kann aus einem der folgenden Gründe abgeschlossen werden:
- vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitsleistung,
- Einstellung im Anschluss an ein Studium oder eine Ausbildung,
- Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers (Krankheit, Urlaub, Wehrdienst, Mutterschutz oder Elternzeit),
- saisonale Tätigkeit,
- Erprobung des Arbeitnehmers,
- auf Wunsch des Arbeitnehmers selbst,
- wenn der Abschluss des befristeten Vertrags mit der Gewährung kommunaler oder bundesstaatlicher Beschäftigungshilfen verbunden ist.
Die Befristung ohne Sachgrund
Die Befristung ohne Sachgrund ist nicht an die Art der Arbeit oder an Vertretungsumstände gebunden.
Die Probezeit
Gemäß § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kann für einen befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart werden, sofern diese im Verhältnis zur erwarteten Vertragsdauer und zur Art der Tätigkeit steht.
Dauer und Verlängerung
Mit Sachgrund
Der befristete Vertrag endet zum Datum oder mit dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Ereignis. Er kann ohne Begrenzung verlängert werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt.
Ohne Sachgrund
Die Befristung ohne Sachgrund ist auf 24 Monate begrenzt und umfasst höchstens 2 Verlängerungen (also drei befristete Verträge) innerhalb dieses Zeitraums. Wird das Arbeitsverhältnis über 3 Verträge hinaus fortgesetzt, wird der Vertrag in einen unbefristeten umgedeutet. Zudem darf der befristete Vertrag nur um eine Dauer verlängert werden, die kürzer oder gleich der Dauer des ersten Vertrags ist. Es darf keine Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen, andernfalls kann der Vertrag in einen unbefristeten umgedeutet werden (BAG, Urteil vom 23.08.2006).
Ausnahmen von dieser Höchstdauer bestehen in bestimmten Fällen:
- Existenzgründung: In den ersten vier Jahren kann eine Person ohne Sachgrund befristet mit aufeinanderfolgenden Verlängerungen für eine Höchstdauer von 4 Jahren beschäftigt werden.
- Beschäftigung einer über 52-jährigen Person, die vor Vertragsschluss mindestens 4 Monate arbeitslos war: Diese kann für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren eingestellt werden.
Eine Verlängerung des befristeten Vertrags ist nur möglich, wenn dies im ursprünglichen Vertrag oder in einer Zusatzklausel vorgesehen wurde.
Aufeinanderfolgende befristete Verträge
Nach Ablauf Ihres Vertrags darf Ihr Arbeitgeber für dieselbe Stelle keinen weiteren befristeten Vertrag oder Leiharbeitnehmer einsetzen, bevor nicht ein Zeitraum in Höhe von einem Drittel der Dauer Ihres befristeten Vertrags verstrichen ist.
Dieser Zeitraum gilt jedoch nicht in folgenden Fällen:
- zur Ausführung dringender Arbeiten,
- zur Vertretung eines noch abwesenden Arbeitnehmers,
- bei Saisonverträgen,
- bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags auf Initiative des Arbeitnehmers,
- bei Verträgen, bei denen es üblich ist, keinen unbefristeten Vertrag zu verwenden.
Befristung ohne Sachgrund: Wenn Sie zu irgendeinem Zeitpunkt in einem bestimmten Unternehmen tätig waren, können Sie dort nicht erneut im Rahmen eines befristeten Vertrags ohne Sachgrund eingestellt werden.
Beendigung des befristeten Vertrags
Ihr befristeter Vertrag endet von Rechts wegen mit Erreichen des im Vertrag festgelegten Termins. Während der Laufzeit kann er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist nur beendet werden, wenn diese Möglichkeit im Vertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist. Der befristete Vertrag kann vor dem vorgesehenen Ende — durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer — aus wichtigem Grund gekündigt werden. In diesem Fall erfolgt die Kündigung mit sofortiger Wirkung (ohne Frist).
Bei Streit mit Ihrem Arbeitgeber: Erscheint Ihnen die Beendigung Ihres befristeten Vertrags nicht gerechtfertigt, können Sie beim Arbeitsgericht Klage erheben. Die Frist zur Klage gegen eine ungerechtfertigte Beendigung eines befristeten Vertrags beträgt 3 Wochen ab Vertragsende.