Viele Grenzgänger arbeiten in der Schweiz und wohnen gleichzeitig in Frankreich. Im Falle einer Scheidung stellt sich häufig die Frage nach dem Schicksal der schweizerischen zweiten Säule, die einen zentralen Bestandteil der beruflichen Vorsorge in der Schweiz darstellt.
Die schweizerische zweite Säule: Worum handelt es sich?
In der Schweiz bildet die berufliche Vorsorge die zweite Säule des Rentensystems. Sie ist für Arbeitnehmer obligatorisch, deren Jahresmitteleinkommen eine bestimmte gesetzliche Schwelle überschreitet. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gemeinsam auf ein individuelles Konto eingezahlt, das von einer Vorsorgeeinrichtung, in der Regel einer Pensionskasse, verwaltet wird.
Im Laufe der Jahre können die angesammelten Guthaben einen erheblichen Teil des Vermögens des Grenzgängers ausmachen. Nach zehn oder zwanzig Jahren Berufstätigkeit ist es keine Seltenheit, dass das gebildete Kapital mehrere Zehntausend oder sogar Hunderttausend Schweizer Franken erreicht.
Welches Recht gilt im Falle einer Scheidung?
Wenn sich ein französisch-schweizerisches Paar oder zwei in Frankreich ansässige französische Staatsangehörige, von denen einer in der Schweiz arbeitet, vor einem französischen Richter scheiden lassen, wirft die Frage der Behandlung der zweiten Säule Schwierigkeiten bei der Abstimmung zwischen zwei Rechtsordnungen auf. Grundsätzlich wendet der französische Richter die französischen Regeln zur Liquidation des ehelichen Güterstands an. Die zweite Säule stellt jedoch kein klassisches Vermögensgut dar: Es handelt sich um einen Leistungsanspruch, der durch das Schweizer Recht streng reglementiert ist. Daher folgt ihre Aufteilung hauptsächlich den helvetischen Regeln.
Das Schweizer Prinzip: Die hälftige Teilung
Im Schweizer Recht sieht Artikel 122 des Zivilgesetzbuches vor, dass im Falle einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten geteilt werden. Der berücksichtigte Zeitraum erstreckt sich vom Datum der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens.
So werden einem Ehegatten, der während der Ehe ein Vorsorgeguthaben von 200 000 CHF angesammelt hat, grundsätzlich 100 000 CHF auf den Ehepartner übertragen, selbst wenn Letzterer nie eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat. Der Transfer erfolgt direkt zwischen den Vorsorgeeinrichtungen oder andernfalls nach den vom Schweizer System vorgesehenen Modalitäten (insbesondere in Form einer Rente oder eines Kapitals).
Das Schweizer Recht lässt jedoch Anpassungen zu. Die Ehegatten können durch eine vom Richter genehmigte Vereinbarung vom Prinzip der hälftigen Teilung abweichen, indem sie entweder eine andere Aufteilung vorsehen oder auf die Teilung verzichten, vorausgesetzt, dass die Altersvorsorge des begünstigten Ehegatten angemessen gewährleistet bleibt.
Praktische Umsetzung der Teilung
Die grösste Schwierigkeit liegt in der Vollstreckung einer französischen Entscheidung gegenüber den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen. Ein in Frankreich ergangenes Scheidungsurteil entfaltet seine Wirkung in der Schweiz nicht automatisch: Es muss nach den anwendbaren Verfahren anerkannt oder je nach Fall im Wege eines Exequaturverfahrens für vollstreckbar erklärt werden.
In der Praxis bleibt die Teilung der zweiten Säule zwingend erforderlich, aber ihre Umsetzung kann technisch komplex und administrativ langwierig sein.
Praktische Empfehlungen
Angesichts dieser Herausforderungen sind für Grenzgänger, die sich in einem Scheidungsverfahren befinden, mehrere Vorsichtsmassnahmen unerlässlich:
- Konsultieren Sie bereits zu Beginn des Verfahrens einen spezialisierten Anwalt für internationales Privatrecht sowie französisch-schweizerisches Recht, um die Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge frühzeitig abzuschätzen.
- Fordern Sie frühzeitig einen Vorsorgeausweis bei der Schweizer Pensionskasse an, um die während der Ehe aufgebauten Guthaben präzise zu ermitteln.
- Achten Sie darauf, dass die Scheidungsvereinbarung oder das Urteil explizite Bestimmungen zur Aufteilung der zweiten Säule enthält, die so formuliert sind, dass sie mit den Anforderungen des Schweizer Rechts vereinbar sind.
- Ziehen Sie, falls erforderlich, die Unterstützung eines Anwalts in der Schweiz in Betracht, um die Anerkennung des französischen Urteils und die effektive Durchführung der Aufteilung bei den Vorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten.