Lange Krankschreibungen: Krankengeld seit dem 15. Oktober 2026 auf ein Jahr begrenzt
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Seit dem 15. Oktober 2026 ist das Krankentagegeld (indemnités journalières, IJ), das die französische Krankenversicherung (Assurance maladie) bei einer langen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer nicht befreienden Langzeiterkrankung (ALD) zahlt, auf ein Jahr begrenzt, statt bisher 3 Jahre. Diese Reform geht auf das Dekret Nr. 2026-866 vom 16. September 2026 zurück und betrifft nur Versicherte der französischen Sozialversicherung. Grenzgänger, die in Deutschland, Luxemburg, Belgien oder der Schweiz arbeiten und dort versichert sind, erhalten weiterhin Leistungen nach dem Recht ihres Beschäftigungslandes. Betroffen sind dagegen Grenzgänger, die im Ausland wohnen und in Frankreich arbeiten, ebenso wie in Frankreich wohnende Nicht-Grenzgänger.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei nicht befreienden Langzeiterkrankungen (Behandlungskosten nicht zu 100 % übernommen) sinkt die maximale Bezugsdauer des Krankentagegelds von drei Jahren auf ein Jahr.
- Bei befreienden Langzeiterkrankungen (Kostenübernahme zu 100 %) bleibt sie bei drei Jahren.
- Die Reform gilt für Krankschreibungen ab dem 15. Oktober 2026 sowie für laufende Krankschreibungen, die ab diesem Datum sechs Monate erreichen.
- Ein neuer Leistungszeitraum für dieselbe Erkrankung setzt eine Wiederaufnahme der Arbeit von mindestens einem Jahr voraus.
Was sich ändert: ein Jahr Krankentagegeld bei nicht befreienden ALD
Das französische Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale) sieht eine abweichende Bezugsdauer für Erkrankungen vor, die unter das Verfahren nach Artikel L. 324-1 fallen, also für Erkrankungen, die eine Arbeitsunfähigkeit oder eine fortlaufende Behandlung von mehr als sechs Monaten erfordern. Bis zum 15. Oktober 2026 betrug diese Dauer für alle betroffenen Versicherten drei Jahre.
Das Dekret Nr. 2026-866 fasst Artikel R. 323-1 des Code de la sécurité sociale neu und unterscheidet nun zwei Fälle. Wenn die Eigenbeteiligung der versicherten Person an den Gesundheitskosten nicht nach Nr. 3 und 4 von Artikel L. 160-14 entfällt oder begrenzt wird (sogenannte nicht befreiende ALD), wird das Krankentagegeld höchstens ein Jahr lang gezahlt. Für einen neuen Zeitraum von einem Jahr wegen derselben Erkrankung muss die versicherte Person mindestens ein Jahr lang wieder gearbeitet haben.
Das Dekret betrifft Arbeitnehmer des allgemeinen Systems und des landwirtschaftlichen Systems sowie Notariatsangestellte. Ein zweites Dekret vom selben Tag überträgt die Reform auf Selbstständige, Staatsbeamte, Richter und Staatsanwälte (magistrats) sowie Geistliche (ministres des cultes).
Was sich nicht ändert
Versicherte mit einer befreienden Langzeiterkrankung behalten eine maximale Bezugsdauer von drei Jahren. Dazu gehören die in der Liste von Artikel D. 160-4 des Code de la sécurité sociale aufgeführten Erkrankungen sowie schwere Erkrankungen außerhalb dieser Liste und beeinträchtigende Mehrfacherkrankungen, die vom medizinischen Dienst der Assurance maladie (service du contrôle médical) anerkannt werden. Nach einer Wiederaufnahme der Arbeit von mindestens einem Jahr kann ein neuer Zeitraum von drei Jahren beginnen.
Das Dekret ändert nichts am französischen Arbeitsgesetzbuch (Code du travail). Die Regeln zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (complément de salaire) bleiben daher unverändert.
Inkrafttreten und laufende Krankschreibungen
Die Dauer von einem Jahr gilt für Krankschreibungen, die ab dem 15. Oktober 2026 ausgestellt werden. Sie gilt auch für an diesem Tag laufende Krankschreibungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Oktober 2026 sechs Monate erreicht.
Die bisherige Drei-Jahres-Regel gilt bis zu ihrem Ende weiter für Versicherte, die am 15. Oktober 2026 bereits unter das Verfahren nach Artikel L. 324-1 fielen, auch wenn ihre Erkrankung nicht befreiend ist. In der Praxis betrifft dies Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als sechs Monaten krankgeschrieben waren.
Welche Grenzgänger sind betroffen?
Die Reform gilt nur für Personen, die in der französischen Sozialversicherung versichert sind. Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die auch für die Schweiz gilt, ist der Grenzgänger in seinem Beschäftigungsland versichert. Artikel 21 derselben Verordnung stellt klar, dass Geldleistungen, darunter das Krankengeld, nach dem Recht dieses Landes gezahlt werden, auch wenn die versicherte Person in Frankreich wohnt.
Für Grenzgänger, die in ihrem Beschäftigungsland versichert sind, richtet sich die Bezugsdauer bei einer langen Arbeitsunfähigkeit nach den Regeln dieses Landes, die durch das Dekret nicht geändert wurden. Eine von einem Arzt in Frankreich ausgestellte Krankschreibung wird an den zuständigen Träger übermittelt, der sie nach seinem eigenen Recht beurteilt.
Grenzgänger, die von Frankreich aus im Homeoffice arbeiten, sollten prüfen, in welchem Land sie versichert sind. Das europäische Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit ermöglicht es auf Antrag, bis zu 49,9 % Telearbeit im Land des Arbeitgebers versichert zu bleiben. Oberhalb dieser Schwelle oder ab 25 % Telearbeit ohne Anwendung des Rahmenübereinkommens kann die Versicherung nach Frankreich wechseln, und dann gilt die Reform.
Grenzgänger, die außerhalb Frankreichs wohnen und in Frankreich beschäftigt sind, fallen vollständig unter die neuen Regeln. Ob ihre Erkrankung befreiend ist oder nicht, entscheidet der medizinische Dienst ihrer französischen Krankenkasse.
Häufige Fragen
Ich wohne in Frankreich und arbeite in Luxemburg. Ist mein Krankengeld auf ein Jahr begrenzt?
Nein, wenn Sie in der luxemburgischen Sozialversicherung versichert sind. Ihr Krankengeld richtet sich nach luxemburgischem Recht, das durch das französische Dekret nicht geändert wird. Das Gleiche gilt für Deutschland, Belgien und die Schweiz.
Ich wohne in Belgien und arbeite in Frankreich. Betrifft mich die Reform?
Ja. Sie sind in Frankreich versichert, und Ihr Krankentagegeld wird von Ihrer französischen Krankenkasse nach den neuen Regeln gezahlt.
Wie erfahre ich, ob meine Erkrankung befreiend ist?
Eine Erkrankung ist befreiend, wenn Ihre Behandlungskosten im Rahmen einer Langzeiterkrankung zu 100 % übernommen werden. Ihr behandelnder Arzt (médecin traitant) oder der medizinische Dienst Ihrer Krankenkasse kann Ihnen dies mitteilen.
Ich bin seit August 2026 krankgeschrieben. Welche Regel gilt?
Ihre Krankschreibung lief am 15. Oktober 2026 und erreicht nach diesem Datum sechs Monate. Die Dauer von einem Jahr gilt, wenn Ihre Erkrankung nicht befreiend ist.
Kann ich nach einem Jahr Krankentagegeld für dieselbe Krankheit erneut Leistungen erhalten?
Ja, sofern Sie mindestens ein Jahr lang wieder gearbeitet haben.
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