Ihr Vertrag muss schriftlich abgefasst und spätestens bei Arbeitsantritt unterzeichnet werden; er ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen, wobei eine Ausfertigung für Sie bestimmt ist. Der Vertrag kann in Papierform oder in elektronischer Form vorliegen, sofern er gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Nachweis über die Übermittlung oder den Empfang in elektronischer Form aufbewahrt.
Welche Angaben muss Ihr Arbeitsvertrag zwingend enthalten?
Ihr Vertrag muss zwingend folgende Angaben enthalten:
- die Identität der Vertragsparteien,
- das Datum des Beginns des Arbeitsvertrags,
- den Arbeitsort,
- die Art der ausgeübten Tätigkeit,
- die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers,
- den regulären Arbeitszeitplan,
- die Regelungen zur Leistung von Überstunden,
- das Grundgehalt oder den Grundlohn sowie gegebenenfalls Gehaltszuschläge und Nebenvergütungen, außerdem die Häufigkeit der Gehaltszahlung,
- die Dauer des bezahlten Urlaubs oder einen Verweis auf die geltenden Rechtsvorschriften oder den Tarifvertrag,
- die Dauer einer etwaigen Probezeit,
- die Kündigungsfristen bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
- gegebenenfalls einen Verweis auf den geltenden Tarifvertrag,
- den Namen des Sozialversicherungsträgers, bei dem der Arbeitnehmer versichert ist,
- gegebenenfalls das Bestehen und die Art einer betrieblichen Altersvorsorge,
- Informationen zum Anspruch auf vom Arbeitgeber gewährte Weiterbildung,
- von den Parteien vereinbarte Vertragsklauseln. Für Arbeitsphasen im Ausland, die vier aufeinanderfolgende Wochen überschreiten, müssen spezifische Klauseln in den Vertrag aufgenommen werden, die detaillierte Angaben zu den Bedingungen der außerhalb des Hoheitsgebiets des Großherzogtums ausgeübten Tätigkeit enthalten.
Verwendete Sprache:
Luxemburg hat drei Amtssprachen: Luxemburgisch, Deutsch und Französisch. Sie sind Verwaltungs- und Gerichtssprachen.
Ein Arbeitsvertrag kann in jeder Sprache geschlossen werden, die beide Vertragsparteien verstehen.
Ein schriftliches Dokument, das in einer dem Arbeitnehmer unbekannten oder nahezu unbekannten Sprache verfasst ist, kann wegen fehlender Einwilligung für ungültig erklärt werden.