Bedingung
Der Adoptionsurlaub steht jedem Arbeitnehmer offen, dem ein Kind anvertraut wurde:
- Durch den Sozialdienst für Kinder (ASE),
- Oder durch die französische Adoptionsbehörde,
- Oder von einer französischen Organisation, die für die Adoption zugelassen ist,
- Oder durch Entscheidung einer zuständigen ausländischen Behörde, sofern dem Kind die Einreise nach Frankreich gestattet wurde.
Dauer
Die Dauer des Adoptionsurlaubs hängt sowohl von der Zahl der adoptierten Kinder als auch von der Zahl der bereits unterhaltsberechtigten Kinder ab und davon, ob dieser Urlaub unter den Eltern aufgeteilt wird. Wenn der Urlaub auf beide Elternteile aufgeteilt wird, kann er nur in zwei Zeitabschnitten aufgeteilt werden, wobei der kürzeste Zeitraum mindestens 11 Tage betragen muss (18 Tage bei Mehrfachadoption). Beide Urlaubstage können entweder aufeinander folgen oder gleichzeitig genommen werden.
Der Beginn des Urlaubs fällt grundsätzlich mit der Ankunft des Kindes im Haushalt zusammen. Es ist jedoch möglich, diesen Urlaub früher zu beginnen, und zwar innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Tagen vor der Ankunft des Kindes.
Anzahl der adoptierten Kinder | Zahl der bereits unterhaltsberechtigten Kinder | Dauer des Urlaubs (von einem Elternteil) | Dauer des Urlaubs (verteilt auf beide erwerbstätige Eltern) |
1 | 0 oder 1 | 16 Wochen | 16 Wochen+ 25 Tage |
2 oder mehr | 18 Wochen | 18 Wochen+ 25 Tage | |
2 oder mehr | Egal wie viele | 22 Wochen | 22 Wochen + 32 Tage |
Entschädigung
Um Geldleistungen zu erhalten (dieselben Tagegelder wie für einen Mutterschaftsurlaub), muss der adoptierende Vater oder die adoptierende Mutter:
- in einem Bezugszeitraum eine Mindestzahl von Arbeitsstunden oder einen Mindestlohn nachweisen,
- Sie müssen für die Krankenversicherung – Mutterschaft seit mindestens 10 Monaten zum Zeitpunkt der Ankunft des Kindes im Haushalt versichert sein,
- Sie müssen im Besitz einer Bescheinigung der zuständigen Stelle Ihres Wohnsitzlandes sein, aus der hervorgeht, dass Ihnen ein Kind zum Zwecke der Adoption anvertraut wurde, sowie das Datum der Ankunft in der Familie.
Die Berechnung der Höhe dieser Entschädigungen erfolgt in mehreren Schritten:
- Berechnung des täglichen Grundlohns. Dies entspricht der Summe der letzten drei Bruttolöhne vor dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung, geteilt durch 91,25.
- Maximaler Betrag des täglichen Grundlohns: Der berücksichtigte Lohn darf die monatliche Obergrenze der sozialen Sicherheit nicht überschreiten, die am letzten Tag des Monats vor der Einstellung gilt (d. h. 4.005 €/brutto pro Monat im Jahr 2026).
- Pauschalsatz der CPAM. Die Caisse primaire d’assurance maladie zieht von diesem Grundgehalt einen Pauschalsatz von 21% ab.
- Mindest- und Höchstbetrag der Tagegelder: Der Betrag darf im Jahr 2026 nicht weniger als 11,12 € und nicht mehr als 104,02 € pro Tag betragen.
Hinweis: Während des Adoptionsurlaubs wird der Arbeitsvertrag ausgesetzt. Der Arbeitnehmer, der davon profitiert, hat auch einen Kündigungsschutz. Letzterer kann auch einen zusätzlichen unbezahlten Urlaub von bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen, wenn er ins Ausland, in ein überseeisches Departement oder eine überseeische Gemeinschaft reist, um ein Kind zu adoptieren.
Wenn Sie zuvor in einem anderen Land gearbeitet haben, können Sie sich mit dem Formular E 104, das Ihnen die Krankenkasse am Ort Ihrer letzten Beschäftigung ausstellt, für Ihre früheren Versicherungszeiten qualifizieren lassen.
Sie genießen während der gesamten Dauer Ihres Adoptionsurlaubs einen Kündigungsschutz.
Sie haben keinen Anspruch auf die Adoptionsprämie, da diese nicht ins Ausland exportiert werden kann.
Schritte
Die Person, die einen Adoptionsurlaub in Anspruch nehmen möchte, muss dies bei ihrem Arbeitgeber per Einschreiben mit Empfangsbestätigung beantragen. Es sind die Gründe für die Abwesenheit des Arbeitnehmers sowie der Zeitpunkt des Beginns des Urlaubs anzugeben. Der Arbeitgeber kann einen solchen Urlaub nicht ablehnen. Darüber hinaus gibt es keine gesetzliche Frist für die Benachrichtigung des Arbeitgebers (abgesehen von der vertraglichen Regelung).