Die vom Staat oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts gezahlten Dienstbezüge sind im Schuldnerland (Beschäftigungsland = Deutschland) steuerpflichtig, sofern der Bezieher Staatsangehöriger dieses Staates ist (im vorliegenden Fall also die französische Staatsangehörigkeit besitzt). Besitzt er nur die franzözische Staatsangehörigkeit, ist die Einkommensteuer im Wohnsitzland zu entrichten.
Dienstbezüge von Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Aktualisiert am 04/06/2021
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