Die Schweiz zahlt die höchsten Löhne der Großregion – ist aber das einzige Land, das eine Bewilligung verlangt. Die gute Nachricht : bis drei Monate genügt ein einfaches Meldeverfahren, das Ihr Arbeitgeber online erledigt.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein Mindestlohn auf Bundesebene : einzelne Kantone haben eigene Mindestlöhne. In Genf sind es 24,59 CHF pro Stunde im Jahr 2026, in Neuchâtel 21,35 CHF und im Jura 21,40 CHF.
- Bis drei Monate : Ihr Arbeitgeber führt lediglich ein Online-Meldeverfahren durch. Keine Bewilligung nötig.
- Ab drei Monaten : Sie brauchen die Grenzgängerbewilligung G. Sie setzt einen Wohnsitz im Ausland, einen unterschriebenen Arbeitsvertrag und die wöchentliche Rückkehr an den Wohnort voraus. Gültigkeit : fünf Jahre.
- Als EU-/EFTA-Bürger haben Sie freien Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt ohne Stundenbegrenzung. Für Drittstaatsangehörige gilt außerhalb der Ferien eine Grenze von 15 Stunden pro Woche.
- Sie zahlen Beiträge in die schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV, Arbeitslosen- und Unfallversicherung).
Krankenversicherung: das Wahlrecht nicht verpassen
Wer in der Schweiz arbeitet und in Frankreich, Deutschland oder Österreich wohnt, hat ein Wahlrecht zwischen der schweizerischen und der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates. Dieses Recht ist an eine Frist gebunden und in der Regel unwiderruflich – prüfen Sie es zu Beginn der Beschäftigung, nicht später.
Steuern
Die Besteuerung hängt vom Kanton ab. In manchen Kantonen wird das Einkommen im Wohnsitzstaat besteuert, in anderen – etwa Genf – erfolgt ein Quellensteuerabzug in der Schweiz. Klären Sie das vor Vertragsbeginn, denn davon hängt ab, ob Sie eine Steuerbescheinigung benötigen.
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