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9 Fragen, beantwortet von unseren Juristinnen und Juristen
Grenzgänger und Drittstaatsangehörige.
Die Fragen und Antworten stammen von den Juristinnen und Juristen von Frontaliers Grand Est. Diese deutsche Fassung ist eine Übersetzung und noch nicht juristisch geprüft — im Zweifelsfall gilt die französische Fassung, oder fragen Sie uns direkt.
Drittstaatsangehörige, die in der Großregion als Grenzgänger arbeiten oder ein Praktikum absolvieren möchten, brauchen fast immer eine Arbeits- und eine Aufenthaltserlaubnis. Welche Behörde zuständig ist und in welcher Reihenfolge die Schritte zu erledigen sind, hängt vom Beschäftigungsland ab. Hier die neun Fragen, die uns Drittstaatsangehörige am häufigsten stellen.
Kann ein Drittstaatsangehöriger ein Praktikum in Luxemburg absolvieren?
Ja, er oder sie muss jedoch über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Dauert das Praktikum weniger als 3 Monate, muss die studierende Person bei den luxemburgischen Konsularbehörden in ihrem Herkunftsland ein Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen. Dauert das Praktikum länger als 3 Monate, muss sie vor der Einreise nach Luxemburg über eine Aufenthaltserlaubnis für Praktikanten verfügen.
Kann ein Unternehmen in Belgien einen drittstaatsangehörigen Praktikanten einstellen, der im Ausland studiert?
Studierende aus Drittstaaten können in Belgien ein Praktikum absolvieren, wenn sie zwischen 18 und 30 Jahre alt sind, das Praktikum in Vollzeit stattfindet und an eine vorausgehende Ausbildung anschließt. Der Arbeitgeber muss bei der zuständigen belgischen Behörde eine Beschäftigungserlaubnis (autorisation d’occupation) beantragen.
Studierende aus Drittstaaten, die in Belgien oder in einem Land der Europäischen Union ein für ihr Studium vorgeschriebenes Pflichtpraktikum absolvieren, benötigen keine Praktikumsgenehmigung. In allen Fällen muss die Praktikantin oder der Praktikant bei der Konsularbehörde des Wohnsitzstaats ein Einreisevisum beantragen.
Ich bin Drittstaatsangehöriger – kann ich ein Praktikum in Frankreich absolvieren?
Studierende aus Drittstaaten können im Rahmen ihres Studiums in ihrem Wohnsitzland ein Praktikum in Frankreich absolvieren. Die Praktikumsvereinbarung muss vorab beim Innenministerium (Ministère de l’Intérieur) bestätigt werden. Nach der Zustimmung muss die studierende Person ein Visum beantragen: je nach Dauer des Aufenthalts entweder ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Praktikantenvisum) oder ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt (VLS-TS) mit dem Vermerk „stagiaire“.
Der Aufenthaltstitel gilt für die Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für ein Jahr.
Kann ich als Drittstaatsangehöriger ein Praktikum in Deutschland absolvieren?
Ja, er oder sie muss jedoch über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Dauert das Praktikum weniger als 3 Monate, muss die studierende Person bei den luxemburgischen Konsularbehörden in ihrem Herkunftsland ein Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen. Dauert das Praktikum länger als 3 Monate, muss sie vor der Einreise nach Luxemburg über eine Aufenthaltserlaubnis für Praktikanten verfügen.
Welche Meldeformalitäten gelten für einen drittstaatsangehörigen Praktikanten, der sich in Belgien aufhält?
Die Praktikantin oder der Praktikant muss sich innerhalb von 8 Tagen nach der Ankunft bei der Einwohner- oder Ausländerbehörde der Wohnsitzgemeinde melden. Sie oder er erhält dann eine Bescheinigung über die Eintragung im Ausländerregister (Certificat d’Inscription au Registre des Étrangers, CIRE), die ein Jahr gültig und verlängerbar ist.
Ich bin Drittstaatsangehöriger und möchte in Luxemburg arbeiten – welche Schritte sind nötig?
Sie müssen eine Arbeitserlaubnis erhalten, um in Luxemburg arbeiten zu können, und einen Arbeitgeber finden, der Sie einstellen möchte.
Dieser muss anschließend bei der Adem eine Erlaubnis zu Ihrer Einstellung beantragen und dazu einen Arbeitsmarkttest durchführen (Veröffentlichung der entsprechenden Stellenanzeige während 7 Tagen). Erhält er die Erlaubnis der Adem (weil die Stelle nicht mit einer Person aus der Europäischen Union besetzt werden konnte), können Sie bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l’immigration) des luxemburgischen Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Ich bin Drittstaatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich und möchte in Deutschland arbeiten – welche Schritte sind nötig?
Sie müssen im Besitz einer deutschen Arbeitserlaubnis sein, der Grenzgängerkarte. Sie wird von der Ausländerbehörde des Ortes ausgestellt, an dem Sie arbeiten werden.
Wenn Sie einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, müssen Sie bei der deutschen Botschaft an Ihrem Wohnort einen Termin beantragen. Die vollständige Akte wird an die Ausländerbehörde des Ortes weitergeleitet, an dem Sie in Deutschland arbeiten möchten. Wird der Antrag angenommen, können Sie ein Visum für die Einreise nach Deutschland ausstellen lassen.
Ich bin Drittstaatsangehöriger und möchte in Luxemburg studieren – welche Schritte sind nötig?
Sie müssen sich an die Bildungseinrichtungen wenden, um die Zulassungsbedingungen zu erfahren. Ein Zulassungsantrag muss vor Ihrer Abreise online auf der Website der jeweiligen Einrichtung gestellt werden.
Zunächst müssen Sie sich vergewissern, dass Ihr Bildungsniveau bzw. Ihre Abschlüsse Ihnen Zugang zu den Bildungseinrichtungen in Luxemburg verschaffen.
Wenn Ihr Sekundarschulabschluss zum Hochschulstudium in Luxemburg berechtigt, müssen Sie Ihren Abschluss bei der Stelle für die Anerkennung von Diplomen in Luxemburg anerkennen lassen (Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend).
Wenn Ihr Sekundarschulabschluss nicht zum Hochschulstudium in Luxemburg berechtigt, müssen Sie sich in einer der folgenden Situationen befinden: Sie besitzen einen in einem Land der Europäischen Union erworbenen Hochschulabschluss (Bachelor / Bac + 3), ODER Sie sind in einem EU-Mitgliedstaat für ein Hochschulstudium eingeschrieben, ODER Sie besitzen einen von einem Drittstaat ausgestellten Hochschulabschluss (Bachelor / Bac + 3).
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