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Entsendung nach Belgien: Die Steuern
Wo wird das Gehalt Ihres nach Belgien entsandten Arbeitnehmers besteuert? Das Abkommen zwischen Belgien und dem Wohnsitzland sowie die 183-Tage-Regel bestimmen den Besteuerungsstaat.
Aktualisiert: Juli 2026Das Wesentliche
- Anzuwenden ist das Abkommen zwischen Belgien (Tätigkeitsstaat) und dem Wohnsitzstaat, nicht dem Sitzstaat des Unternehmens.
- Grundsatz: Besteuerung dort, wo gearbeitet wird (Belgien).
- Ausnahme — die 183-Tage-Regel: Besteuerung bleibt im Wohnsitzstaat bei drei kumulativen Bedingungen.
Welches Abkommen?
Für einen nach Belgien entsandten Arbeitnehmer gilt das Abkommen zwischen Belgien (Tätigkeitsort) und dem Wohnsitzstaat — z. B. das französisch-belgische Abkommen für einen in Frankreich Ansässigen.
Die 183-Tage-Regel
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich in Belgien steuerpflichtig. Er kann jedoch im Wohnsitzstaat steuerpflichtig bleiben, wenn die drei folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Aufenthalt in Belgien höchstens 183 Tage im maßgeblichen Zeitraum;
- das Entgelt wird von einem in Belgien nicht ansässigen Arbeitgeber gezahlt;
- das Entgelt wird nicht von einer Betriebsstätte in Belgien getragen.
Der Steuertarif für Nichtansässige
Die Steuer der Nichtansässigen wird nach einem progressiven Tarif mit vier Tranchen auf das in Belgien steuerpflichtige Nettoeinkommen berechnet.
- 25 % bis 16 320 €
- 40 % bis 28 800 €
- 45 % bis 49 840 €
- 50 % darüber
Schwellenwerte für die Einkünfte 2025. Für die Einkünfte 2026 lauten sie 16 720 € / 29 510 € / 51 070 €.
Der steuerfreie Grundbetrag beträgt 10 910 €, für die Einkünfte 2026 11 180 €. Er wird vollständig gewährt, wenn mindestens 75 % der Berufseinkünfte in Belgien steuerpflichtig sind.
Die von Belgien geschlossenen Abkommen sehen einen Progressionsvorbehalt vor: die belgische Verwaltung berechnet die Steuer auf die Gesamtheit der Einkünfte, erhebt sie aber nur auf den in Belgien steuerpflichtigen Anteil.
fin.belgium.be — geprüft am 26.08.2026
Die Steuererklärung
Als Nichtansässiger gibt Ihr Arbeitnehmer eine Erklärung zur Steuer der Nichtansässigen ab, die aus zwei Teilen besteht. Zuständig ist das zuständige Besteuerungsamt; die Frist steht auf dem Formular.
Die Erklärung kann online über Tax-on-web abgegeben werden, erreichbar über MyMinfin — auch für Nichtansässige, mit belgischem oder ausländischem elektronischem Ausweis.
fin.belgium.be — geprüft am 26.08.2026