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Entsendung nach Deutschland: Die Sozialversicherung

Mise à jour le 20/07/2026

Arbeitgeber · Entsendung · Deutschland

Entsendung nach Deutschland: Die Sozialversicherung

Die Entsendung erlaubt es, Ihren Arbeitnehmer in der Sozialversicherung seines Herkunftslands zu belassen, statt ihn in Deutschland anzumelden — unter Bedingungen und mit der A1-Bescheinigung als Nachweis.

Aktualisiert: Juli 2026

Das Wesentliche

  • Ohne Entsendung wäre ein in Deutschland tätiger Arbeitnehmer in der deutschen Sozialversicherung versichert.
  • Die Entsendung erlaubt den Verbleib im Herkunftssystem bis zu 24 Monaten, ohne Ersatz einer anderen entsandten Person (Verordnung EU 883/2004).
  • Die A1-Bescheinigung, vor Abreise zu beantragen, ist der Nachweis und bei Kontrolle vorzulegen.

Der Grundsatz: Verbleib im Herkunftssystem

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer im Land seiner Tätigkeit versichert: Ein in Frankreich ansässiger, in Deutschland tätiger Arbeitnehmer wäre also in der deutschen Sozialversicherung. Die Entsendung bildet eine Ausnahme: Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bleibt der Arbeitnehmer während seines Einsatzes dem Recht des Entsendestaats unterworfen.

Drei Folgen, solange die Dauer unter 24 Monaten bleibt:

  1. der Arbeitgeber muss sich nicht bei der deutschen Sozialversicherung anmelden und dort keine Beiträge zahlen;
  2. der Arbeitnehmer zahlt weiter Beiträge im Entsendeland;
  3. er behält die Leistungen dieses Systems.

Die A1-Bescheinigung

Die A1-Bescheinigung belegt den Verbleib in der Herkunfts-Sozialversicherung. Sie wird vom zuständigen Träger des Entsendestaats ausgestellt und ist vor Beginn der Entsendung zu beantragen.

Punkt der Wachsamkeit: Ohne gültige A1-Bescheinigung kann der Zoll bei einer Kontrolle die Anmeldung und Beitragszahlung in Deutschland verlangen — mit Risiko einer Doppelverbeitragung und Nachzahlung.
Über 24 Monate? Verlängerung durch Ausnahmevereinbarung (Art. 16 der Verordnung 883/2004), rechtzeitig zu beantragen.

Häufige Fragen

Bleibt mein Arbeitnehmer in Deutschland in seiner Herkunftsversicherung?
Ja, im Rahmen einer Entsendung und bis zu 24 Monaten, sofern er keine andere entsandte Person ersetzt. Die A1-Bescheinigung belegt dies.
Muss der Arbeitgeber in Deutschland Beiträge zahlen?
Nein während der Entsendung: Die Beiträge werden weiter im Entsendeland gezahlt; keine Anmeldung bei der deutschen Sozialversicherung.
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