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Entsendung: Die Sozialversicherung

Mise à jour le 20/07/2026

Arbeitgeber · Entsendung

Entsendung: Die Sozialversicherung

Die Entsendung erlaubt es, Ihren Arbeitnehmer während seines Einsatzes in der Sozialversicherung seines Herkunftslands zu belassen, statt ihn im Aufnahmeland anzumelden — der Schlüssel dazu ist die A1-Bescheinigung.

Aktualisiert: Juli 2026

Das Wesentliche

  • Grundsatz: Ein Arbeitnehmer ist im Land der Tätigkeit sozialversichert.
  • Die Entsendung erlaubt den Verbleib im Herkunftssystem, wenn die Dauer 24 Monate nicht übersteigt und kein Ersatz einer anderen Person vorliegt (Verordnung EU 883/2004).
  • Die A1-Bescheinigung belegt diesen Verbleib: vor Abreise zu beantragen, bei Kontrolle vorzulegen.

Der Grundsatz: Verbleib im Herkunftssystem

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer im System des Landes versichert, in dem er tätig ist. Die Entsendung bildet eine Ausnahme: Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ergänzt durch die Durchführungsverordnung 987/2009) bleibt der Arbeitnehmer während seines Einsatzes dem Recht des Entsendestaats unterworfen, sofern:

  • die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht übersteigt;
  • er keine andere entsandte Person ersetzt.

Drei Folgen, solange die Dauer unter 24 Monaten bleibt:

  1. der Arbeitnehmer bleibt in der Sozialversicherung seines Herkunftslands;
  2. der Arbeitgeber zahlt die Beiträge weiter im Herkunftsland;
  3. der Arbeitnehmer behält die Leistungen dieses Systems (Krankheit, Familie, Rente…).

Die A1-Bescheinigung

Die A1-Bescheinigung belegt, dass der entsandte Arbeitnehmer der Sozialversicherung seines Herkunftslands unterliegt. Sie wird vom zuständigen Träger des Entsendestaats ausgestellt und ist vor Beginn der Entsendung zu beantragen.

Punkt der Wachsamkeit: Ohne gültige A1-Bescheinigung kann das Aufnahmeland bei einer Kontrolle die Anmeldung und Beitragszahlung auf seinem Gebiet verlangen — mit dem Risiko einer Doppelverbeitragung und Nachzahlung. Das Dokument muss jederzeit vorgelegt werden können.
Über 24 Monate? Der Verbleib kann durch eine Ausnahmevereinbarung zwischen den Trägern beider Staaten (Art. 16 der Verordnung 883/2004) verlängert werden, rechtzeitig zu beantragen.

Häufige Fragen

Bleibt mein Arbeitnehmer in seiner Herkunfts-Sozialversicherung?
Ja, im Rahmen einer Entsendung und bis zu 24 Monaten, sofern er keine andere entsandte Person ersetzt. Die A1-Bescheinigung belegt diesen Verbleib.
Muss der Arbeitgeber im Aufnahmeland Beiträge zahlen?
Nein, während der Entsendung: Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge weiter im Entsendeland und muss sich nicht im Aufnahmeland anmelden.
Was droht ohne A1-Bescheinigung?
Bei einer Kontrolle kann das Aufnahmeland die Anmeldung und Beiträge auf seinem Gebiet verlangen, mit Risiko einer Doppelverbeitragung und Nachzahlung.
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