Der Aufhebungsvertrag
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrags — und ihre Folgen für das Arbeitslosengeld.
Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrags in Deutschland (der sogenannte Aufhebungsvertrag) gibt dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag jederzeit zu beenden.
Im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber können Sie Ihren Arbeitsvertrag jederzeit beenden — ob befristet oder unbefristet. Sie müssen keine Kündigungsfrist einhalten.
Zur Wirksamkeit muss der Aufhebungsvertrag schriftlich in zweifacher Ausfertigung festgehalten und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden.
Die Zahlung einer Abfindung ist nicht verpflichtend. Sie muss mit dem Arbeitgeber verhandelt werden.
⚠️ Achtung: Der Aufhebungsvertrag wird von France Travail einer Eigenkündigung gleichgestellt. Denn mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags befinden Sie sich nicht in der Situation eines unfreiwilligen Arbeitsplatzverlusts. Die einvernehmliche Beendigung in Deutschland erfüllt nicht die Formvorschriften der französischen „rupture conventionnelle“; eine Gleichsetzung beider Instrumente ist daher nicht möglich. Sie unterliegen somit einer Mindestsperrzeit von 121 Tagen, während der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Anschließend können Sie einen Antrag auf eine etwaige Eröffnung von Ansprüchen stellen.
Es gibt eine sehr eng gefasste Ausnahme, in der der Aufhebungsvertrag als unfreiwilliger Arbeitsplatzverlust anerkannt werden kann (insbesondere in einem wirtschaftlichen Kontext). Um Ihre Beendigung abzusichern, sollten Sie sich vor der Unterzeichnung unbedingt an einen EURES-Berater von France Travail wenden: eurestransfrontalier.54076@pole-emploi.fr