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Kurzarbeitergeld: Besteuerung

Mise à jour le 20/07/2026

Besteuerung · Frankreich-Deutschland
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Kurzarbeitergeld: Besteuerung

Wo wird das bei Kurzarbeit gezahlte Kurzarbeitergeld besteuert?

✅ Das Prinzip

Bei Kurzarbeit wird der Grenzgänger von seinem Beschäftigungsland entschädigt. Das vom deutschen Arbeitgeber gezahlte Kurzarbeitergeld ist jedoch ausschließlich in Frankreich steuerpflichtig.

Gemäß europäischem Recht wird ein Grenzgänger bei Kurzarbeit von seinem Beschäftigungsland entschädigt. Konkret erhält ein Deutschland-Grenzgänger eine als Kurzarbeitergeld bezeichnete Leistung, die vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Seit dem 1. Januar 2016 gilt nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen der Grundsatz, dass Frankreich das ausschließliche Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat, die an in Frankreich ansässige Empfänger gezahlt werden.

⚖️ Rechtsgrundlage

Gemäß Artikel 13 Absatz 8 des Doppelbesteuerungsabkommens sind „Ruhegehälter, Renten (einschließlich der Beträge aus der gesetzlichen Sozialversicherung) und ähnliche Vergütungen nur in dem Staat steuerpflichtig, in dem der Empfänger ansässig ist“.

Folglich ist das Kurzarbeitergeld ausschließlich in Frankreich steuerpflichtig.

Dies wurde durch einen Zusatz zum Doppelbesteuerungsabkommen vom 13. Mai 2020 bestätigt, wonach Frankreich das ausschließliche Besteuerungsrecht für das Kurzarbeitergeld hat.

Angabe der Leistungen in Frankreich

Das Kurzarbeitergeld ist anzugeben in der Erklärung der im Ausland erzielten Einkünfte (Formular Nr. 2047) sowie in der Einkommensteuererklärung (Formular Nr. 2042), Rubrik „Gehälter und Löhne“, mit dem Nettobetrag, Zeilen 1 AG bis 1 DG.

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