Dieses neue Urlaubsmodell, das auf das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2026 zurückgeht und Ende Mai durch fünf Dekrete präzisiert wurde, ergänzt die bestehenden Regelungen, ohne diese zu ersetzen. Es bietet jedem Elternteil bis zu zwei Monate zusätzlichen bezahlten Urlaub nach einer Geburt oder einer Adoption.
Worum handelt es sich dabei?
Ab dem 1. Juli kann jeder Elternteil von einem zusätzlichen bezahlten Urlaub von bis zu zwei Monaten nach einer Geburt oder einer Adoption profitieren. Dieser Urlaub versteht sich zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub, zum Vaterschafts- und Kinderbetreuungsurlaub (congé de paternité et d’accueil de l’enfant) sowie zum Adoptionsurlaub.
Dieser Urlaub ist ein persönliches Recht für jeden Elternteil: Er kann nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden. Die beiden Elternteile können ihn gleichzeitig oder abwechselnd nehmen, oder ihn in zwei Zeiträume von jeweils einem Monat aufteilen.
Wer kann davon profitieren?
Die Regelung gilt für Eltern eines Kindes, das ab dem 1. Januar 2026 geboren oder adoptiert wurde, sowie für Fälle, in denen die Geburt ursprünglich für dieses Datum vorgesehen war.
Der Urlaub steht insbesondere Beschäftigten des privaten Sektors, Bediensteten des öffentlichen Dienstes (einschließlich Militär- und Medizinpersonal), Selbstständigen, Arbeitsuchenden, Kunstschaffenden und Autoren sowie Versicherten der landwirtschaftlichen Sozialversicherung offen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu ihrem Versicherungssystem erfüllt sind.
Wann muss der Urlaub genommen werden?
Der Urlaub muss innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt des Kindes oder dessen Ankunft im Haushalt genommen werden. Er kann erst nach dem Ende des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs beginnen.
Für Eltern, deren Kind zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2026 geboren wurde, gilt eine Übergangsregelung: Die Frist von 9 Monaten für die Inanspruchnahme des Urlaubs beginnt nicht mit der Geburt des Kindes, sondern am 1. Juli 2026, dem Datum des Inkrafttretens der Regelung. Sie haben somit bis zum 31. März 2027 Zeit, um davon zu profitieren.
Welche Entschädigung gibt es?
Arbeitnehmer erhalten von der CPAM (Krankenkasse) gezahlte Tagegelder, die auf der Grundlage des durchschnittlichen Gehalts der letzten drei Monate berechnet werden (gedeckelt auf 4.005 €, was der Sozialversicherungsobergrenze für 2026 entspricht). Die Höhe beträgt:
- 70 % des gedeckelten Gehalts im ersten Monat,
- 60 % des gedeckelten Gehalts im zweiten Monat.
Um die spezifischen Modalitäten für Selbstständige, Arbeitsuchende und andere besondere Situationen zu erfahren, können Sie folgende Seite konsultieren: https://www.ameli.fr/assure/remboursements/indemnites-journalieres-maladie-maternite-paternite/conge-supplementaire-naissance-indemnites-journalieres . Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes variieren die Regeln je nach Dienstbereich und Status, nähere Informationen finden Sie unter: https://www.service-public.gouv.fr/particuliers/vosdroits/F39693 .
Achtung jedoch: Dieser zusätzliche Geburts- oder Adoptionsurlaub ist im selben Zeitraum nicht mit bestimmten anderen Leistungen oder Entschädigungen kumulierbar. Er kann insbesondere nicht gleichzeitig bezogen werden mit Tagegeldern wegen Krankheit oder eines Arbeitsunfalls, Arbeitslosengeld, der Leistung für die gemeinsame Kindererziehung (PreParE), dem Zuschuss zur freien Wahl der Kinderbetreuungsart (CMG), dem Tagegeld bei Anwesenheit wegen eines kranken Kindes (AJPP) oder dem Tagegeld für pflegende Angehörige (AJPA).
Welche Schritte sind erforderlich?
Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber mindestens 1 Monat vor Beginn des Urlaubs informieren und dabei die gewählten Daten sowie gegebenenfalls die Modalitäten der Aufteilung angeben. Diese Frist verkürzt sich auf 15 Tage, wenn der Urlaub unmittelbar an einen Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub anschließt und es aufgrund der Dauer dieses ersten Urlaubs nicht möglich ist, die allgemeine Frist von 1 Monat einzuhalten. Das Arbeitsministerium stellt eine Briefvorlage zur Verfügung, an der Sie sich auf Wunsch orientieren können, um Ihren Antrag zu stellen: https://code.travail.gouv.fr/modeles-de-courriers/conge-supplementaire-de-naissance-comment-informer-son-employeur
Selbstständige müssen ihren Antrag ab dem 1. Juli über den Online-Dienst unter https://demarche.numerique.gouv.fr/ einreichen.
Arbeitsuchende müssen ihren Antrag ebenfalls über den unter folgender Adresse verfügbaren Online-Dienst einreichen: https://demarche.numerique.gouv.fr/ . Zudem müssen sie France Travail mindestens 1 Monat vor Beginn des Urlaubs über ihren persönlichen Bereich oder direkt bei ihrem Berater informieren.
Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes variieren die erforderlichen Schritte je nach Dienstbereich und Status, weitere Informationen finden Sie unter: https://www.service-public.gouv.fr/particuliers/vosdroits/F39693