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Urlaub aus familiären Gründen: wichtige Infos für Grenzgänger in Luxemburg!

29/08/2024
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Ines Abdou

Luxemburgische Arbeitnehmer, die Caisse Nationale de Santé (CNS) ermöglicht es Ihnen, Ihr Guthaben an Urlaub aus familiären Gründen in Echtzeit auf der Website Myguichet.lu zu verfolgen. Hier eine Erinnerung an dieses Recht für Grenzgänger in Luxemburg.

Der Urlaub aus familiären Gründen ermöglicht es Eltern, sich um ihr Kind im Falle von Krankheit, Unfall oder Quarantäne/Isolation zu kümmern, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Hier ist ein Überblick über die Voraussetzungen, die erforderlichen Formalitäten und die Zahlungsmodalitäten.

Viel Spaß beim Lesen ! 😊

Wer kann davon profitieren?

  • Die ein Kind unter 18 Jahren haben, können den Urlaub im Falle einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder aus anderen zwingenden gesundheitlichen Gründen, die ihre Anwesenheit erfordern, in Anspruch nehmen.
  • Die ein Kind unter 13 Jahren haben, können den Urlaub auch in Anspruch nehmen, wenn das Kind einer Quarantäne-, Isolations-, Ausschluss-, Separierungs- oder Zuhausebleibemaßnahme unterliegt, die aus zwingenden Gründen des öffentlichen Gesundheitswesens von der zuständigen nationalen oder ausländischen Behörde zur Eindämmung einer Epidemie beschlossen oder empfohlen wurde.

Formalitäten

Der Urlaub wird im ersten Fall durch ein ärztliches Attest begründet. Im zweiten Fall ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde erforderlich. Der Begünstigte muss seinen Arbeitgeber am selben Tag über seine Abwesenheit informieren und der zuständigen Krankenkasse innerhalb von drei Tagen das Attest mit den Matrikelnummern des Kindes und des Elternteils zusenden.

Dauer des Urlaubs in Abhängigkeit vom Alter des Kindes:

  • 0 bis 3 Jahre : 12 Urlaubstage pro Kind.
  • 4 bis 12 Jahre : 18 Urlaubstage pro Kind.
  • 13 bis 17 Jahre (stationär aufgenommen): 5 Urlaubstage pro Kind im Falle eines Krankenhausaufenthalts. Für Kinder, die eine zusätzliche Sonderzulage erhalten, verdoppelt sich die Urlaubsdauer ohne Krankenhausaufenthaltsbedingung.

Der Urlaub kann aufgeteilt werden und wird nicht jährlich erneuert.

Zahlungsmodalitäten

  • Privatangestellte erhalten weiterhin ihr Gehalt vom Arbeitgeber. Diese Entschädigung wird dem Arbeitgeber von der Arbeitgebermutualität erstattet, vorausgesetzt, der Urlaub wurde mit einem ärztlichen Attest bei der zuständigen Krankenkasse und dem Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit gemeldet. Wenn der Arbeitgeber aufhört zu zahlen, übernimmt die CNS.
  • Selbstständige, die bei der Arbeitgebermutualität versichert sind, müssen den Familienurlaub ihrer zuständigen Krankenkasse durch Zusendung des ärztlichen Attests melden, um entschädigt zu werden.

Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen, diese Seite zu konsultieren: https://cns.public.lu/fr/employeur/arret-maladie-conges/conge-raisons-familiales.html

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Eine Frage zur Grenzgängerarbeit. Unser Team von Juristen steht Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Informationen zum Arbeitsrecht, zur Sozialversicherung oder zur Besteuerung von Grenzgängern benötigen.

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