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Steueroptimierung: Fahrtkosten in Belgien

07/04/2026
Souad Ben Bouazza

Jeden Tag belasten die Kilometer, die Sie für den Weg zur Arbeit zurücklegen, Ihr Budget. Aber wussten Sie, dass bestimmte von Ihrem Arbeitgeber gezahlte Entschädigungen ganz oder teilweise steuerfrei sein können? Werfen wir einen Blick darauf, wie Sie Ihre Steuererklärung in Belgien optimieren können!

Die Kosten für den Weg zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Arbeitsplatz tragen Sie grundsätzlich selbst. Sie können diese jedoch in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten absetzen.

Die von Ihrem Arbeitgeber gezahlten Entschädigungen für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz können ganz oder teilweise steuerfrei sein, insbesondere für:

  • Abonnements für Zug, Bus, Straßenbahn
  • Entschädigungen für die Nutzung Ihres eigenen Fahrzeugs
  • Fahrradentschädigungen

Bei den Werbungskosten ist zwischen Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz und beruflichen Fahrten zu unterscheiden.

Entschädigungen für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz

Der Arbeitsweg entspricht der Strecke zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem bzw. Ihren üblichen Arbeitsplatz/-plätzen.

Die Entschädigung für diesen Arbeitsweg deckt die Kosten für regelmäßige Fahrten (z. B. Fahrzeugverschleiß, Kraftstoff, Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel). Im öffentlichen Dienst gelten spezifische interne Regelungen. Die Sätze sind oft ähnlich wie im Privatsektor, können aber abweichen.

Für diese Fahrten gelten besondere Regeln und branchenspezifische Grenzen.

Sie haben zwei Möglichkeiten, diese Kosten in Ihrer Steuererklärung anzugeben:

Gesetzliche Pauschale

Diese wird automatisch berücksichtigt.

Für Arbeitnehmer werden pauschale Werbungskosten mit 30 % des Bruttoeinkommens (abzüglich Sozialbeiträge) berechnet, bis zu:

  • 5.390 € (Einkünfte 2025 / Steuerjahr 2026)
  • 6.070 € (Einkünfte 2026 / Steuerjahr 2027)

Wenn Ihre tatsächlichen Kosten unter dieser Pauschale liegen, müssen Sie nichts nachweisen.

Tatsächliche Werbungskosten

  • Sind Ihre tatsächlichen Kosten höher, können Sie diese angeben. Sie müssen nachweisen, dass:
    • die Kosten beruflich veranlasst sind
    • sie tatsächlich angefallen sind
    • entsprechende Belege vorliegen

👉 Diese Kosten müssen im Code 1258/2258 angegeben werden.

Achtung: 0,15 €/km-Regel

  • Bei Nutzung Ihres eigenen Fahrzeugs können Sie keine tatsächlichen Kosten (Versicherung, Wartung etc.) abziehen. Es gilt ein Pauschalsatz von 0,15 €/km. Für viele Arbeitnehmer bleibt die 30 %-Pauschale günstiger.
  • Erhalten Sie eine Arbeitgeberentschädigung für den Arbeitsweg mit dem eigenen Fahrzeug, ist diese steuerfrei bis zu:
    • 500 € (Einkünfte 2026)
    • 490 € (Einkünfte 2025)
  • Diese muss im Code 1254/2254 angegeben werden, die Steuerbefreiung im Code 1255/2255.
  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese Entschädigung zu zahlen (außer bei Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung).

Öffentliche Verkehrsmittel

  • Übernimmt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten für ein Abonnement, ist diese Unterstützung vollständig steuerfrei.
  • In der Regel beträgt die Beteiligung 75 %.
  • Bei Drittzahlerregelungen kann die Beteiligung mindestens 71,8 % betragen, für vollständige Kostenübernahme sogar 80 %. In diesem Fall zahlt der Arbeitnehmer nichts, der Staat übernimmt den Rest.

⚠️ Achtung: Diese Steuerbefreiung gilt nicht, wenn Sie sich für die tatsächlichen Kosten entscheiden.

  • Simulationen können Sie z. B. über MyMinfin durchführen.

Fahrrad

  • Für 2026 ist die Fahrradentschädigung bis zu 0,35 €/km steuerfrei, mit einem jährlichen Höchstbetrag von etwa 3.500 €.
  • Darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtig.
  • Eine Kombination mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich.

Entschädigungen für berufliche Fahrten

  • Berufliche Fahrten (z. B. Kundentermine, Meetings, Schulungen) sind von Arbeitswegen zu unterscheiden.

Hier gelten folgende Sätze:

  • Quartalssatz: 0,4326 €/km (ab 01.01.2026)
  • Jahressatz: 0,4449 €/km (01.07.2025–30.06.2026)
  • Diese Entschädigungen sind vollständig steuerfrei.
  • Sie gelten nur für berufliche Fahrten und sind auf 24.000 km pro Jahr begrenzt. Wird diese Grenze überschritten, kann der Überschuss steuerpflichtig werden, sofern er nicht eindeutig gerechtfertigt ist.

📌 Vorgehensweise

  • Um diese Entschädigungen zu erhalten, müssen Sie:
    • Ihrem Arbeitgeber eine Erklärung zur Nutzung eines Verkehrsmittels vorlegen
    • Nachweise erbringen (Abonnement, Tickets, Kilometeraufstellung etc.)

👉 Bewahren Sie alle Belege auf (Tickets, Abos, Maut etc.) für mögliche Kontrollen.

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