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Sprache im Anerkennungsverfahren (Luxemburg)

Mise à jour le 03/09/2026

Luxemburg Anerkennungsverfahren Stand 2026

Im luxemburgischen Anerkennungsverfahren geht es nicht um ein Sprachzertifikat, sondern um zwei praktische Fragen: in welcher Sprache Sie Ihren Antrag einreichen, und wer Ihre Unterlagen übersetzen darf. Bei reglementierten Berufen kommt die Sprache dann doch ins Spiel — aber erst danach.

2Antragssprachen: Französisch oder Deutsch
0Sprachzertifikat für die Eintragung im Titelregister
3Amtssprachen, die im Berufsleben zählen

Das Wichtigste

  • Antragssprache: die luxemburgische Verwaltung nimmt Anträge auf Französisch oder Deutsch an. Für Antragsteller aus Deutschland und Ostbelgien ist das ein echter Vorteil — keine Übersetzung des Antrags selbst nötig.
  • Ihre Zeugnisse brauchen eine beglaubigte Übersetzung ins Französische oder Deutsche, angefertigt von einem gerichtlich zugelassenen Übersetzer.
  • Für die Eintragung im Titelregister ist kein Sprachzertifikat vorgesehen: geprüft wird Ihr Diplom, nicht Ihr Sprachniveau.
  • Bei reglementierten Berufen — Gesundheitswesen, Recht, Lehramt — prüft die zuständige Fachbehörde, ob Sie den Beruf sprachlich ausüben können. Das ist ein eigenes Verfahren, das nach der Anerkennung kommt.
  • Im öffentlichen Dienst werden in der Regel Kenntnisse der drei Amtssprachen verlangt — Luxemburgisch eingeschlossen. Das ist keine Anerkennungsfrage, aber es entscheidet über Ihre Bewerbung.
Der Punkt, den man erst spät entdeckt. Nach der europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie darf eine Sprachprüfung erst nach der Anerkennung Ihrer Qualifikation verlangt werden und muss verhältnismäßig sein. Lassen Sie also zuerst den Titel eintragen. Wer die Reihenfolge umdreht, verhandelt ohne Bescheid in der Hand.

Welche Sprache wofür

SchrittSprache
Antrag auf Eintragung im TitelregisterFranzösisch oder Deutsch
Zeugnisse und NotenübersichtenBeglaubigte Übersetzung ins Französische oder Deutsche
Gleichwertigkeit des SekundarabschlussesFranzösisch oder Deutsch, kein Zertifikat
Reglementierter BerufEigene Sprachprüfung der Fachbehörde, nach der Anerkennung
Öffentlicher DienstIn der Regel drei Amtssprachen

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