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Welche Ansprüche können Hinterbliebene beim Tod des Versicherten geltend machen ?

Mise à jour le 13/03/2024

Französiches Rentensystem

Der hinterbliebene Ehegatte (bzw. der geschiedene Ehegatte) von mindestens 55 Jahren (siehe Gesetz 2008-1330 vom 18.12.2008) hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (retraite de réversion), falls seine jährlichen Einkünfte unter 20 550,40€ liegen (01.01.2019).

Das Mindestalter zur Beantragung der Hinterbliebenenrente liegt bei 51 Jahren für Personen, die seit  dem 1. Januar verwitwet sind.

Die Hinterbliebenenrente entspricht 54 % der Altersrente, die der Verstorbene bezog oder auf die er Anspruch gehabt hätte.

Zudem kann diese Rente unter bestimmten Bedingungen erhöht werden :
  • für unterhaltsberechtigte Kinder unter 16 Jahren bzw. 18 Jahren, sofern sie eine Lehre absolvieren und anspruchsberechtigt sind, sowie unter 20 Jahren bei studierenden und erwerbsunfähigen Kindern. Der hinterbliebene Partner muss unter 65 Jahren alt sein und darf keine Leistungen der Grundrente beziehen.
  • 10%-ige Rentenerhöhung bei 3 Kindern.

Höchstrente : 54 % des Höchstbetrags der gesetzlichen Rente des Verstorbenen.

Mindestrente ab 15 Jahren Versicherung (Stand 2019) : 286,14 €.

Der Antrag auf Hinterbliebenenrente ist bei der Kasse, welche die Rentenansprüche des Verstorbenen festgesetzt hat, oder bei der Kasse am Wohnort des überlebenden Ehegatten zu stellen. Wer keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat, kann unter bestimmenden Voraussetzungen eine Witwenbeistandshilfe (allocation de veuvage) ausgezahlt bekommen.

Für weitere Informationen hat die Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse (Nationale Rentenversicherungskasse) eine spezielle Hotline eingerichtet, wo Sie zu Ihren Rechten und Pflichten beraten werden können.

Tel. : 3960
Montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

Deutsches Rentensystem 

Beim Tod des Versicherten oder des Empfängers einer deutschen Altersrente kann der überlebende Ehegatte eine Witwen- oder Witwerrente beanspruchen unter der Voraussetzung  :

  • dass der verstorbene Ehegatte während mindestens 5 Jahren Beiträge entrichtet hat. Das Einkommen des Hinterbliebenen wird bei der Ermittlung der Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt.
  • dass der überlebende Ehegatte mindestens 45 Jahre alt ist, oder für einen  Minderjährigen sorgt, oder erwerbsunfähig ist.
  • dass die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat (von Ausnahmen abgesehen)
  • dass der überlebende Ehegatte nicht wieder geheiratet hat.

Es gibt zwei Rentensorten, die “Kleine Witwenrente” die während zwei Jahre bezahlt wird, und die “Große Witwenrente”, die bis einer eventuellen Wiederverheiratung beglichen wird. Die Höhe der Rente ist unterschiedlich je nach dem Alter des Hinterbliebenen, dem Bestehen von unterhaltsberechtigten Kindern, oder seiner eventuellen Erwerbsunfähigkeit. Es gibt Besonderheiten im Falle von geschiedenen Personen.

Während der drei ersten Monate erhält der Hinterbliebene eine Altersrenteleistung. Dann beträgt diese Rente 55 % im Falle der “großen Witwenrente” und 25 % im Falle der “kleinen Witwenrente”. Die eventuellen Einkünfte der Person sowie ihre Familiensituation werden berücksichtigt.

Die Halbwaisen haben Anspruch auf einen Teil der Waisenrente bis zu Ihrem 18. Lebensjahr (bzw. 27 Jahre im Falle von Studien oder Behinderung).

Die Hinterbliebenen von Grenzgängern sollen Ihren Rentenantrag der Caisse Primaire d’Assurance Maladie ihres Wohnortes stellen.

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