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Telearbeit

Mise à jour le 11/03/2026

Aus steuerlicher Sicht kann das Arbeiten im Homeoffice im Wohnsitzstaat Auswirkungen darauf haben, welcher Staat für die Besteuerung zuständig ist. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob der Arbeitnehmer den steuerlichen Status eines Grenzgängers hat oder nicht.

Telearbeit und Grenzgängerstatus

Der Arbeitnehmer verfügt über den steuerlichen Status eines Grenzgängers und zahlt seine Steuern somit in seinem Wohnsitzstaat, also in Frankreich.

Das Arbeiten im Homeoffice innerhalb der französischen Grenzzone hat keinerlei Auswirkungen auf die Besteuerung des Grenzgängers mit entsprechendem steuerlichen Status. Die im Homeoffice in der französischen Grenzzone geleisteten Arbeitstage gelten nämlich als innerhalb der „Grenzzone“ erbracht und stellen kein Verlassen dieser Zone dar. Sie werden daher nicht auf die 45 zulässigen Tage außerhalb der Grenzzone angerechnet. Diese Regel ergibt sich unmittelbar aus dem Doppelbesteuerungsabkommen sowie aus dem Abkommen von 2006 und ist in keiner Weise von einer gesundheitlichen Ausnahmesituation abhängig.

Folglich bleibt der Steuerpflichtige weiterhin vollständig in Frankreich steuerpflichtig.

Quelle: Abkommen von 2006 (Punkt B 3)
Amtsblatt der Steuern

Die jährlich abzugebenden Steuererklärungen sind das Formular 2042 sowie zusätzlich 2042 C oder 2047 (abhängig davon, welche Einkünfte oder Vermögenswerte Sie in Deutschland besitzen). Außerdem müssen Sie für jedes Bankkonto, das Sie in Deutschland führen, eine Erklärung 3916 einreichen. Dabei handelt es sich um eine reine Erklärungspflicht, ohne dass hierfür Steuern zu zahlen sind. Diese Verpflichtung ist jedoch sehr wichtig, da bei Nichteinhaltung eine Geldstrafe von 1.500 Euro pro Konto verhängt werden kann.

Genaue Bezeichnung des Formulars 3916:

Ausgabe 2024 verfügbar über:

Layout Version 1 (impots.gouv.fr)

Telearbeit ohne Grenzgängerstatus

Eine Person, die in ihrem Wohnsitzstaat im Homeoffice arbeitet, ohne den Status eines Grenzgängers zu haben, unterliegt den allgemeinen Bestimmungen des zwischen Frankreich und Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens.

Dieses sieht in Artikel 13 § 1 vor:
Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat steuerpflichtig, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der diese Einkünfte stammen. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Löhne, Vergütungen, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Artikel 14 genannten Personen gezahlt oder gewährt werden.

Der Telearbeitnehmer ist folglich:

  • in Frankreich steuerpflichtig für die in Frankreich geleisteten Arbeitstage
  • in Deutschland steuerpflichtig für die in Deutschland geleisteten Arbeitstage

Es wird empfohlen, gemeinsam mit dem Arbeitgeber einen Kalender zu führen, um im Voraus festzulegen, welche Tage des Monats in Deutschland, welche in Frankreich und welche für Dienstreisen vorgesehen sind. So kann der Arbeitgeber den auf die in Deutschland geleisteten Arbeitstage entfallenden Anteil der Vergütung korrekt versteuern und den zutreffenden deutschen Steuerbetrag einbehalten.

In Frankreich geleistete Arbeitstage

Für die in Frankreich geleisteten Arbeitstage muss sich der Arbeitgeber nach französischem Recht bei der französischen Steuerverwaltung registrieren und den Quellensteuerabzug (Prélèvement à la source) vornehmen. Erfolgt kein Quellensteuerabzug, muss der Arbeitnehmer seine steuerliche Situation in seinem Online-Steuerkonto aktualisieren oder im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben.

Die entsprechende französische Einkommensteuer – abhängig von der in Frankreich erzielten Vergütung und der Zusammensetzung des Haushalts – wird dann jeweils am 15. eines Monats direkt vom angegebenen Bankkonto abgebucht.

Für die in Frankreich geleisteten Arbeitstage sind die Einkünfte anteilig bei der französischen Steuerverwaltung über das Formular Nr. 2042 in den entsprechenden Rubriken zu erklären.

Der Arbeitnehmer muss sämtliche weltweiten Einkünfte angeben (d. h. sowohl französische als auch ausländische Einkünfte, einschließlich der deutschen Einkünfte). Diese werden in Frankreich nicht erneut besteuert, jedoch zur Berechnung des effektiven Steuersatzes herangezogen.

Für die in Deutschland geleisteten Arbeitstage sind die entsprechenden Beträge gegenüber der französischen Steuerverwaltung mittels Formular Nr. 2047 sowie Formular Nr. 2042C zu erklären.

Einen offiziellen Simulator für die französische Einkommensteuer finden Sie auf der Website der französischen Steuerverwaltung (impots.gouv.fr).

In Deutschland geleistete Arbeitstage

In Deutschland wird die Steuer vom Arbeitgeber im Wege des Lohnsteuerabzugs einbehalten.

Da die Einkommensteuer in Deutschland grundsätzlich mit dem Lohnsteuerabzug als abgegolten gilt, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Er kann jedoch einen Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (auch „fiktive unbeschränkte Steuerpflicht“ genannt) stellen. Voraussetzung hierfür ist:

  • mindestens 90 % der Einkünfte (des Haushalts) unterliegen der deutschen Einkommensteuer,
    oder
  • die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (des Haushalts) übersteigen nicht den Grundfreibetrag (12.096 € für 2025), wobei ein entsprechender Nachweis der ausländischen Steuerbehörden (z. B. der französischen Steuerverwaltung, sofern nur französische Einkünfte zusätzlich zu den deutschen erzielt werden) vorzulegen ist.

Kann der Arbeitnehmer von der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht profitieren, kann er Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.

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