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Leiharbeit

Mise à jour le 11/03/2026

Einkommensbesteuerung

Einkünfte aus einer Zeitarbeitstätigkeit sind grundsätzlich im Beschäftigungsstaat (Deutschland) steuerpflichtig.
Der Zeitarbeitnehmer kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vom Grenzgängerstatus profitieren. Aufgrund der besonderen Art der Zeitarbeit wird der steuerliche Grenzgängerstatus in der Regel nicht für das Beschäftigungsjahr selbst, sondern rückwirkend auf Grundlage der vom Grenzgänger erbrachten Nachweise angewendet.

Im Beschäftigungsjahr werden die Einkünfte daher zunächst im Arbeitsstaat (Deutschland) besteuert. Erst ab dem 1. Januar des auf das Beschäftigungsjahr folgenden Kalenderjahres kann die Anwendung des Grenzgängerstatus beantragt werden.

Für grenzüberschreitend tätige Zeitarbeitnehmer wird die Lohnsteuer zunächst von der deutschen Finanzverwaltung einbehalten und direkt vom Einkommen abgezogen.
Die einbehaltene Steuer kann auf Antrag und nach Nachweis des steuerlichen Grenzgängerstatus am Jahresende erstattet werden.

Aufgrund der Art der Zeitarbeit prüft die deutsche Verwaltung nachträglich, ob die Voraussetzungen hinsichtlich der beruflich bedingten Tage außerhalb der Grenzzone eingehalten wurden (maximal 45 Tage pro Jahr oder 20 % der Arbeitszeit, ohne dass 45 Tage überschritten werden dürfen).
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die deutsche Steuer erstattet.
Hierfür muss jedes Jahr eine Steuererklärung in Deutschland abgegeben werden.

Schritte

Zur Erinnerung: Um vom steuerlichen Grenzgängerstatus profitieren zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie die Befreiung von der deutschen Steuer beantragen.
Hierzu müssen Sie sich an das zuständige deutsche Finanzamt wenden und folgende Unterlagen einreichen:

Erhalten Sie eine positive Entscheidung der deutschen Finanzverwaltung, können Sie anschließend die französische Steuerverwaltung kontaktieren, um als steuerlicher Grenzgänger nach französischem Recht besteuert zu werden.

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