In Deutschland gibt es mehrere Formen und Begriffe für „Telearbeit“:
- Homeoffice hat (noch) keine gesetzliche Definition. Unter diesem Begriff versteht man aber das gelegentliche oder ständige Arbeiten von zu Hause aus.
- Mobiles Arbeiten wird durch wechselnde Arbeitsorte gekennzeichnet. Der Flexibilitätsgrad ist hier weitaus höher und die Arbeitnehmenden können ihre Tätigkeit von überall dort ausführen, wo die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stehen (z. B. im Café oder in der Bahn).
- Telearbeit ist als ein fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Arbeitnehmenden zu verstehen.
- Heimarbeit besteht aus erwerbsmäßiger Arbeit an einer selbst gewählten Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbst gewählte Betriebsstätte) im Auftrag von Gewerbetreibenden.
Doch zwischen diesen Begriffen wird im Sprachgebrauch häufig nicht differenziert. Zur Vereinfachung schließt der Begriff ‚Homeoffice‘ auf dieser Seite auch die Telearbeit mit ein.
Anspruch auf Homeoffice
In Deutschland gibt es aktuell noch kein gesetzliches Recht auf Homeoffice. Zwar wird an einem entsprechenden Gesetz gearbeitet, doch bis dahin liegt die Entscheidung grundsätzlich beim Arbeitgeber. Ausnahmen gelten, wenn das Homeoffice bereits im Tarifvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Wichtig ist jedoch für beide Seiten: Ein Arbeitgeber darf Sie niemals ohne Ihre Zustimmung einseitig ins Homeoffice schicken.
Vertragliche Regelungen: Was muss schriftlich festgehalten werden?
Wenn Ihr Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung noch keine Homeoffice-Regelung enthält, sollten Sie eine schriftliche Zusatzvereinbarung (einen Vertragszusatz) abschließen.
Eine solche Homeoffice-Vereinbarung muss mindestens folgende Punkte klar regeln:
- Den genauen Arbeitsort
- Die Art der Tätigkeit
- Die Arbeitszeiten
- Die Arbeitsmittel (z. B. Laptop, Firmenhandy)
Gut zu wissen: Rein rechtlich kann ein Einverständnis auch „stillschweigend“ erfolgen – etwa, wenn Sie die Arbeitsgeräte einfach annehmen und von zu Hause aus loslegen. Eine schriftliche Zusatzvereinbarung ist jedoch immer der sicherere Weg.
Arbeits- und Versicherungsschutz
Auch wenn Sie von zu Hause aus arbeiten, greifen die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften. Das bedeutet konkret: Ihr Arbeitgeber ist für Ihre Sicherheit und Ihre Gesundheit im Homeoffice genauso verantwortlich wie an Ihrem Arbeitsplatz im Büro.
Wenn ein Unfall im Homeoffice direkt mit Ihrer Arbeit zusammenhängt, sind Sie grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. In der Praxis ist die Trennung zwischen Arbeitszeit und Privatbereich jedoch oft schwierig. Ob ein Vorfall tatsächlich als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt wird, ist am Ende immer eine individuelle Einzelfallentscheidung.
Das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht
Ob bei der Telearbeit im EU-Ausland weiterhin deutsches Recht anwendbar ist, hängt maßgeblich davon ab, wo Ihr „gewöhnlicher Arbeitsort“ liegt.
- Der Schwerpunkt liegt in Deutschland: Wenn Sie Ihre Arbeit weiterhin überwiegend in Deutschland verrichten, bleibt deutsches Recht anwendbar.
- Der Schwerpunkt verlagert sich ins Ausland: Arbeiten Sie dauerhaft im ausländischen Homeoffice, kann sich der Schwerpunkt ins Wohnsitzland verschieben.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zwar im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass deutsches Recht gelten soll (sogenannte „Rechtswahl„). Aber bei einer Schwerpunktverlagerung können zwingende Arbeitnehmerschutzgesetze Ihres Wohnsitzlandes (wie z. B. Vorgaben zu Arbeitsschutz, Urlaub oder Mindestlohn) dadurch nicht umgangen werden.