Wenn Sie eine Streitigkeit mit Ihrem Arbeitgeber im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis haben, müssen Sie diese vor das zuständige Arbeitsgericht (Arbeitsgericht) bringen. Zuständig ist in der Regel das Gericht am Arbeitsort oder am Sitz des Arbeitgebers.
Beratung mit dem Betriebsrat
Bevor Sie eine Klage einreichen, sollten Sie versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Beratung mit dem Betriebsrat kann hierbei hilfreich sein, ist jedoch gesetzlich nicht verpflichtend. Ziel ist es, Konflikte ohne gerichtliche Schritte zu lösen, insbesondere nach einer Kündigung.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Kündigung
Wenn Sie die Kündigung durch den Arbeitgeber anfechten möchten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen (21 Tagen) nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§4 KSchG).
- Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Wird sie versäumt, verlieren Sie automatisch das Recht, die Kündigung gerichtlich anzufechten.
- Die Klage muss schriftlich eingereicht werden und von Ihnen unterschrieben sein.
Ablauf der Klage
- Einreichung der Klage beim zuständigen Arbeitsgericht.
- Prüfung der Klage durch das Gericht und ggf. Einladung zu einem Gütetermin (Versöhnungstermin).
- Wenn keine Einigung erzielt wird, folgt das Hauptverfahren mit Entscheidung durch das Gericht.
Weitere Hinweise
Es ist empfehlenswert, alle relevanten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber) frühzeitig zusammenzustellen.
Neben Kündigungsschutzklagen können auch andere arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden, z. B. Lohnforderungen, Urlaubsansprüche oder Feststellungsklagen.
Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können unter Umständen Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) beantragen.