Der Erwerbminderungsgrad
Die Entscheidung eines Trägers eines Mitgliedslandes bezüglich des Grades der Erwerbsminderung ist nicht automatisch für die Träger der anderen Mitgliedsländer bindend.
Es ist z.B. möglich, im Beschäftigungsland als erwerbsgemindert anerkannt und gleichzeitig im Wohnsitzland als arbeitsfähig angesehen zu werden.
In Luxemburg beurteilt Ihren invaliditätsstand der « Contrôle médical de la sécurité sociale ».
In Deutschland werden Sie als berufsunfähig betrachtet wenn Sie weniger als 6 Stunden pro Tag arbeiten können und wegen dieser Erwerbsminderung keine berufliche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt finden können. Die Vollerwerbsminderung tritt ein wenn Sie weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten können. Wenn die Berufsunfähigkeit ist mehr als 3 Stunden aber weniger als 6 Stunden pro Tag, geht es um eine Teilerwerbminderung (3 Kategorien von Erwerbsminderung).
Luxemburgische Invaliditätsrente
Die luxemburgische Rentenversicherungskasse berechnet die Höhe der Invaliditätsrente.
Die Invalidenpension wird je nach folgenden Pensionselementen bestimmt: Alter, Ihre verschiedenen Gehälter und Betragsdauer. Achtung: je mehr haben Sie Sozialbeträge bezahlt, desto höher wird Ihre Invaliditätsrente.
Der Versicherte hat ein Anrecht auf eine Mindestpension welche 90% des Referenzwertes beträgt, wenn er eine Wartezeit von 40 Versicherungsjahren (bestehend aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung oder fakultativer Versicherung, dem Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten) vorweisen kann. Die monatliche Mindestpension für 40 Versicherungsjahre beträgt 1.841,51 (Stand Januar 2019).
Deutsche Erwerbminderungsrente
Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als 6 Stunden täglich in allen Berufen arbeiten können.
Neben den medizinischen sind auch folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich:
- In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung vorliegen (sogenannte Wartezeit);
- die Rente bei voller Erwerbsminderung soll Ihren Verdienst weitestgehend ersetzen, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können;
- die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung kommt für Sie in Betracht wenn Sie nur noch eingeschränkt arbeiten können;
- Achtung: wenn Sie zwischen 3 und 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können, aber arbeitslos sind, weil ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, obwohl Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.
Die Höhe Ihres Hinzuverdienstes kann Einfluss auf die Rentenzahlung haben. Die Hinzuverdienstgrenzen werden meist individuell berechnet. Informieren Sie sich bitte bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Wird Ihre voll- oder teilweise Erwerbsminderung anerkannt, werden Sie während Maximum 3 Jahre von Ihrer Kasse entschädigt. Eine Verlängerung kann trotzdem in 3 Monaten vor der ersten 3-Jährigen Frist nachgefragt werden.
Die Verlängerung kann nur 2-mal für 3 Jahre stattfinden. So kann die Entschädigung nicht die Maximaldauer von 9 Jahren überschreiten. Verbessert sich Ihrer Gesundheitsstand nicht, wird diese vorübergehende Rente in eine definitive Rente geändert.
Die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente hängt von mehreren Kriterien ab:
- Persönliche Entgeldpunkte PEP: es geht um Ihre Entgeltpunkte, die mit „Zugangsfaktor“ multipliziert werden (1 für einen Renteneintritt mit 65 oder 67 Jahren je nach Ihrem Geburtsjahr, < 1 für einen Vorruhestand und > 1 für einen Renteneintritt nach 65 oder 67 Jahren;
- Rentenfaktor RAF: 1 für eine Vollerwerbsminderung, 0,5 für eine Teilerwerbsminderung und 0,55 für eine Hinterbliebenenrente.;
- Aktueller Rentenwert AR: wird je nach den Sozialbeitragen berechnet, die für ein jährliches Durchschnitteinkommen abgezogen wurden: 30,45 € pro Monat (seit dem 01/07/2016); 28,66 € pro Monat für die Neuen Länder.
Der Bruttobetrag einer monatlichen Rente =PEP X RAF X AR
Die Erhöhung des gesetzlichen Rentenalters von 65 bis 67 Jahren in Deutschland spielt genauso eine Rolle für die Invaliditätsversicherung: so können Sie einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ohne monatliche Ermäßigung von 0,3% schon ab 65 Jahren (statt 67) haben (ab Jahr 2012).