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Von welchem Land bekomme ich die Familienleistungen ?

Mise à jour le 11/03/2026

Der selbstständige oder nicht-selbstständige Arbeitnehmer, der der Gesetzgebung eines Mitgliedsstaats unterliegt (hier Luxemburg), hat für seine Familienmitglieder, die auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats wohnen (hier Deutschland), Anspruch auf die im Beschäftigungsland vorgesehenen gesetzlichen Familienleistungen, so als ob er auf dem Gebiet dieses Mitgliedsstaats wohnen würde (Verordnung 883/2004 EG, Art. 67 + Art. 60).

Ein deutscher Grenzgänger, der in Luxemburg arbeitet, hat im Prinzip Anspruch auf die luxemburgischen Familienbeihilfen, vorausgesetzt diese können exportiert werden.

Exportierbare Leistungen sind Leistungen, die der luxemburgische Staat gewährt, einschließlich derer für Nicht-Inländer.


Sie werden entsprechend der luxemburgischen Gesetzgebung festgelegt und von der Caisse pour l’Avenir des Enfants/Zukunftskeess ausgezahlt.

Laut Anhang I der Verordnung 883/2004/EG sind die besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Grenzgänger können daher diese Beihilfe nicht erhalten.

Eingrenzung der Zuständigkeit 

Wenn Sie als Grenzgänger in Deutschland wohnen und in Luxemburg arbeiten, haben Sie Anspruch auf luxemburgische Familienleistungen. In grenzüberschreitenden Situationen muss jedoch bestimmt werden, welches Land vorrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig ist.

Was bedeutet das?

Sie können nicht 100 % der deutschen Leistungen und gleichzeitig 100 % der luxemburgischen Familienleistungen erhalten.
Ein Land ist vorrangig zuständig, und das andere Land kann Ihnen gegebenenfalls eine Differenzzahlung leisten. Dabei handelt es sich um einen möglichen Zuschlag, den das zweite Land zahlt. Dieser wird auf Grundlage des Betrags berechnet, der vom vorrangig zuständigen Land gezahlt wird.

Wie wird das vorrangig zuständige Land bestimmt?

  • Vorrang haben die luxemburgischen Familienleistungen, wenn beide Eltern ausschließlich in Luxemburg arbeiten, wenn Sie Ihr(e) Kind(er) allein erziehen oder wenn nur ein Elternteil Einkommen hat und dieses aus Luxemburg stammt.
  • Wenn die Kinder in Deutschland wohnen und ein Elternteil in Deutschland arbeitet (oder Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld bezieht), ist Deutschland vorrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig.

Ist die Höhe dieser Leistungen jedoch geringer als die, die dem Arbeitnehmer nach luxemburgischem Gesetz zustünden, dann zahlt ihm der luxemburgische Träger den Differenzbetrag als Ausgleich aus.

Formalitäten zum Erhalt von Familienleistungen in Luxemburg 

Zahlung der gesamten Familienleistungen oder der Ausgleichszahlung durch Luxemburg: Die folgenden Unterlagen müssen bei der Caisse pour l’avenir des enfants (CAE)/Zukunftskeess eingereicht werden:

  • ein Antragsformular auf Gewährung von Kindergeld (verfügbar bei der CAE oder als Download auf der Homepage der CAE),
  • eine aktuelle Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung,
  • ein Auszug aus der Geburtsurkunde des Kindes oder der Kinder, für die gezahlt wird, und gegebenenfalls desjenigen, an den die Familienleistungen ausgezahlt werden sollen,
  • die Bankverbindung oder eine Bescheinigung über den Sitz der Bank, falls das Geld ins Ausland überwiesen werden soll,
  • eine Bescheinigung über die Zahlungseinstellung bzw. die Nicht-Zahlung durch die Familienkasse.
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