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Von welchem Land bekomme ich die Familienleistungen ?

Mise à jour le 15/06/2021

Grundsatz

Der selbstständige oder nicht-selbstständige Arbeitnehmer, der der Gesetzgebung eines Mitgliedsstaats unterliegt (hier Luxemburg), hat für seine Familienmitglieder, die auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats wohnen (hier Deutschland), Anspruch auf die im Beschäftigungsland vorgesehenen gesetzlichen Familienleistungen, so als ob er auf dem Gebiet dieses Mitgliedsstaats wohnen würde (Verordnung 883/2004 EG, Art. 67 + Art. 60).

Ein deutscher Grenzgänger, der in Luxemburg arbeitet, hat im Prinzip Anspruch auf die luxemburgischen Familienbeihilfen, vorausgesetzt diese können exportiert werden.

Exportierbare Leistungen sind Leistungen, die der luxemburgische Staat gewährt, einschließlich derer für Nicht-Inländer.

Sie werden entsprechend der luxemburgischen Gesetzgebung festgelegt und von der Nationalen Familiengeldkasse (Caisse Nationale d’Allocations Familiales – CNPF) ausgezahlt.

Laut Anhang I der Verordnung 883/2004/EG sind die besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Grenzgänger können daher diese Beihilfe nicht erhalten.

Eingrenzung der Zuständigkeit 

Ein Alleinerziehender, der in Luxemburg arbeitet oder wenn beide Ehepartner in Luxemburg arbeiten, haben Anspruch auf so genannte exportierbare Familienleistungen in Luxemburg.

Wer in Luxemburg arbeitet und dessen Ehegatte oder Haushaltsmitglied in Deutschland arbeitet oder dort Ersatzleistungen (z.B. bei Arbeitslosigkeit) bezieht, hat Anspruch auf Kindergeld in Deutschland.

Ist die Höhe dieser Leistungen jedoch geringer als die, die dem Arbeitnehmer nach luxemburgischem Gesetz zustünden, dann zahlt ihm der luxemburgische Träger den Differenzbetrag als Ausgleich aus.

Formalitäten zum Erhalt von Familienleistungen in Luxemburg 

Zahlung der gesamten Familienleistungen oder der Ausgleichszahlung durch Luxemburg: Die folgenden Unterlagen müssen bei der Caisse Nationale des Prestations Familiales (CNPF) eingereicht werden:

  • ein Antragsformular auf Gewährung von Kindergeld (verfügbar bei der CNPF oder als Download auf der Homepage der CNPF),
  • eine aktuelle Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung,
  • ein Auszug aus der Geburtsurkunde des Kindes oder der Kinder, für die gezahlt wird, und gegebenenfalls desjenigen, an den die Familienleistungen ausgezahlt werden sollen,
  • die Bankverbindung oder eine Bescheinigung über den Sitz der Bank, falls das Geld ins Ausland überwiesen werden soll,
  • eine Bescheinigung über die Zahlungseinstellung bzw. die Nicht-Zahlung durch die Familienkasse.
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