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Die Arbeitslosenversicherung bei Vollarbeitslosigkeit

Mise à jour le 31/05/2024

Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland. 

Welche Voraussetzungen bestehen für die Gewährung von Arbeitslosengeld?

Um Arbeitslosengeld in Deutschland beziehen zu können, müssen Sie:

  • das Rentenalter noch  nicht erreicht haben,
  • als Arbeitsuchender bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet sein UND aktiv eine neue Arbeit suchen,
  • auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein und in der Lage sein, eine Beschäftigung aufzunehmen,
  • Ferner müssen Sie mindestens 12 Beschäftigungsmonate innerhalb der letzten 2 Jahre vor Ihrer Meldung als Arbeitsuchender nachweisen.

Welche Formalitäten sind für den Bezug von Arbeitslosengeld zu erfüllen?

Als Erstes müssen Sie sich als Arbeitsuchender in Deutschland bei der Agentur für Arbeit melden! Diese Meldung muss unverzüglich erfolgen, andernfalls werden Ihre Leistungen für jeden Tag Verspätung gekürzt!

Meldepflicht:

  • Meldepflicht innerhalb der ersten 3 Tage nach Zugang der Kündigung,
  • Meldepflicht spätestens 3 Monate vor Ablauf Ihres befristeten Arbeitsvertrags.

Für die Antragstellung bei der Agentur für Arbeit müssen Sie bei der französischen France Travail Nanterre ein Formular E 301 / DPU1 (document portable U1:neue Bezeichnung seit Inkrafttreten der Verordnung 883/2004) anfordern, das Ihre in Frankreich zurückgelegten und für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen in Deutschland zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten bescheinigt.

France Travail Services
Service de Mobilité Internationale
TSA 10107
92891 NANTERRE CEDEX 9

Nach der Rücksendung des Formulars durch France Travail ist dieses bei der Agentur für Arbeit einzureichen.Um das Formular E 301 / DPU1 zu erhalten, müssen Sie France Travail die von Ihrem letzten Arbeitgeber ausgestellte France Travail Bescheinigung (attestation France Travail), die Arbeitsbescheinigungen über alle französischen Beschäftigungszeiten und Ihre letzten sechs Gehaltszettel vorlegen.

Bei Fragen können Sie sich an die EURES Berate, die Arbeitskammer des Saarlandes oder Ihre Agentur für Arbeit wenden.

Die Leistung 

Wie hoch ist die Leistung?

Wenn Sie mindestens 1 Kind haben, entspricht das Arbeitslosengeld I 67 % des pauschalierten Netto-Entgeltes Ihrer letzten 52 Beschäftigungswochen.

Sonst beträgt Ihr Arbeitslosengeld 60 % des Nettoarbeitsentgelts Ihrer letzten 52 Beschäftigungswochen.

Wie lange erhalte ich das Arbeitslosengeld I?

Die Dauer, in der Arbeitslosengeld I überwiesen wird, hängt von der Versicherungsdauer und Ihrem Alter ab. Für Personen über 50 Jahren ist eine Verlängerung des Leistungsbezugs ab dem 1 Januar 2008 in Kraft getreten.

VersicherungsdauerAlterBezugsdauer
12 Monate6 Monate
16 Monate8 Monate
20 Monate10 Monate
24 Monate12 Monate
30 MonateNach 50 Jahre alt15 Monate
36 MonateNach Vollendung des 55. Lebensjahres18 Monate
48 MonateNach Vollendung des 58. Lebensjahres24 Monate

Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Seit dem 1. Januar 2005 gilt das so genannte Hartz-IV-Gesetz, das eine neue Unterstützung für Langzeitarbeitslose (Arbeitslosengeld II) nach Ablauf des oben beschriebenen Arbeitslosengeldanspruchs oder für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Arbeitslosenleistungen eingeführt hat.

Diese Grundsicherung für Arbeitsuchende, die aus der Zusammenlegung der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe entstand, beläuft sich auf 449€ monatlich für Alleinstehende und auf jeweils 404€ für Verheiratete (Regelleistung)(Hartz IV Regelsätze 1. Januar 2022).

Für im Haushalt lebende Kinder gibt es altersabhängige Zahlungen :

  • 285€ für Kinder zwischen 0 und 5 Jahre,
  • 311€ zwischen 6 und 13,
  • 376€ zwischen 14,
  • und 17, 360 € nach 18 Jahre unter gewissen Umständen) (Stand Januar 2022).

Mietkosten und Heizkosten werden bis zu einer angemessenen Grenze übernommen. Dieses Arbeitslosengeld ist nicht von Ihrem früheren Gehalt abhängig; es handelt sich um einen Pauschalbetrag. Sie müssen Ihre aktive Arbeitsuche fortsetzen.

Um das Arbeitslosengeld II zu erhalten, müssen Sie zur Feststellung Ihrer Bedürftigkeit einen Fragebogen ausfüllen. Bei dieser Prüfung werden sowohl Ihre wirklichen Bedürfnisse als auch Ihr Vermögen berücksichtigt.

Sozialversicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld

Kranken- und Pflegeversicherung

Wer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält, ist grundsätzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

Im Krankheitsfall setzt die Agentur für Arbeit die Zahlung Ihres Arbeitslosengeldes I während einer Höchstdauer von 6 Wochen fort. Danach zahlt die Krankenkasse eine Beihilfe, deren Summe der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes entspricht.

Rentenversicherung

Für die Zeit des Leistungsbezuges werden von der Agentur für Arbeit Pflichtbeiträge an den Rentenversicherungsträger entrichtet, wenn Sie im letzten Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldes zuletzt rentenversicherungspflichtig waren.

Unfallversicherung

Als Leistungsempfänger/-in sind Sie gegen Unfälle versichert, wenn Sie auf besondere Aufforderung der Agentur für Arbeit diese oder andere Stellen aufsuchen (zum Beispiel zur ärztlichen Untersuchung oder zur Vorstellung beim Arbeitgeber). Den Unfall müssen Sie sofort der Agentur für Arbeit anzeigen.

Wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken- und  pflegeversichert.

Dies erfolgt vorrangig im Rahmen einer Familienversicherung, das heißt Sie werden bei einem bereits rankenversicherungspflichtigen Angehörigen mitversichert.

Wenn dies unmöglich ist, müssen Sie Mitglied einer staatlichen Krankenkasse werden. Sie erhalten auch die Unfallversicherung. In Bezug auf die Rentenversicherung, bezahlen die Jobcenter keine Pflichtbeiträge seit 2012. Die Dauer der Zahlung von Arbeitslosengeld II wird als eine Wartezeit für die Rentenversicherung berücksichtigt.

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