In Ermangelung der Harmonisierung der Minderanforderungen für die Ausbildung für den Zugang zu reglementierten Berufenkann der Mitgliedstaat eine Ausgleichmaßnahme vorschreiben. Diese Maßnahme muss angemessen sein und insbesondere die Berufserfahrung des Antragstellers berücksichtigen.
Der Gastmitgliedstaat ist in den nachstehenden Fällen berechtigt, vom Antragsteller die Absolvierung eines maximal dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Befähigungsprüfung zu verlangen:
- sofern die von ihm belegte Ausbildungsdauer zumindest ein Jahr niedriger ist als die im Gastmitgliedstaat geforderte Dauer;
- sofern die von ihm absolvierte Ausbildung substanziell andere Fächer umfasst als die Fächer, die im Rahmen der im Gastmitgliedstaat im Rahmen der Ausbildung absolviert werden;
- sofern der reglementierte Beruf im Gastmitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte Berufstätigkeiten umfasst, die es im entsprechenden Beruf im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht gibt, und diese Differenz durch eine spezifische Ausbildung gekennzeichnet ist, die im Gastmitgliedstaat gefordert wird.