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Einrichtung von Telearbeit in Belgien

Mise à jour le 04/05/2021

In Belgien muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber spätestens am Tag des Beginns der Telearbeit schriftlich abgeschlossen werden. Der Arbeitsvertrag oder die Vereinbarung muss unbedingt folgende Elemente beinhalten : 

Für die regelmäßige Telearbeit : 

  • Die Häufigkeit der Telearbeit und eventuell die Tage, während denen die Telearbeit ausgeübt wird und gegebenenfalls die Anwesenheitstage und/oder -stunden im Unternehmen, 
  • Die Momente oder Zeitraüme während denen der Telearbeitnehmer erreichbar sein muss und auf welchen Wege (Telefon, Email, Fax, usw.), 
  • Die Zeitpunkte, während welchen der Telearbeitnehmer der Technischen Support erreichen kann, 
  • Die Modalitäten der Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer für Verbindung und Kommunikation während der Telearbeit, 
  • Den oder die Orte, die der Telearbeitnehmer gewählt hat, um seine Tätigkeit auszuüben,
  • Die Bedigung der Rückkehr zur Ausübung ohne Telearbeit, die Verständigungsfrist und/oder die Dauer der Telearbeit und ihre Erneuerungsmodalitäten.
Der Arbeitnehmer muss über seine Arbeitsbedingungen informiert werden :

• Die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten,
• Der Unternehmensbereich in dem er arbeitet, 
• Die Identifizierung seines Vorgesetzten (und anderer Personen, denen er persönliche oder berufliche Fragen stellen kann).

Die Rechte von Telearbeitern in Belgien sind dieselben wie für die Arbeitnehmer die in den Räumlichkeiten des Unternehmens arbeiten in Bezug auf Ausbildung, Karrieremöglichkeiten und Bewertungspolitik.

Für die gelegentliche Telearbeit : 

Diese Form der Telearbeit unterliegt dem Gesetz vom 5. März 2017 in den Artikeln 22 bis 28. Sie kann im Falle höherer Gewalt oder persönlichen Gründen vom Arbeitnehmer beantragt werden. Die persönlichen Gründen müssen den Arbeitnehmer davon abhlaten, seine Arbeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens zu verrichten, un die Tätigkeiten, die er ausübt, müssen mit gelegentlicher Telearbet vereinbar sein. 

Der Arbeitnehmer muss den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist stellen und die Gründe angeben. Es ist ein Recht aber keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, der die Telearbeit verweigern kann. Er muss den Arbeitnehmer so bald wie möglich schriftlich über den Antrag informieren. 

Die Telearbeit beruht auf einer gemeinsamer Vereinbarung, über : 
  • Die mögliche Bereitstellung der notwendigen Ausstattung für gelegentliche Telearbeit und technische Unterstützung, 
  • Die mögliche Erreichbarkeit des Arbeitnehmers während der gelegentlichen Telearbeit, 
  • Die mögliche Übernahme der Telearbeitkosten.  

Die gelegentliche Telearbeit kann, nach Beschluss des Arbeitgebers, in einem Tarifvertrag oder Arbeitsverordnung eingerahmt werden. In diesem Falle müssen unbedingt die folgenden Informationen in Betracht genommen werden : 

  • Die Aufgaben die mit gelegentlicher Telearbeit vereinbar sind, 
  • Die Verfahren für die Beantragung und Gewährung der gelegentlichen Telearbeit, 
  • Die mögliche Bereitstellung der notwendigen Ausstattung für gelegentliche Telearbeit und technische Unterstützung,
  • Die mögliche Erreichbarkeit des Arbeitnehmers während der gelegentlichen Telearbeit, 
  • Die mögliche Übernahme der Telearbeitkosten.  
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