Bedingungen
Um den Elternurlaub in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller mindestens ein Jahr im Unternehmen gearbeitet haben. Der Elternurlaub kann ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs bis zum 3. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Der Antragsteller kann zwischen zwei Formen von Elternurlaub wählen:
- Vollzeit-Elternurlaub,
- Teilzeit-Elternurlaub. In diesem Fall muss der Arbeitsvertrag eine Mindestarbeitszeit von 16 Stunden pro Woche vorsehen.
Unter der Voraussetzung, dass das Kind bei seiner Geburt oder Ankunft im Haushalt ein Jahr lang in dem Unternehmen tätig war, ist Elternurlaub möglich:
- an den Vater,
- der Mutter,
- dem adoptierenden Elternteil eines Kindes unter 16 Jahren
Der Arbeitgeber kann einen ordnungsgemäß beantragten Elternurlaub nicht ablehnen. Er kann auch den Teilzeitantrag nicht ablehnen. Im letzteren Fall entscheidet jedoch der Arbeitgeber über die Arbeitszeiten des Antragstellers, wenn sich der Arbeitgeber und der Antragsteller nicht auf die Arbeitszeiten einigen.
Formalitäten
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen keinen ordnungsgemäß beantragten Elternurlaub verweigern. Sie müssen ihn über den Beginn und die Dauer Ihres Urlaubs per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich gegen Unterschrift der Entlastung informieren.
Dieses Schreiben ist an ihn zu richten:
- einen Monat vor dem Ende des Mutterschaftsurlaubs, wenn Sie den Elternurlaub als Nachfolger nehmen möchten
- zwei Monate vor Beginn des Elternurlaubs in anderen Fällen.
Bei Verlängerung oder Änderung:
In diesem Fall müssen Sie Ihren Arbeitgeber mindestens einen Monat vor dem ursprünglich vorgesehenen Termin per Einschreiben mit Rückschein über die Verlängerung informieren.
Zu beachten ist, dass der Elternurlaub vom Ende des Mutterschaftsurlaubs bis zum 3. Lebensjahr des Kindes genommen werden kann.
Dauer und Umfang des Urlaubs
Die Dauer des Elternurlaubs beträgt höchstens ein Jahr. Dieser Zeitraum kann zweimal verlängert werden. Der Urlaub endet spätestens mit dem dritten Geburtstag des Kindes oder, im Falle einer Adoption, mit dem Eintritt des Kindes. Bei mehrfachen Geburten von mindestens 3 Kindern oder gleichzeitiger Adoption von mindestens 3 Kindern beträgt die Dauer ein Jahr und kann 5-mal verlängert werden. Die Adoption eines oder mehrerer Kinder im Alter von 3 bis 16 Jahren berechtigt dagegen nur zu einem einjährigen, nicht verlängerbaren Urlaub.
Der Verlängerungsantrag des Arbeitnehmers muss in derselben Form wie der erste Antrag auf Elternurlaub gestellt werden, und zwar spätestens 1 Monat vor Ablauf des ersten Elternurlaubs (am Ende des 11. Monats).
In jedem Fall darf der Elternurlaub nicht über das 3. Lebensjahr des Kindes hinausgehen. Es gibt eine Ausnahme im Falle einer Adoption: Eltern, die ein Kind zwischen 3 und 16 Jahren adoptieren, haben die Möglichkeit, einen Elternurlaub für maximal ein Jahr zu beantragen.
Der Beginn des Elternurlaubs kann jederzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes erfolgen (oder im Falle einer Adoption innerhalb von drei Jahren nach der Ankunft des Kindes in der Familie).
Der Elternurlaub endet spätestens mit dem dritten Geburtstag des Kindes oder, im Falle einer Adoption, nach Ablauf von drei Jahren ab der Ankunft des Kindes in der Familie (ein Jahr, wenn das Kind am Tag der Adoption zwischen 3 und 16 Jahren alt war).
Sie haben die Wahl in der Elternzeit:
- ein einfacher Urlaub, während dessen Ihr Arbeitsvertrag ausgesetzt ist;
- entweder eine Teilzeitbeschäftigung: In diesem Fall behält Ihr Arbeitgeber die Befugnis, Ihre Arbeitszeiten frei festzulegen. Teilzeitarbeit darf nicht weniger als 16 Stunden pro Woche betragen.
Sie behalten die Möglichkeit, Ihren Urlaub in eine Teilzeitbeschäftigung umzuwandeln (und umgekehrt), sofern Sie Ihren Arbeitgeber einen Monat im Voraus informieren.
Auswirkungen auf Ihren Arbeitsvertrag und Entschädigung
Der Elternurlaub ist, sofern er nicht auf Teilzeitbasis genommen wird, unbezahlter Urlaub (sofern nicht anders vereinbart).
Während des vollen Elternurlaubs wird das Gehalt vollständig ausgesetzt. Während des teilweisen Elternurlaubs wird der Lohn im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit geschuldet. Die Verdienstmöglichkeiten der Person, die den Elternurlaub beantragt, sind Familienzulagen und Elterngeld:
- Geburtenprämie (nicht für Grenzgänger),
- Die Grundbeihilfe,
- Die gemeinsame Erziehungsleistung des Kindes (PreParE)
- Die freie Wahl der Betreuungsart.
Je nach familiärer und beruflicher Situation kann der Grenzgänger diese Leistungen unter den gleichen Bedingungen wie die Familien- und Elterngeldleistungen in Anspruch nehmen. Sie werden von der Caisse des allocations familiaux (Caf) gezahlt.
Hinweis: In Frankreich gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber hat jedoch nicht die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmer aus einem mit diesem Elternurlaub zusammenhängenden Grund zu entlassen.
La PreParE: Diese Leistung wird im Rahmen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung seiner Tätigkeit gewährt, um sich um sein Kind zu kümmern.
Ihr Betrag ist gleich, ob Sie die EVP-EG-Grundzulage erhalten oder nicht.
| Situation des Elternteils | Monatlicher Betrag 2026 |
| Unterbrechung der Beschäftigung | 456,06 € |
| Teilzeitbeschäftigung (50% maximum) | 294,82 € |
| Teilzeitbeschäftigung (zwischen 50% und 80%) | 170,07 € |
Höherer Satz
Die PreParE kann erhöht werden, wenn Sie mindestens 3 unterhaltsberechtigte Kinder haben und nicht mehr arbeiten. In diesem Fall beträgt sie im Jahr 2025 € 745,43 pro Monat und pro Familie.
Die Wahl zwischen dem Basis-PreParE und dem erweiterten PreParE ist endgültig. Es ist möglich, zwei gleichzeitige PreParE in einem Paar zu kumulieren, aber der Gesamtbetrag der beiden Leistungen darf 456,06 € nicht überschreiten (Betrag von 2026). Es ist daher nicht möglich, zwei Leistungen zum vollen Satz oder eine Leistung zum vollen Satz mit einer anderen zum Teilsatz zu haben.
Die Dauer der Zahlung dieser Leistung hängt von der familiären Situation ab.
Kinderzahl | Ehepaar | Alleinerziehender Elternteil | |
1 Kind | Während 6 Monate für jeden Elternteil bis zum 1. Geburtstag des Kindes | Bis zum 1. Geburtstag des Kindes | |
2 Kinder | Während 24 Monate für jeden Elternteil bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes. Die Eltern können die Leistung teilen Z.B. kann die Mutter die Leistung während 2 Jahre und der Vater während eines Jahres bis zum 3. Geburtstag des Kindes | Bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes | |
3 und mehr Kinder | Normale PreParE | Während 24 Monate für jeden Elternteil bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes. Die Eltern können die Leistung teilen Z.B. kann die Mutter die Leistung während 2 Jahre und der Vater während eines Jahres bis zum 3. Geburtstag des Kindes | Bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes |
Höherer Satz | Während 8 Monate für jeden Elternteil bis zum 1. Geburtstag des jüngsten Kindes | Bis zum 1. Geburtstag des jüngsten Kindes | |
Bei Geburten von drei oder mehr Kindern beträgt die Beitragsdauer 48 Monate für jedes Ehepaar bis zum 6. Geburtstag der Kinder.
Wird die Kinderbetreuung von einer Einzelperson übernommen, so wird die Leistung bis zum 6. Lebensjahr des Kindes gezahlt.