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Sie besitzen einen unbefristeten Arbeitsvertag (CDI)

Mise à jour le 23/06/2026

Form Ihres Arbeitsvertrags

In der Regel wird ein Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet, wobei ein Original für Sie bestimmt ist. Ein Arbeitsvertrag kann zwar auch mündlich geschlossen werden, allerdings haben Sie in diesem Fall nach dem Nachweisgesetz einen Anspruch darauf, spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn eine unterzeichnete Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erhalten. Ein schriftlicher Vertrag bietet Ihnen vor allem Rechtssicherheit, da er im Falle von Unstimmigkeiten als klarer Beleg dient.

Wird Ihr Vertrag schriftlich fixiert, müssen folgende wesentliche Punkte enthalten sein:

  • Name und Anschrift der beiden Vertragsparteien,
  • Datum des Vertragsbeginns,
  • Ort, an dem die Tätigkeit ausgeführt wird (oder ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten arbeiten werden muss),
  • eine Kurzbeschreibung der auszuführenden Tätigkeit,
  • die Höhe des Einkommens,
  • die Arbeitszeiten,
  • die Anzahl von Urlaubstagen pro Jahr,
  • die Kündigungsfrist für eine Vertragsbeendigung,
  • ein Hinweis auf einen eventuell geltenden Tarifvertrag oder betriebsspezifische Vereinbarungen.

Die Probezeit

Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen: Sie können prüfen, ob der Arbeitsplatz Ihren Vorstellungen entspricht, während der Arbeitgeber Ihre Fachkenntnisse und Eignung bewertet.

Eine Probezeit gilt nur dann als vereinbart, wenn sie explizit im Arbeitsvertrag festgelegt wurde oder sich dieser auf einen entsprechenden Tarifvertrag bezieht. Die Dauer beträgt üblicherweise zwischen einem und sechs Monaten. Ohne tarifliche Regelung kann der Arbeitgeber die Dauer selbst festlegen, wobei die gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten nur in Ausnahmefällen (z. B. in der Wissenschaft bis zu 12 Monate) überschritten werden darf.

Während dieser Phase kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden – sofern der Tarifvertrag keine kürzeren Fristen vorsieht. Eine Angabe von Gründen ist dabei nicht erforderlich. Sollte eine Probezeit über sechs Monate hinausgehen, gelten ab dem siebten Monat die gesetzlichen Kündigungsfristen von vier Wochen.

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