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Maßnahmen zur Förderung der Berufstätigkeit von Menschen mit Behinderung

Mise à jour le 24/02/2026

Der deutsche Gesetzgeber führte im neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), das am 1. Juli 2001 in Kraft trat, den Grundsatz des Diskriminierungsverbots ein, der sowohl für das Leben in der Gesellschaft als auch für das Arbeitsleben gilt. Daraus folgt, dass behinderte Arbeitnehmer gleich behandelt werden müssen, wie alle anderen. Das Gesetz führt auch den Grundsatz der Teilhabe der behinderten Menschen am Erwerbsleben ein. Um dies zu fördern, gibt es entsprechend der Behinderung spezifische Maßnahmen.

Arbeitsentgelt und Urlaubstage

Der behinderte Arbeitnehmer erhält entsprechend seinem Arbeitsvertrag und den geleisteten Arbeitsstunden das gleiche Arbeitsentgelt wie alle anderen Beschäftigten. Hier muss betont werden, dass Rentenzahlungen oder Vergünstigungen aufgrund der Behinderung nicht in die Berechnung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber einfließen dürfen.

Schwerbehinderte haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage (bei Vollzeitbeschäftigung).

Werkstätten für behinderte Menschen

Erstes Ziel ist die Teilhabe der behinderten Arbeitnehmer am allgemeinen Arbeitsmarkt. Einige behinderte Menschen sind jedoch aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung trotz aller verfügbaren Hilfsmittel nicht oder nicht mehr in der Lage, am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilzunehmen. Die Werkstätten werden von speziellen Einrichtungen betrieben und ermöglichen es, das von der Regierung gesetzte Ziel einer Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen.

Die Werkstätten haben die Aufgabe, den behinderten Menschen einen Berufsbildungs- oder Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellenDas Arbeitsentgelt ist leistungsangemessen.

In WfbM wird kein Mindestlohn gezahlt. Die Personen erhalten ein Werkstatt-Entgeld, dass je nach Werkstatt variiert. Das Entgelt der Werkstattbeschäftigten setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen: Der Grundbetrag beläuft sich derzeit auf 133 Euro und wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt; hinzu kann eine leistungsbasierte Vergütung kommen. Das Durchschnittliche Arbeitsentgelt betrag in 2023 232 Euro monatlich.

Für die Aufnahme in eine solche Werkstatt gibt es jedoch eine Bedingung, die erfüllt sein muss: Der betreffende Arbeitnehmer muss spätestens nach einer absolvierten Ausbildung eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit erbringen können. Für Menschen, die die Voraussetzungen für die Arbeit in einer solchen Werkstatt nicht erfüllen, gibt es Tagesförderstätten, in denen Maßnahmen zur Förderung der sozialen Integration und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft angeboten werden. Diese Förderstätten sind an die Werkstätten angegliedert, um den Übergang in eine Werkstatt zu erleichtern.

Die Werkstätten sind bundesweit anerkannt und werden von der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) vertreten, die alle neuen, die Werkstätten betreffenden Maßnahmen sowie Stellenanzeigen, Aus- und Weiterbildungsangebote und Veranstaltungstermine veröffentlicht. Website der Arbeitsgemeinschaft https://www.bagwfbm.de/.

Inklusionsvereinbarungen und Integrationsfachdienste

Eine Inklusionsvereinbarung wird zwischen dem Arbeitgeber eines behinderten Arbeitnehmers und der Schwerbehindertenvertretung abgeschlossen. Der Arbeitsgeber kann das Integrationsamt seines Bundeslandes bitten, an den Verhandlungen teilzunehmen. In dieser Vereinbarung werden die begleitenden Maßnahmen für die Integration des behinderten Arbeitnehmers in das Unternehmen festgelegt. Dazu gehören insbesondere die Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Organisation der Arbeit selbst, die Arbeitszeiten etc.

In den 2000er Jahren wurden Integrationsfachdienste eingerichtet. Ziel dieser Fachdienste ist es, die Chancen auf Teilhabe am Erwerbsleben von Menschen zu verbessern, die besondere Unterstützung benötigen, um einen Arbeitsplatz zu erlangen und zu behalten. Zu ihren weiteren Aufgaben gehören die Beratung und Unterstützung von Schwerbehinderten. Außerdem kommen sie auch dann zum Einsatz, wenn ein behinderter Arbeitnehmer von einer Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechselt.

Besonderer Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Menschen haben ein Recht auf besonderen Kündigungsschutz, sobald das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Arbeitgeber können also Arbeitnehmern mit einem Schwerbehindertenstatus nur kündigen, nach erhalt der Zustimmung des Integrationsamtes. Gemäß dem geltenden Verfahren hört das Integrationsamt die Personalvertretung sowie den schwerbehinderten Arbeitnehmer und die Schwerbehindertenvertretung an, bevor es seine abschließende Entscheidung trifft.

Dies gilt für Kündigungen mit Einhaltung der Kündigungsfrist, als auch bei fristlosen Kündigungen. Außerdem beträgt die Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen und kann nicht verkürzt werden.  

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können außerdem vom Arbeitgeber verlangte Mehrarbeit (also die Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich hinausgeht) verweigern. Mehrarbeit oder Überstunden sind freiwillig. Aus der Ablehnung darf schwerbehinderten Mitarbeitenden kein Nachteil entstehen.

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