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Förderung der Berufstätigkeit bei Behinderung

Mise à jour le 20/07/2026

Arbeitsrecht · Frankreich-Deutschland · 2026
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Förderung der Berufstätigkeit bei Behinderung

Nichtdiskriminierung, Gehalt, Urlaub, Werkstätten und Kündigungsschutz.

Die deutsche Gesetzgebung hat mit dem Gesetz vom 1. Juli 2001 einen zwingenden Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgestellt — sowohl im gesellschaftlichen Leben als auch am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer mit Behinderung müssen also wie alle anderen behandelt werden. Dieses Gesetz stellt zudem den Grundsatz der Teilhabe am Erwerbsleben auf. Zur Unterstützung gelten einige aufgrund der Behinderung spezifische Maßnahmen.

Gehalt und Urlaub

Das Gehalt eines Arbeitnehmers mit Behinderung ist — je nach Arbeitsvertrag und geleisteten Stunden — dasselbe wie für jeden anderen Beschäftigten. Wichtig: Renten oder Vorteile, die aufgrund der Behinderung bezogen werden, werden bei der Berechnung der Vergütung durch den Arbeitgeber nicht berücksichtigt. Außerdem kann der Arbeitnehmer mit Behinderung Überstunden ablehnen.

Beim Urlaub erhalten als schwerbehindert anerkannte Arbeitnehmer 5 zusätzliche gesetzliche Urlaubstage (bei Vollzeitbeschäftigung).

Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Hauptziel ist die Teilhabe der Arbeitnehmer mit Behinderung am allgemeinen Arbeitsmarkt. Manche Menschen sind jedoch aufgrund ihrer Beeinträchtigung trotz aller verfügbaren Hilfen nicht (mehr) in der Lage, am allgemeinen Arbeitsmarkt teilzunehmen. Diese Werkstätten werden von speziellen Einrichtungen getragen und dienen dem von der Regierung gesetzten Ziel der Teilhabe am Arbeitsmarkt.

Diese Werkstätten haben die Aufgabe, Menschen mit Behinderung eine geeignete berufliche Bildung oder eine Beschäftigung zu bieten. Die Vergütung dieser Beschäftigung ist proportional zur erbrachten Leistung. Voraussetzung für die Aufnahme: spätestens nach einer beruflichen Bildung ein wirtschaftlich verwertbares Arbeitsergebnis erbringen zu können. Für Personen, die nicht in diese Werkstätten aufgenommen werden können, werden Förderstätten eingerichtet; sie sehen Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und Teilhabe vor und liegen in der Nähe der Werkstätten, um den Übergang zu erleichtern.

Diese Werkstätten sind auf Bundesebene in der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) zusammengeschlossen. Dort werden alle aktuellen Maßnahmen veröffentlicht; man findet Stellen, Bildungsangebote und Veranstaltungen.

Inklusionsvereinbarungen und Integrationsfachdienste

Dies sind Vereinbarungen zwischen einem Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderung eingestellt hat, und der Schwerbehindertenvertretung. Der Arbeitgeber kann das Integrationsamt seines Landes einladen, an den Verhandlungen teilzunehmen. Diese Vereinbarung legt die Maßnahmen zur Eingliederung der behinderten Beschäftigten im Unternehmen fest — insbesondere die Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Arbeitsorganisation, die Arbeitszeit usw.

Seit den 2000er-Jahren wurden Integrationsfachdienste eingerichtet. Ihre Aufgabe ist es, die Teilhabechancen von Personen zu verbessern, die eine besondere Unterstützung benötigen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten und zu behalten. Sie beraten und unterstützen schwerbehinderte Menschen und begleiten den Übergang von einer Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Zudem kann das Integrationsamt dem Arbeitgeber eine finanzielle Hilfe für die Anpassung des Arbeitsplatzes gewähren.

Verstärkter Kündigungsschutz

Die deutsche Gesetzgebung hat ein besonderes Verfahren zum verstärkten Kündigungsschutz für Menschen mit Behindertenstatus eingeführt. So ist der Arbeitgeber, der einer Person mit Behindertenstatus mit mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit kündigen möchte, verpflichtet, zuvor die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat bzw. den Personalrat zu informieren. Er kann außerdem den technischen Beratungsdienst und die Betriebsärzte hinzuziehen.

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen erfordert die Zustimmung des Integrationsamts. Dieses holt die Stellungnahme des Betriebsrats bzw. Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung ein. Vor jeder Kündigung strebt es eine gütliche Einigung an; es findet ein Vorgespräch mit der betroffenen Person, ggf. mit einem Betriebsarzt, statt. Die kontaktierte Stelle hat einen Monat Zeit zu antworten. Die Kündigung wird grundsätzlich bestätigt, wenn der Kündigungsgrund nicht mit der Behinderung zusammenhängt. Bildungshilfen können vorgesehen werden.

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