Die überarbeitete Verordnung wurde am 7. Juli 2026 vom Europäischen Parlament angenommen, ist jedoch noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Im angenommenen Text stehen sämtliche Anwendungsdaten noch in eckigen Klammern.
Mehrere entscheidende Begriffe sind in der Verordnung nicht definiert — allen voran, was ein „ununterbrochener“ Zeitraum von 22 Wochen ist. Davon hängt ab, wie Zeitarbeit und kurze Verträge behandelt werden.
Die hier genannten Beträge und Dauern sind daher Größenordnungen nach geltendem Recht, die dem Vergleich der Systeme dienen. Sie stellen weder eine individuelle Prognose noch eine Entscheidung eines Trägers dar.
Diese Seite wird bei jedem offiziellen Schritt aktualisiert: Veröffentlichung im Amtsblatt, Durchführungstexte und -verfahren, Positionen der nationalen Verwaltungen, Beschluss des Gemischten Ausschusses für die Schweiz.
Wir wenden uns an die zuständigen Verwaltungen — ADEM, Bundesagentur für Arbeit, ONEM, France Travail — um verbindliche Antworten auf die noch offenen Punkte zu erhalten. Jede Information wird nach und nach abgesichert. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich bitte an unsere Juristinnen und Juristen.
Dieses Dossier begleitet eine Reform, die sich noch in der Umsetzung befindet und deren Einzelheiten teilweise noch nicht feststehen. Wir aktualisieren die Seite bei jedem offiziellen Schritt.
Die genannten Beträge und Dauern entsprechen dem heute geltenden Recht der einzelnen Länder und werden bei jeder Indexanpassung überarbeitet.
Letzte Aktualisierung: 29. Juli 2026Das Wichtigste
- Heute ändert sich nichts: Bei vollständiger Arbeitslosigkeit zahlt Ihr Wohnsitzstaat — unabhängig davon, in welchem Land Sie arbeiten.
- Künftig zahlt nach mindestens 22 ununterbrochenen Wochen im Beschäftigungsstaat dieser Staat — nach seinem Recht.
- Unter 22 ununterbrochenen Wochen zahlt weiterhin Ihr Wohnsitzstaat. In bestimmten Fällen können Sie sich jedoch für den Beschäftigungsstaat entscheiden.
- Nicht überall zum gleichen Zeitpunkt: Deutschland und Belgien wechseln zuerst, Luxemburg deutlich später, die Schweiz ist nicht betroffen.
- Die Betreuung erfolgt im zahlenden Land, nach dessen Pflichten: Verfügbarkeit, Vorladungen, Kontrollen — und in dessen Sprache.
- Je nach Alter und Dauer der Arbeitslosigkeit können Sie gewinnen oder verlieren.
Ab wann gilt die Reform?
Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt: Die Reform tritt nicht überall gleichzeitig in Kraft. Die Fristen beginnen erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union — und die steht noch aus.
- 22. April 2026 Vorläufige Einigung im Trilog Rat der EU und Europäisches Parlament einigen sich nach fast zehn Jahren Verhandlungen. Die Mitgliedstaaten bestätigen den Text am 29. April — Luxemburg stimmt dagegen.
- 29. Juni 2026 Förmliche Annahme durch den Rat der Europäischen Union Die Mitgliedstaaten nehmen den Text offiziell an.
- 7. Juli 2026 Endgültige Annahme durch das Europäische Parlament 511 Ja-Stimmen, 87 Nein-Stimmen, 61 Enthaltungen im Plenum in Straßburg.
- Aktueller Stand Veröffentlichung im EU-Amtsblatt — noch nicht erfolgt Erst diese Veröffentlichung setzt alle nachstehenden Fristen in Gang. Solange sie aussteht, lässt sich kein Anwendungsdatum verbindlich nennen. Wir aktualisieren diese Übersicht, sobald sie vorliegt.
- Veröffentlichung + 24 Monate Deutschland und Belgien: der Beschäftigungsstaat zahlt Regelfrist für alle Mitgliedstaaten. Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten, fallen dann unter die Bundesagentur für Arbeit, jene in Belgien unter das belgische System.
- Veröffentlichung + 5 Jahre, verlängerbar auf 7 Luxemburg: eine außergewöhnliche Übergangsregelung Das Großherzogtum, das die Reform abgelehnt hat, darf die geltenden Regeln weit über die Regelfrist hinaus anwenden. Für Grenzgänger nach Luxemburg bleibt es also noch mehrere Jahre beim Status quo: Der Wohnsitzstaat zahlt weiter. Zwei Hinweise: Die Ausnahme gilt personenbezogen für alle, für die Luxemburg zuständig war — also auch für belgische und deutsche Grenzgänger. Und die Verlängerung von 5 auf 7 Jahre erfolgt durch bloße Mitteilung Luxemburgs an die Kommission, ohne Genehmigung und ohne Prüfkriterien. Das europäische Instrument zur verstärkten Zusammenarbeit der Arbeitsverwaltungen gilt in diesem Zeitraum nicht für Luxemburg.
- Kein Zeitplan Schweiz: nichts geschieht automatisch Die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Erforderlich wäre eine Aktualisierung von Anhang II des Freizügigkeitsabkommens durch den Gemischten Ausschuss mit Zustimmung der Schweiz. Bern hat sich bislang nicht festgelegt. Die geltenden Regeln bleiben vollumfänglich anwendbar.
Rechner: Wer zahlt, und wie viel?
Geben Sie Ihre Situation ein und vergleichen Sie, was heute gilt und was gelten wird, sobald die Reform in Ihrem Beschäftigungsland greift.
Drei Fallbeispiele: was Sie tatsächlich erhalten würden
Die Beträge verstehen sich netto vor Steuern: nach Sozialbeiträgen, aber vor Einkommensteuer. Verglichen werden zwei Szenarien: eine Wiederbeschäftigung nach 6 Monaten, der weitaus häufigste Fall, und der theoretische Gesamtbetrag bei vollständiger Ausschöpfung der Ansprüche.
Schweizer Hypothese: Die Beträge berücksichtigen die Abzüge vom Schweizer Arbeitslosentaggeld — 5,30 % (AHV, IV, EO), 2,47 % (Nichtberufsunfall) und durchschnittlich 0,55 % (BVG, Risiken Tod und Invalidität), zusammen 8,32 %. In Genf kommen 3,6 % kantonale Krankheitsleistungen hinzu, insgesamt also 11,92 %. Die Schweizer Quellensteuer ist nicht abgezogen. Die Schwelle, unterhalb derer kein BVG-Beitrag erhoben wird, weicht je nach amtlicher Quelle ab (82,60 oder 87,10 CHF pro Tag).
| Wer zahlt | Netto/Monat vor Steuern | Theoretische Höchstdauer | Nach 6 Monaten | Theoretischer Gesamtbetrag |
|---|---|---|---|---|
| Frankreich (heute) | ≈ 1.331 € | 18 Monate | ≈ 7.990 € | ≈ 23.960 € |
| Luxemburg (ADEM) | ≈ 1.741 € | 12 Monate | ≈ 10.450 € | ≈ 20.890 € |
| Deutschland (ALG I) | ≈ 1.200 € | 8 Monate | ≈ 7.200 € | ≈ 9.600 € |
| Belgien (ONEM) | 1.625 €, dann 1.500 € | ≈ 14 Monate | ≈ 9.375 € | ≈ 21.310 € |
| Schweiz Hypothese bei künftiger Anwendung — in CHF | ≈ 1.834 CHF | ≈ 18 Monate | ≈ 11.000 CHF | ≈ 33.010 CHF |
Lesart: Bei rascher Wiederbeschäftigung ist Luxemburg am günstigsten (+ 2.460 € über 6 Monate gegenüber Frankreich). Über die Höchstdauer betrachtet liegt Frankreich dank seiner 18 Monate wieder vorn. Deutschland schneidet hier am schwächsten ab, weil die Beschäftigungszeit für eine lange Anspruchsdauer nicht ausreicht. Schweiz: Heute ändert sich nichts, Frankreich zahlt weiter — maßgeblich ist die Zeile Frankreich; die kursive Schweizer Zeile ist lediglich eine Hypothese.
| Wer zahlt | Netto/Monat vor Steuern | Theoretische Höchstdauer | Nach 6 Monaten | Theoretischer Gesamtbetrag |
|---|---|---|---|---|
| Frankreich (heute) | ≈ 2.230 € | 22,5 Monate | ≈ 13.380 € | ≈ 50.180 € |
| Luxemburg (ADEM) | ≈ 3.134 € | 12 Monate (+6 möglich) | ≈ 18.800 € | ≈ 37.610 € |
| Deutschland (ALG I) | ≈ 2.160 € | 18 Monate | ≈ 12.960 € | ≈ 38.880 € |
| Belgien (ONEM) | 2.773 € → 2.407 € → 1.958 € | 24 Monate | ≈ 15.540 € | ≈ 44.880 € |
| Schweiz Hypothese bei künftiger Anwendung — in CHF | ≈ 2.889 CHF | ≈ 24 Monate | ≈ 17.335 CHF | ≈ 69.340 CHF |
Lesart: Luxemburg zahlt fast 900 € mehr pro Monat — bei Wiederbeschäftigung nach sechs Monaten also + 5.420 €. Zieht sich die Arbeitslosigkeit hin, ist Frankreich deutlich schützender: 50.180 € gegenüber 37.610 €. In Belgien sinkt die Leistung durch die Degression in weniger als zwei Jahren von 2.773 € auf 1.466 €. Schweiz: Heute ändert sich nichts, Frankreich zahlt weiter.
| Wer zahlt | Netto/Monat vor Steuern | Theoretische Höchstdauer | Nach 6 Monaten | Theoretischer Gesamtbetrag |
|---|---|---|---|---|
| Frankreich (heute) | ≈ 2.726 € | 27 Monate | ≈ 16.360 € | ≈ 73.600 € |
| Luxemburg (ADEM) | ≈ 3.830 € | 12 Monate (+6 möglich) | ≈ 22.980 € | ≈ 45.960 € |
| Deutschland (ALG I) | ≈ 2.640 € | 24 Monate | ≈ 15.840 € | ≈ 63.360 € |
| Belgien (ONEM) | 2.773 € → 2.407 € → 1.958 € | 24 Monate | ≈ 15.540 € | ≈ 44.880 € |
| Schweiz Hypothese bei künftiger Anwendung — in CHF | ≈ 3.530 CHF | ≈ 29 Monate | ≈ 21.180 CHF | ≈ 104.140 CHF |
Lesart: Am Ende des Erwerbslebens fällt der Unterschied am schwersten ins Gewicht. Über sechs Monate bleibt Luxemburg großzügiger. Wer mit 63 Jahren jedoch keine neue Stelle findet — in diesem Alter häufig —, verlöre beim Wechsel ins luxemburgische System annähernd 28.000 €, da Frankreich 27 Monate zahlt und Luxemburg nur 12. Achtung: In Luxemburg endet der Anspruch mit 65 Jahren. Schweiz: Heute ändert sich nichts, Frankreich zahlt weiter.
Die Regeln im Einzelnen, Land für Land
| Frankreich (heute) | Luxemburg | Deutschland | Belgien | |
|---|---|---|---|---|
| Höhe | ||||
| Satz | ~57 % des Bruttos | 80 % (85 % mit Kind) | 60 % (67 % mit Kind) des pauschalierten Nettos | 65 %, dann 60 %, degressiv |
| Obergrenze | 300,21 €/Tag | 6.928 €/Monat (6 Monate), dann 5.543 € | Gehalt gedeckelt bei 8.450 €/Monat | 2.773 €, dann 2.407 €, dann 1.958 € |
| Sozialabzüge | CSG, CRDS, Zusatzrente | ≈ 12,95 % + Quellensteuer | Keine | Vorabzug 10,09 % (Befreiungen) |
| Dauer | ||||
| Höchstdauer | 18 Monate — 22,5 ab 55 — 27 ab 57 Jahren | 12 Monate (Verlängerung möglich) | 6 bis 24 Monate je nach Alter und Beitragszeit | 24 Monate seit 1.3.2026 |
| Voraussetzungen und Betreuung | ||||
| Erforderliche Beitragszeit (Zusammenrechnung möglich) | 6 Monate in 24 | 26 Wochen in 12 Monaten | 12 Monate in 30 | 312 Tage in 36 Monaten |
| Sprache der Betreuung | Französisch | FR / DE / LU | Deutsch | Französisch (Wallonie) |
| Besonderheit | Aufschubzeiten + 7 Wartetage | Keine Karenzzeit | Sperrzeit von 12 Wochen bei Eigenkündigung | Auszahlungsstelle zwingend |
Stand Juli 2026, Indexanpassungen vorbehalten. Die nationalen Voraussetzungen können durch Zusammenrechnung Ihrer in anderen EU-Ländern zurückgelegten Zeiten erfüllt werden (siehe FAQ).
- Die 22 ununterbrochenen Wochen im Beschäftigungsland bestimmen, wer zahlt. Nur die dort zurückgelegten Zeiten zählen: Ihre französischen Zeiten fließen nicht ein.
- Die nationalen Voraussetzungen des zahlenden Landes (12 Monate in Deutschland, 26 Wochen in Luxemburg, 312 Tage in Belgien) bestimmen anschließend, ob Ihr Anspruch entsteht. Hier zählen Ihre in anderen EU-Ländern zurückgelegten Zeiten mit und werden addiert.
- Die Nettobeträge sind steuerlich nicht vergleichbar. Die luxemburgische Leistung wird in Luxemburg an der Quelle besteuert; das deutsche Arbeitslosengeld ist in Deutschland steuerfrei, aber in Frankreich steuerpflichtig; der belgische Vorabzug von 10,09 % ist nur eine Vorauszahlung. Alle Beträge verstehen sich vor Einkommensteuer.
- In Belgien entscheidet Ihre Familiensituation alles. Die genannten Beträge gelten für Alleinstehende. Ein Zusammenwohnender ohne Familienlast fällt in der zweiten Periode auf eine Pauschale von rund 761 € monatlich — ein erheblicher Unterschied, wenn Ihr Partner erwerbstätig ist.
- Die französische Berechnung kann sich ändern. Heute berechnet Frankreich Ihre Leistung auf Grundlage Ihres tatsächlichen ausländischen Gehalts, ohne besondere Deckelung. Dass diese Regel unverändert bleibt, ist nicht garantiert.
Ihre Fragen
Bekomme ich mehr oder weniger als heute?
Ich arbeite in Zeitarbeit oder mit kurzen Verträgen: was gilt für mich?
Das ist derzeit der größte Graubereich der Reform, und wir können Ihnen keine verbindliche Antwort geben.
Grundsätzlich sind 22 Wochen ohne Unterbrechung im Beschäftigungsland erforderlich, damit dieses zahlt. Darunter zahlt Ihr Wohnsitzstaat.
Die Verordnung sagt jedoch an keiner Stelle, was ein Zeitraum „ohne Unterbrechung“ ist, und auch nicht, ob eine Lücke zwischen zwei Einsätzen, eine Krankschreibung oder Urlaub den Zähler zurücksetzen. Bei aufeinanderfolgenden Einsätzen mit vertragslosen Zwischenzeiten kann derzeit niemand sagen, ob sie zusammengezählt werden.
Je nach künftiger Auslegung fällt dieselbe Person unter ihren Beschäftigungs- oder ihren Wohnsitzstaat — mit sehr unterschiedlichen Beträgen und Dauern. Wir verfolgen diesen Punkt aufmerksam und aktualisieren die Antwort, sobald erste offizielle Stellungnahmen vorliegen. Wenn Sie betroffen sind, wenden Sie sich bitte an unsere Juristinnen und Juristen, statt sich auf eine allgemeine Regel zu verlassen.
Zählen meine in anderen Ländern zurückgelegten Zeiten?
Ja, aber nicht für alles. Zwei Schritte sind zu unterscheiden.
Für die Frage, wer zahlt, zählen ausschließlich die im Beschäftigungsland zurückgelegten Zeiten. Ihre französischen oder anderswo erworbenen Zeiten fließen nicht in die Berechnung der 22 Wochen ein.
Für die Entstehung des Anspruchs werden Ihre in anderen EU-Ländern zurückgelegten Zeiten dagegen zusammengerechnet. Zahlt Deutschland, zählen Ihre französischen oder luxemburgischen Zeiten für die deutsche Voraussetzung von 12 Beitragsmonaten mit. Sie beginnen also nicht bei null.
Achtung bei der Höhe: Auch wenn ausländische Zeiten Ihren Anspruch begründen, wird die Leistung allein auf Grundlage des im zahlenden Land bezogenen Gehalts berechnet. Eine lange französische Erwerbsbiografie erhöht ein auf wenige Monate deutschen Gehalts gestütztes Arbeitslosengeld nicht.
Muss ich für die Betreuung ins Ausland fahren?
Ja, das ist der Regelfall. Nach der Verordnung stellt sich der vom Beschäftigungsstaat entschädigte Grenzgänger den Arbeitsverwaltungen dieses Staates zur Verfügung, erhält seine Leistungen dort „als ob er dort wohnte“ und unterliegt den Rechten und Pflichten dieser Rechtsordnung. Konkret: Verfügbarkeit, persönliches Erscheinen auf Vorladung, Kontrollen und Sprache des zahlenden Landes. In Deutschland ist Amtssprache Deutsch; ein Anspruch auf Betreuung in französischer Sprache besteht nicht. Fahrtkosten können auf Antrag erstattet werden, die Fahrt selbst bleibt jedoch geschuldet.
Es gibt nur einen Ausweg, und er ist eng begrenzt. Wenn Sie sich den Arbeitsverwaltungen des Beschäftigungslandes nicht weiter zur Verfügung stellen möchten, können Sie sich entscheiden, von Ihrem Wohnsitzland aus eine Stelle zu suchen: Sie behalten Ihre Leistungen dann sechs Monate und werden von France Travail betreut. Über sechs Monate hinaus ist eine Verlängerung bis zum Ende Ihres Anspruchs möglich, aber Ermessenssache — der zuständige Träger „kann“ sie gewähren, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Während dieser Zeit übermittelt France Travail dem zahlenden Land monatlich einen Bericht über Ihre Betreuung.
Nicht zu verwechseln mit der doppelten Meldung. Sie können sich auch bei den Arbeitsverwaltungen beider Länder melden; diese Meldung tritt jedoch hinzu und befreit Sie nicht von den Pflichten des zahlenden Landes.
Sonderfall Luxemburg. Das europäische Instrument zur verstärkten Zusammenarbeit der Arbeitsverwaltungen und zum garantierten EURES-Zugang gilt während der gesamten Übergangszeit von fünf bis sieben Jahren nicht für Luxemburg.
Was, wenn mein Anspruch endet, bevor ich eine neue Stelle finde?
Sicher ist: Die Anspruchsdauern sind bei unseren Nachbarn in der Regel kürzer als in Frankreich — 12 Monate in Luxemburg, höchstens 24 Monate in Belgien seit März 2026, gegenüber 18 bis 27 Monaten in Frankreich je nach Alter. Das Risiko, früher am Ende des Anspruchs zu stehen, ist real.
Erste Möglichkeit, in der Verordnung selbst vorgesehen. Wenn Sie sich entschieden haben, von Frankreich aus zu suchen, und dort zuvor bereits gearbeitet haben, erlaubt Ihnen die Verordnung, nach Erschöpfung der vom Beschäftigungsstaat gezahlten Leistungen in Frankreich Arbeitslosengeld zu beantragen, als wären alle Zeiten dort zurückgelegt worden. Die bereits im Ausland entschädigte Dauer wird auf Ihren französischen Anspruch angerechnet. Das ist ein Leistungsanspruch, der vor jedem Rückgriff auf Sozialhilfe geltend zu machen ist.
Erst danach die nationale Solidarität. Was gilt, wenn dieser Weg nicht offensteht, ist für diesen Fall noch nicht dokumentiert. Zwei Möglichkeiten, jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Die Solidaritätsbeihilfe ASS wurde nicht abgeschafft: Ihre zeitweise erwogene Streichung wurde aufgegeben, und sie wurde zum 1. April 2026 angehoben (19,48 € pro Tag, rund 584 € für einen Monat mit 30 Tagen). Sie ist einkommensabhängig und setzt fünf Jahre abhängiger Beschäftigung in den letzten zehn Jahren vor Vertragsende voraus. Ob im Ausland zurückgelegte Zeiten für diese Voraussetzung zählen, ist zu klären — eine offizielle Stellungnahme dazu liegt uns nicht vor.
Das RSA kann anschließend greifen, ebenfalls einkommens- und familienabhängig.
Wir präzisieren diese Antwort, sobald das Zusammenspiel von auslaufenden ausländischen Ansprüchen und französischer Sozialhilfe offiziell geklärt ist. Wenden Sie sich in der Zwischenzeit an unsere Juristinnen und Juristen.
Ich arbeite in der Schweiz: bin ich betroffen?
Was passiert, wenn ich morgen meine Stelle verliere?
Unsere Juristinnen und Juristen informieren Sie kostenlos über Ihre Ansprüche als Grenzgänger.
Kontakt aufnehmen- Europäisches Parlament — angenommener Text vom 7.7.2026, Verfahren 2016/0397(COD)
- Rat der Europäischen Union — vorläufige Einigung vom 22.4.2026, Bestätigung vom 29.4.2026
- Unédic — Parameter April 2026, Übereinkunft vom 15.11.2024, Dossier „Grenzgänger als Leistungsempfänger“
- France Travail — Beitragszeiten, Arbeitslosengeld im Ausland
- ADEM und Guichet.lu — Arbeitslosenentschädigung; CCSS — Sozialparameter 2026; STATEC — Indexanpassung vom 1.6.2026
- Bundesagentur für Arbeit — SGB III, §§ 147, 149 und 153; BMAS — Rechengrößen 2026
- ONEM — Infoblätter T200, T201, T202; Reform vom 1.3.2026
- SECO / arbeit.swiss — Revision der Verordnung 883/2004
Da die überarbeitete Verordnung noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, sind die Anwendungsdaten unverbindlich und werden noch präzisiert.