Arbeitgeber · Insolvenz · Luxemburg
Insolvenz des Arbeitgebers in Luxemburg
Die Insolvenz eines Unternehmens in Luxemburg ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren. Hier die Pflichten des Arbeitgebers, die Instrumente zur Vermeidung der Insolvenz, die Eröffnung des Verfahrens, die Rechtsmittel und die Folgen.
Aktualisiert: Juli 2026Das Wesentliche
- Jeder Arbeitgeber in Zahlungseinstellung muss diese innerhalb eines Monats beim Kanzleigericht des zuständigen Bezirksgerichts anzeigen.
- Es bestehen Unterstützungsinstrumente, um die Insolvenz zu vermeiden (Unternehmensschlichter, gerichtliche Sanierung, Mediation).
- Das Insolvenzurteil kann mit Rechtsmitteln (Einspruch, Berufung) in kurzen Fristen angefochten werden.
Vorbeugen: Instrumente zur Unternehmenserhaltung
- der Unternehmensschlichter (conciliateur d’entreprise), auf Antrag des Schuldners vom zuständigen Minister bestellt, zur Erleichterung der Sanierung;
- die gütliche Einigung mit den Gläubigern, die vom Gericht bestätigt werden kann;
- die gerichtliche Sanierung (réorganisation judiciaire), die die Fortführung des Unternehmens sichern soll;
- Orientierung über die House of Entrepreneurship (Handelskammer) und das Zentrum für Zivil- und Handelsmediation.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber — oder die Handelsgesellschaft —, der seine Zahlungen einstellt, muss dies innerhalb eines Monats beim Kanzleigericht des zuständigen Bezirksgerichts (Sitz oder Wohnsitz) anzeigen.
Eröffnung der Insolvenz und Rechtsmittel
Die Insolvenz wird durch ein Insolvenzurteil des Bezirksgerichts ausgesprochen. Es bestehen Rechtsmittel: Einspruch (in kurzer Frist, für Personen mit berechtigtem Interesse) und Berufung vor dem Berufungsgericht nach Zustellung.
Zuständige Stellen
Je nach Sitz ist das Bezirksgericht Luxemburg oder das Bezirksgericht Diekirch zuständig.