Gemäß Artikel 14 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens sind Ruhegehälter, die aufgrund einer früheren Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland gezahlt werden, steuerpflichtig:
- in Frankreich: für Personen mit ausschließlich französischer Staatsangehörigkeit
- in Deutschland: für Personen mit deutscher oder deutsch-französischer Staatsangehörigkeit