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Unternehmensgründung im Ausland: Was Sie über die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung wissen sollten

05/05/2025
Clélia Martin

Sie sind bei France Travail angemeldet und planen, Ihr Unternehmen in einem anderen europäischen Land zu gründen? Das Vorhaben ist realisierbar, aber Vorsicht: Nicht alle Ihre Ansprüche sind unbedingt auf den internationalen Arbeitsmarkt übertragbar.

Insbesondere die ARCE (Aide à la Reprise ou à la Création d’Entreprise), die es ermöglicht, einen Teil seines Arbeitslosengeldes in Form von Kapital zu beziehen, steht nur in Frankreich ansässigen Arbeitssuchenden offen. Sie kann nicht gewährt werden, wenn Sie bereits ARE (Allocation de Retour à l’Emploi) beziehen und gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen. Die Auszahlung dieser Beihilfe ist also davon abhängig, dass Sie sich in Frankreich aufhalten.

Wenn Sie eine erste ARCE-Zahlung in Frankreich erhalten haben, wird die zweite nicht mehr ausgezahlt, wenn Sie das Land zum vorgesehenen Zeitpunkt verlassen haben, um sich anderswo in Europa niederzulassen. Die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf diese Unterstützung wird also durch einen Wohnsitzwechsel außerhalb Frankreichs unterbrochen.

Sie werden jedoch nicht aufgefordert, einen bereits ausgezahlten Teil des ARCE zurückzuerstatten, wenn Sie nach der Bewilligung der Beihilfe ins Ausland gezogen sind. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie Frankreich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verlassen hatten und die Beihilfe auf der Grundlage falscher Informationen erhalten haben, kann eine Rückforderung eingeleitet werden.

Schließlich ist zu beachten, dass Empfänger der ACCRE-ASS (Regelung zur Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für Unternehmensgründer) keinen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Arbeitslosenunterstützung in einem anderen Mitgliedstaat haben. Auch in diesem Fall sind die Ansprüche nicht europaweit kumulierbar.

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