Um luxemburgische Familienleistungen zu erhalten, müssen Sie an „die Caisse pour l’avenir des enfants/Zukunftskeess“ (CAE) in Luxemburg folgende Dokumente schicken:
- ein Antragsformular, das Sie auf der Website Zukunftskasse herunterladen können oder das von der CAE geliefert werden kann
- Formular E 401 “ Familienstandbescheinigung“, das Ihnen von der CAE oder ihrer Familienkasse geliefert wird; dies muss durch den Arbeitnehmer und durch sein Rathaus (oder eine letzte Haushaltsbescheinigung ) gefüllt werden
- ein Auszug aus der Geburtsurkunde Ihres (Ihrer) Kindes (Kinder)
- eine Bankverbindung (RIB)
- eine Bescheinigung über die Zahlung oder Nichtzahlung der Familienleistungen der Familienkasse von Ihrem Wohnsitzstaat.
Schulanfagzulage
Die Schulanfangszulage wird zugunsten von allen Kindern ab 6 Jahren gewährt. Sie wird für den Monat August automatisch für Kinder, die im August desselben Jahres Kindergeld beziehen, ausbezahlt.
Die Reform hat einen Einzelbetrag pro Kind eingeführt, der je nach dem Alter des Kindes variiert. Dieser Betrag wird also nicht mehr von der Kinderzahl abhängig.
| Alter | Betrag (in Euros pro Monat) |
| Von 6 bis 11 Jahren | 115,00 € |
| Ab 12 Jahren | 235,00 € |
Kindergeld
Voraussetzungen und Höhe
Vor dem Inkrafttreten der Reform (1.08.2016)
Die Arbeitnehmer, die Familienleistungen vor der Reform erhalten, können weiterhin Kindergeld und Kinderbonus in Anspruch nehmen (gemäß den vor der Reform „eingefrorenen“ Vorschriften).
Die Familienzulagen sind ab dem ersten Kind (eheliche oder ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, uneheliche aber anerkannte Kinder, Kinder unter gesetzlichem Vormund) gewährt. Bei einem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile mit dem Kind, können die Eltern bestimmen an wen von ihnen das Kindergeld überwiesen werden soll.
Lebt das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, wird das Kindergeld an die Person überwiesen, bei der das Kind seinen gesetzlichen Wohnort hat und hauptsächlich lebt.
Für jede Familie, die ein Anrecht auf Kindergeld hatte und Kindergeld vor dem 1. August 2016 bezogen hat, gelten folgende Beträge:
| Kinderzahl | Monatlicher Gesamtbetrag an die Familie |
| 1 | 307,35€ |
| 2 | 689,44€ |
| 3 | 1.198,23 € |
| 4 | 1.707,24 € |
| 5 | 2.215,85 € |
Achtung
für alle vor dem 1. August 2016 kindergeldberechtigten Kinder, die Teil eines Haushalts mit 2 oder mehr Kindern sind, bleiben der alte Betrag des Kindergelds und des Kinderbonus unverändert. Im Falle einer Unterbrechung des Rechts auf dieser unveränderten Familienleistung nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, gelten für das wieder vergebene Kind die neuen Bestimmungen ohne Berücksichtigung des vor Inkrafttreten der Reform erhaltenen Betrags.
Nach dem Inkrafttreten der Reform (1.08.2016)
Die Reform definiert den Begriff des Familienmitglieds des Arbeitnehmers neu und umfasst nun die im Rahmen der Ehe geborenen Kinder, die außerhalb der Ehe geborenen Kinder sowie die Adoptivkinder des Arbeitnehmers.
Diese Bestimmung gilt für alle Kinder, die am 1. August 2016 oder danach geboren wurden, sowie für Kinder, die sich am 1. August 2016 oder danach in Luxemburg niederlassen oder deren einer Elternteil am 1. August 2016 oder danach eine Erwerbstätigkeit in Luxemburg aufnimmt. Dieses System ersetzt das System der Familiengruppe, bei dem sich der Betrag pro Kind mit der Anzahl der Kinder erhöht.
Die zuvor genannten variablen Beträge in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder wurden durch einen einheitlichen Betrag von 307,35 € seit dem 1. Mai 2025 (nach Indexierung) ersetzt, einschließlich des Kinderbonus, der monatlich ab dem ersten Kind gewährt wird.
Darüber hinaus erweitert das Gesetz vom 23. Dezember 2022 den Begriff des Familienmitglieds des Arbeitnehmers auf ein nicht-biologisches Kind, für dessen Unterhalt der Arbeitnehmer aufkommt und mit dem er zusammen mit seinem Ehepartner oder Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt sowie einen tatsächlichen und dauerhaften Wohnsitz teilt. Dieses Gesetz ist am 27. Dezember 2022 in Kraft getreten. Somit kann der Arbeitnehmer, der Mitglied einer Patchworkfamilie ist, ab dem 27. Dezember 2022 Familienleistungen für das Kind seines Ehepartners oder Lebenspartners beziehen, sofern der Arbeitnehmer für den Unterhalt des Kindes sorgt und mit diesem einen gemeinsamen Haushalt sowie einen tatsächlichen und dauerhaften Wohnsitz teilt.
Altersabhängige Zuschläge werden weiterhin gewährt und wurden aufgewertet. Diese gelten für alle Kinder, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Reform geboren wurden. Für das Jahr 2026 gelten folgende Beträge:
Monatliche Beträge der Familienleistungen (in Euros):
| Alter | Erhöhung (in Euro/Monat) | Gesamtbetrag (in Euro/Monat) |
| 0 bis 5 Jahren | Keine | 307,35 € |
| 6 bis 11 Jahren | 23,23 € | 330, 58 € |
| ab 12 Jahren | 57,99 € | 365,34 € |
Dauer
Das Kindergeld wird vom Monat der Geburt bis zum 18. Geburtstag für Kinder gezahlt.
Die Altersgrenze von 18 Jahren wird für folgende Kreise bis maximal zum 25. Geburtstag angehoben: Kinder, die den klassischen Sekundarunterricht, den technischen Sekundarunterricht oder einen gleichgestellten Unterricht besuchen; Schüler von Einrichtungen, Stellen und Zentren mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt; Auszubildende.
Der Anspruch auf das Kindergeld von 18 bis 25 Jahren wurde somit gesenkt. Die Beibehaltung der Familienleistungen ist die Folge der Erweiterung den Studiumsbegriff. Nämlich wurden bis jetzt die Familienleistungen für viele Jugendlichen der Sekundarstufe gesperrt.
Die zusätzliche Sonderzulage für ein behindertes Kind
Es ist möglich, die zusätzliche Sonderzulage für ein behindertes Kind zu erhalten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zulage wird grundsätzlich bis zum Alter von 18 Jahren gezahlt.
Das Kind muss Anspruch auf die luxemburgischen Familienleistungen haben und an einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung von mehr als 50 % leiden. Die Behinderung muss dauerhaft sein.
Es ist erforderlich, ein ärztliches Attest vorzulegen, das gemäß den luxemburgischen Vorschriften bestätigt, dass beim Kind ein Behinderungsgrad von mehr als 50 % vorliegt.
Hinweis: Nach luxemburgischem Recht wird der Grad der dauerhaften Beeinträchtigung im Vergleich zu einem gesunden Kind gleichen Alters festgelegt. Daher kann dieser vom Grad abweichen, der von der Maison Départementale des Personnes Handicapées (MDPH) festgestellt wird. Beispielsweise werden Kinder und/oder Jugendliche mit Aufmerksamkeitsstörungen, „Dys“-Störungen oder Störungen aus dem Autismus-Spektrum in den meisten Fällen nicht als dauerhaft zu mindestens 50 % beeinträchtigt im Vergleich zu gesunden Kindern und/oder Jugendlichen gleichen Alters angesehen.
Der monatliche Betrag der zusätzlichen Sonderzulage beträgt 200 € pro Kind.