Um luxemburgische Familienleistungen zu erhalten, müssen Sie an „die Caisse pour l’avenir des enfants/Zukunftskeess“ (CAE) in Luxemburg folgende Dokumente schicken:
- ein Antragsformular, das Sie auf der Website Zukunftskasse herunterladen können oder das von der CAE geliefert werden kann
- Formular E 401 ” Familienstandbescheinigung”, das Ihnen von der CAE oder ihrer Familienkasse geliefert wird; dies muss durch den Arbeitnehmer und durch sein Rathaus (oder eine letzte Haushaltsbescheinigung ) gefüllt werden
- ein Auszug aus der Geburtsurkunde Ihres (Ihrer) Kindes (Kinder)
- eine Bankverbindung (RIB)
- eine Bescheinigung über die Zahlung oder Nichtzahlung der Familienleistungen der Familienkasse von Ihrem Wohnsitzstaat.
Elternurlaub
Nach Inkrafttreten der Reform des Elternurlaubs am 1. Dezember 2016 werden zwei unterschiedliche Berechnungssysteme Anwendung finden.
Ihr Kind wurde vor dem 1. August 2016 geboren
Der Anspruch auf Elternurlaub ist ein persönlicher Anspruch für jeden, der in Luxemburg arbeitet, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Zwei Arten von Elterngeld werden vom Gesetz vorgesehen.
Erster Elternurlaub: beide Ehepartner haben Anspruch auf Elternurlaub, muss einer der beiden ihn im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub nehmen. Wird er nicht genommen, geht der Anspruch darauf verloren.
Zweiter Elternurlaub: der andere Elternteil kann den Elternurlaub in Anspruch nehmen, der bis zum 5. Lebensjahr des Kindes dauern kann. Wenn die beiden Elternteile in Luxembourg beschäftigt sind und den bestimmten Voraussetzungen entsprechen, hat jeder der beiden Elternteile einen persönlichen Anspruch für demselben Kind.
Der Elternurlaub kann gleichzeitig auf beide Elternteile gewährt werden.
Anspruchvoraussetzungen
Der Grenzgänger muss für die Gewährung des Elternurlaubs folgende Voraussetzungen erfüllen:
- der Antragsteller muss Vater oder Mutter eines biologischen oder eines adoptierten Kindes sein, das seit der Geburt oder seit der Aufnahme zwecks Adoption im Haushalt des Antragstellers erzogen wird;
- der Antragsteller muss für sein Kind Kindergeld beziehen;
- der Antragsteller muss seinen Wohnsitz in Luxemburg haben und ununterbrochen dort wohnen; Arbeitnehmer, die innerhalb der EU wohnen und in Luxemburg arbeiten, können auch in den Genuss eines Elternurlaubs kommen;
- der Antragsteller muss im Besitz eines Arbeits- oder eines Lehrvertrags sein, den er mit einem legal in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen hat. Dieser Vertrag muss zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder der Aufnahme des zu adoptierenden Kindes bestehen;
- dieses Arbeitsverhältnis sowie eine diesbezügliche Pflichtversicherung bei der nationalen Gesundheitskasse müssen prinzipiell ohne Unterbrechung während wenigstens 12 Monaten unmittelbar vor Beginn des Elternurlaubs bestanden haben;
- der Arbeitsort des Antragsstellers muss sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder der Aufnahme des zu adoptierenden Kindes in Luxemburg befinden.
- die monatliche Arbeitsdauer muss wenigstens der Hälfte der üblicherweise im Unternehmen zu leistenden Arbeitsdauer entsprechen.
- der Antragsteller muss während des Elternurlaubs entweder keine Beschäftigung ausüben oder eine Teilzeit-Beschäftigung ausüben;
Formalitäten
Antrag bei Ihrem Arbeitgeber
Die Formalitäten unterschieden je nach dem Typ des Elternurlaubs.
Erster Elternurlaub
Den Antrag für den ersten Elternurlaub müssen Sie dem Arbeitgeber spätestens 2 Monate vor dem Mutterschaftsurlaub per Einschreiben mit Empfangsbestätigung zukommen lassen.
Im Falle einer Adoption, muss der Antrag dem Arbeitgeber spätestens vor dem Adoptionsurlaub zugesandt werden.
Der Arbeitgeber kann den Urlaub ablehnen, sollte der Antrag nicht in der gesetzlichen Form und nicht fristgerecht gestellt wurde.
Der Arbeitgeber kann den ersten Elternurlaub, der vorschriftsmäßig beantragt wurde, weder ablehnen noch verschieben. Er kann jedoch den Halbzeit-Elternurlaub (von 12 Monaten) ablehnen und den Antragsteller dazu verpflichten, den Vollzeit-Elternurlaub (von 6 Monaten) zu nehmen.
Zweiter Elternurlaub
Der Antrag auf den 2. Elternurlaub muss dem Arbeitgeber mindestens 6 Monate vor Beginn des Elternurlaubs zugestellt werden.
Der Arbeitgeber kann den 2. Elternurlaub nicht ablehnen, er kann jedoch dessen Aufschub aus betriebsorganisatorischen Gründen verlangen. In der Regel kann der Arbeitgeber den Beginn des 2. Elternurlaubs um höchstens 2 Monate verschieben (auf höchstens 6 Monate bei Unternehmen mit weniger als 15 Arbeitnehmern).
Ein Aufschub ist jedoch nicht möglich, wenn der Zustand des Kindes die Anwesenheit des Elternteils erfordert.
Dauer
Es ist möglich zwischen einem Vollzeitelternurlaub (6 Monate) und einem Teilzeitelternurlaub (12 Monate – 20 St. Pro Woche) auswählen.
Bei Mehrlingsgeburten wird der Elternurlaub für jedes Kind in vollem Umfang gewährt.
Wenn die Bedingungen erfüllt sind, fängt der erste Elternurlaub unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub an. Damit der andere Elternteil einen Anspruch auf Elternurlaub haben könnte, müssen alle Bedingungen und Formalitäten für jedes Kind (im Rahmen eines Vollzeitelternurlaubs oder (6 Monate) eines Teilzeitelternurlaubs) erfüllt sein.
Beträge
Seit dem 1. April 2022 beträgt sich die Elternurlaubsentschädigung wie folgt:
- Vollzeiturlaub: 2.313,38 € /Monat;
- Teilzeiturlaub: 1.156,69 € /Monat.
Elternurlaubsfolgen auf den Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag wird während der Dauer des Urlaubs lediglich ausgesetzt. Jede Entlassung wird während des Elternurlaubs verboten. Der Kündigungsschutz vorliegt:
- ab dem Tag des Beginns der Frist von 2 Monaten des Mutterschaftsurlaubs;
- ab dem Tag vor der Frist von 6 Monaten, die zu Beginn des zweiten Elternurlaubs vorausgeht.
Allerdings ist der Arbeitnehmer nicht vor Entlassung geschützt für schwerwiegender Verfehlung auch während der Dauer des Schutzes.
Neuer Elternurlaub ab dem 1. Dezember 2016
Verbesserung der Voraussetzungen
- alle Eltern, die nach weislich 10 Stunden pro Woche arbeiten, können den Elternurlaub in Anspruch nehmen (früher 20 Stunden/Woche).
- Durch die Reform haben auch jede Eltern Anspruch auf Elternurlaub, die mehrere Arbeitgeber haben (unter der Bedingung, dass alle Arbeitgeber auf den Antrag des Elternurlaubs einwilligen und die Voraussetzung von 10 Stunden erreicht wird).
- Der Arbeitnehmer besitzt die Möglichkeit, den Arbeitgeber während des Elternurlaubs zu wechseln, ohne, dass er die ihm bereits ausbezahlte finanzielle Entschädigung zurückerstatten muss.
- Zweiter Elternurlaub wird bis zum Alter von sechs Jahren garantiert (früher fünf Jahre). Im Falle der Annahme, wird eine Zusatzfrist von 6 Jahren nach dem Ende des Adoptionsurlaubs gewährt, oder wenn keinen Adoptionsurlaub genommen war, ab dem Zeitpunkt der Adoptionsurteil (bis zur Alterbeschränkung von 12 Jahren des Kindes).
- Möglichkeit für die beiden Elternteile gleichzeitig den Elternurlaub in Anspruch nehmen.
Flexiblere Elternzeiten
Neuer Elternurlaub bietet den Eltern die Möglichkeit an, zwischen folgenden Dauern auszuwählen:
Maximale Arbeitsdauer | Arbeitsdauer ≥ 20 und 40 ≤ (Stunden pro Woche) | Arbeitsdauer ≥ 10 und 20 ≤ (Stunden pro Woche) | Lehrvertrag | |
1 Arbeitgeber | Vollzeitelternurlaub : 4 oder 6 Monate Teilzeitelternurlaub : 8 oder 12 Monate Fraktioniert: 1 Tag pro Woche innerhalb von 20 Monaten Fraktioniert: 4 Monate innerhalb von 20 Monaten | Vollzeitelternurlaub : 4 oder 6 Monate Teilzeitelternurlaub : 8 oder 12 Monate Fraktioniert: 1 Tag pro Woche innerhalb von 20 Monaten Fraktioniert: 4 Monate innerhalb von 20 Monaten | Vollzeitelternurlaub : 4 oder 6 Monate | Vollzeitelternurlaub : 4 oder 6 Monate |
Mehrere Arbeitgeber | Vollzeitelternurlaub : 4 oder 6 Monate | Vollzeitelternurlaub : 4 oder 6 Monate | Vollzeitelternurlaub : 4 oder 6 Monate |
Ersatzeinkommen
Die Mindesthöhe des Ersatzeinkommens wird sich auf 2.313,38 € (Höhe des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer) belaufen. Die Obergrenze wurde auf 3.855,63 € brutto pro Monat festgelegt (April 2022).
Diese Beträge entsprechen Vollzeitarbeitsverträgen.
Der Elternurlaub wird entschädigt auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
Übergangsbestimmung
Im Falle des Antrags der vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzt eingereicht wurde und dessen Urlaubsbeginn nach dem 1. Dezember vorgesehen wird, können die Eltern auf die Elternzeit verzichten und einen neuen Antrag stellen wenn der Arbeitgeber dies zustimmt.
Alle Eltern, die bereits einen Antrag auf Vollzeit-Elternurlaub während 6 Monaten oder auf Teilzeit-Elternurlaub während 12 Monaten eingereicht haben, und deren Elternurlaub erst nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes beginnt, haben Sie ein Anrecht auf das neue Ersatzeinkommen. Keine zusätzliche Zustimmung des Arbeitgebers ist dann erforderlich.
Die neuen Antragsformulare sind ab dem 1. November 2016 erhältlich. Um in den Genuss des neuen Ersatzeinkommens zu kommen, müssen die Eltern bei der Zukunftskeess einen Antrag einreichen. Sollten sie dies nicht tun, gelten die alten Bestimmungen auf den Elternurlaub.
Achtung
die neuen Bestimmungen gelten nicht für Elternurlaube, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begonnen haben.
Schulanfagzulage
Die Schulanfangszulage wird zugunsten von allen Kindern ab 6 Jahren gewährt. Sie wird für den Monat August automatisch für Kinder, die im August desselben Jahres Kindergeld beziehen, ausbezahlt.
Die Reform hat einen Einzelbetrag pro Kind eingeführt, der je nach dem Alter des Kindes variiert. Dieser Betrag wird also nicht mehr von der Kinderzahl abhängig.
Alter | Betrag (in Euros pro Monat) |
Von 6 bis 11 Jahren | 115,00 € |
Ab 12 Jahren | 235,00 € |
Kindergeld
Voraussetzungen und Höhe
Vor dem Inkrafttreten der Reform (1.08.2016)
Die Arbeitnehmer, die Familienleistungen vor der Reform erhalten, können weiterhin Kindergeld und Kinderbonus in Anspruch nehmen (gemäß den vor der Reform „eingefrorenen“ Vorschriften).
Die Familienzulagen sind ab dem ersten Kind (eheliche oder ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, uneheliche aber anerkannte Kinder, Kinder unter gesetzlichem Vormund) gewährt. Bei einem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile mit dem Kind, können die Eltern bestimmen an wen von ihnen das Kindergeld überwiesen werden soll.
Lebt das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, wird das Kindergeld an die Person überwiesen, bei der das Kind seinen gesetzlichen Wohnort hat und hauptsächlich lebt.
Für jede Familie, die ein Anrecht auf Kindergeld hatte und Kindergeld vor dem 1. August 2016 bezogen hat, gelten folgende Beträge:
Kinderzahl | Monatlicher Betrag pro Kind | Gesamter Betrag |
1 | 271,66€ | 271,66 € |
2 | 304,68€ | 609,37€ |
3 | 353,03€ | 1.059,09€ |
4 | 377,24€ | 1.508,97 € |
5 | 391,70€ | 1.958,51€ |
Achtung
für alle vor dem 1. August 2016 kindergeldberechtigten Kinder, die Teil eines Haushalts mit 2 oder mehr Kindern sind, bleiben der alte Betrag des Kindergelds und des Kinderbonus unverändert. Im Falle einer Unterbrechung des Rechts auf dieser unveränderten Familienleistung nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, gelten für das wieder vergebene Kind die neuen Bestimmungen ohne Berücksichtigung des vor Inkrafttreten der Reform erhaltenen Betrags.
Nach dem Inkrafttreten der Reform (1.08.2016)
Die Reform definiert Familienmitglied eines Arbeitnehmers als eheliche, uneheliche und Adoptivkinder. Diese neue Definition ist seit 1. August 2016 anwendbar.
Darüber hinaus besteht seit dem 1. August 2016 das Recht auf Kindergeld nur für biologische Kinder und Adoptivkinder.
Das neue Gesetz ist für alle Kinder anwendbar, die ab dem 1. August 2016 geboren sind und deren effektiver und regelmäßiger Wohnsitz in Luxemburg ist sowie bei denen wo ein Elternteil an dem 1. August 2016 in Luxemburg zu arbeiten beginnt. Dieses System ersetzt das System der Familiengruppe, wobei der Betrag pro Kind mit der Zahl der Kinder erhöht.
Variierende Beträge werden von nun an mit einem einheitlichen Betrag von 265 € pro Monat und Kind (einschließlich des Kinderbonus) ersetzt.
Monatliche Beträge der Familienleistungen (in Euros):
Kinderzahl | Neuer monatliche Betrag |
1 Kind | 278,45€ |
2 Kinder | 624,61€ |
3 Kinder | 1.085,56€ |
4 Kinder | 1.546,69€ |
5 Kinder | 2.007,48€ |
Die Alterszulagen werden weiterhin je nach dem Alter der Kinder gewährt und erhöht. Dies gilt für alle vor oder nach der Reform geborenen Kinder :
Alter | Alterszulage (in Euros pro Monat) |
Von 6 bis 11 Jahre | 21,05€ |
Ab 12 Jahren | 52,53 € |
Dauer
Das Kindergeld wird vom Monat der Geburt bis zum 18. Geburtstag für Kinder gezahlt.
Die Altersgrenze von 18 Jahren wird für folgende Kreise bis maximal zum 25. Geburtstag angehoben: Kinder, die den klassischen Sekundarunterricht, den technischen Sekundarunterricht oder einen gleichgestellten Unterricht besuchen; Schüler von Einrichtungen, Stellen und Zentren mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt; Auszubildende.
Der Anspruch auf das Kindergeld von 18 bis 25 Jahren wurde somit gesenkt. Die Beibehaltung der Familienleistungen ist die Folge der Erweiterung den Studiumsbegriff. Nämlich wurden bis jetzt die Familienleistungen für viele Jugendlichen der Sekundarstufe gesperrt.