Die Unfall-/Berufskrankheitsversicherung decken folgende Risiken ab:
- Unfälle, die sich auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit ereignen,
- Arbeitsunfälle,
- und Berufskrankheit.
Die Leistungen der Arbeitsunfall- / Berufskrankheitsversicherung können verringert werden, wenn der/die Geschädigte einen nicht zu entschuldigenden Fehler begangen hat (wenn Sie beispielsweise willentlich einen Fehler mit außerordentlicher Schwere begangen haben, der Sie einer Gefahr ausgesetzt hat, derer Sie sich hätten bewusst sein müssen).
Es erfolgen keine Leistungen, wenn der Unfall- oder der Berufskrankheit folgendes zugrunde liegt:
- der Arbeitsunfall ist absichtlich von dem/der Geschädigten hervorgerufen worden,
- der Arbeitsunfall hängt mit dem Verzehr von Alkohol des/der Geschädigten des Unfalls zusammen,
- wenn der Wegunfall sich auf einem anderen Weg als dem zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnsitz (oder dem Wohnort, zu dem sich der/die Geschädigte aus familiären Gründen begibt) oder dem Ort der Mahlzeit ereignet.
Die Arbeitsunfälle
Ein Unfall, der sich aufgrund oder anlässlich der Arbeit einer Person für einen Arbeitgeber ereignet, wird als Arbeitsunfall angesehen, ganz gleich, welche Ursache dieser Unfall hatte. Es ist außerdem notwendig, dass der Eintritt der zur Verletzung führenden Situation an die Arbeit gebunden ist.
Ein Unfall, der dem Arbeitnehmer während des Hin- oder Rückwegs zur Arbeit widerfährt, wird als Wegunfall angesehen, ganz gleich, welche Ursache dieser Unfall hatte:
- zwischen seinem Arbeitsort und seinem ersten bzw. zweiten Wohnsitz, oder jedem anderen Ort, an den sich der Arbeitnehmer gewöhnlich aus familiären Gründen begibt,
- zwischen seinem Arbeitsort und dem Restaurant, der Kantine oder jedem anderen Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich sein Essen während der Arbeit zu sich nimmt.
Anerkennung der Berufskrankheit
Die Berufskrankheit ist die Folge eines Risikos, dem der Arbeitnehmer längerfristig ausgesetzt ist und welches mit der Ausübung der üblichen beruflichen Tätigkeit zusammen hängt.
- Entweder ist die Krankheit in der Tabelle der Berufskrankheiten enthalten und zusätzlich sind die verwaltungstechnischen Bedingungen, die dort aufgeführt werden, erfüllt: In diesem Falle muss der Arbeitnehmer den beruflichen Charakter seiner Krankheit nicht beweisen (die” Zurechnung der Krankheit zur beruflichen Tätigkeit” wird angenommen).
- oder die Krankheit ist in der Tabelle der Berufskrankheiten enthalten, jedoch sind die verwaltungstechnischen Bedingungen, die dort aufgeführt sind, nicht erfüllt: Der Arbeitnehmer muss dann beweisen, dass die Krankheit direkt durch Ausübung der Arbeit entstanden ist, selbst wenn die gewöhnliche Arbeit des Arbeitnehmers nicht der einzige oder maßgebende Grund der Krankheit ist.
- oder die Krankheit ist nicht in der Tabelle der Berufskrankheiten enthalten: Um die Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit zu erwirken, muss diese den Tod oder die andauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25% des/der Versicherten nach sich ziehen und direkt und maßgeblich durch die Arbeit begründet sein (der Arbeitnehmer darf keine medizinische Vorgeschichte haben).
Nach dem Datum, an dem die CPAM (Caisse Primaire d’Assurance Maladie) von Ihrer Berufsunfähigkeitserklärung Kenntnis genommen hat, muss diese sich innerhalb von drei Monaten (eventuelle Verlängerung von drei zusätzlichen Monaten möglich) äußern. Diese Frist wird ihr nach der Bekanntmachung des Regionalkomitees der Anerkennung von Berufskrankheiten auferlegt. Wenn die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, wird der berufliche Charakter der Krankheit automatisch anerkannt.
Wenn der berufliche Charakter der Krankheit nicht anerkannt wird, wird die Krankheit von der Krankenversicherung entschädigt.