Die Europäische Union räumt behinderten Menschen generell ein Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe ein – wer als Mensch mit Behinderung gilt, wird jedoch von jedem Land eigenständig und nach seinen eigenen Regeln festgelegt.
Auch wenn der Begriff „Behinderung“ in jedem Land unterschiedlich definiert wird, gibt es bei bestimmten Grundsätzen dennoch Überschneidungen, beispielsweise die Verpflichtung der Unternehmen, Menschen mit Behinderung einzustellen.
6 % der Beschäftigten eines öffentlichen oder privaten Unternehmens mit mindestens 20 Arbeitnehmern müssen als behinderte Arbeitnehmer anerkannt sein. Zur Einstellung behinderter Arbeitnehmer gibt es Alternativen wie z. B. die Vergabe von Aufträgen an Behindertenwerkstätten oder Integrationsbetriebe, den Abschluss einer Unternehmensvereinbarung über ein Eingliederungsprogramm etc. Wenn das Unternehmen diese Regeln nicht einhält, muss es entsprechend seiner Größe und der Zahl der behinderten Arbeitnehmer, die es beschäftigen müsste, einen bestimmten Betrag an die Vereinigung für die Verwaltung des Fonds zur Eingliederung Behinderter in den Arbeitsmarkt (Association de Gestion du Fonds pour l’Insertion Professionnelle des Personnes Handicapées – AGEFIPH) zahlen.