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Einrichtung von Telearbeit in Luxemburg

Mise à jour le 04/05/2021

Zusätzlich zu den verpflichtenden Aspekten des Artikels L121-4 des luxemburgischen Arbeitsrechts muss der Arbeitsvertrag zwingend folgende Angaben enthalten : 

  • Der Ort von dem aus der Arbeitnehmer die Telearbeit ausübt, 
  • Eine genaue Beschreibung der Funktion des Telearbeitnehmers, sowie die Arbeit und die zu erledigenden Aufgaben des Telearbeitnehmers ggf. unter Angabe der zu erreichenden Ziele, 
  • Die Klassifizierung des Telearbeitnehmers im Rahmen der Einordnung der Funktionen und/oder Gehälter des enventuell anwendbaren Tarifvertrags,
  • Die Zeiten und Tage in der Woche, während denen der Telearbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss. Diese Zeiten dürfen die normale Arbeitszeit eines vergleichbaren Arbeitnehmers der Firma nicht überschreiten, 
  • Die Unternehmensabteilung, zu der der Telearbeitnehmer gehört, 
  • Die Niederlassung des Unternehmens, zu welcher der Telearbeitnehmer gehört,
  • Sein oder seine Vorgesetzter/n,
  • Seine Kontaktperson/en,
  • Eine genaue Beschreibung des dem Telearbeitnehmer zur Verfügung gestellten Arbeitsgerätes,
  • Die notwentigen Informationen hinsichtlich ggf. vom Arbeitgeber abgeschlossener Versicherungen um zum Beispiel das Verschwiden oder die Beschädigung des Materials durch Feuer, durch Wasserschaden oder auch durch Diebstahl zu versichern. 

Gut zu wissen : Es ist möglich, eine Anpassungszeit zu planen, wenn die Telearbeit nicht ursprünglich geplant war (die Telearbeit ergibt sich aus einer Änderung des Arbeitsvertrags). Dieses Frist ist zwischen 3 und 12 Monaten festgelegt. Dies erlaubt dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgebern, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, die Rückkehr zur “Klassische Arbeit”. Nach Ablauf der Anpassungszeit, ist es jedoch nicht mehr möglich der Arbeitsformel zu ändern (außer im Falle einer gegenseitige Vereinbarung). 

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