Immer mehr Grenzgänger üben mehrere berufliche Tätigkeiten aus: eine abhängige Beschäftigung in einem oder mehreren Ländern, eine selbständige Tätigkeit in einem anderen. In solchen Situationen ist die Frage der Sozialversicherungspflicht zentral, da das europäische Recht eine strikte Regel vorgibt: Es kann jeweils nur eine Sozialgesetzgebung gelten.
In diesem Zusammenhang tritt der Begriff der geringfügigen Tätigkeit auf. Oft wenig bekannt, kann er jedoch einen realen Einfluss auf den zuständigen Staat im Bereich der Sozialversicherung haben.
Grundsatz: Sozialabgaben nur in einem Land
In allen Fällen der Mehrfachbeschäftigung in verschiedenen Ländern gilt nach europäischem Recht ein grundlegender Grundsatz: Eine Person kann nur bei einem Sozialversicherungssystem gleichzeitig versichert sein und muss daher nur in einem Land Beiträge auf ihr gesamtes Einkommen leisten. Es ist also nie möglich, gleichzeitig in zwei Ländern für denselben Zeitraum Beiträge zu zahlen. Es wurden Prioritätsregeln eingeführt, um den zuständigen Staat zu bestimmen.
Geringfügige Tätigkeit
Das europäische Recht hat den Begriff der geringfügigen Tätigkeit eingeführt. Eine Tätigkeit gilt als geringfügig, wenn sie sehr nebensächlich ist, sowohl hinsichtlich der Dauer als auch des Einkommens. Zur Orientierung kann eine Tätigkeit, die weniger als 5 % der Gesamtarbeitszeit oder des Gesamteinkommens ausmacht, als geringfügig angesehen werden. Diese Einschätzung erfolgt von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der konkreten Realität der Situation.
Sobald eine Tätigkeit als geringfügig eingestuft wird, bleibt sie bei der Bestimmung der Sozialversicherungspflicht unberücksichtigt.
Auswirkungen bei der Ausübung von zwei abhängigen Beschäftigungen
Doppelte abhängige Tätigkeit
Wenn ein Grenzgänger zwei abhängige Beschäftigungen in zwei verschiedenen Staaten ausübt, richtet sich das Hauptkriterium nach dem Wohnsitz. Wird ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt — in der Praxis mindestens 25 % der Arbeitszeit oder des Einkommens — erfolgt die Versicherung in diesem Land. Nach diesen Kriterien kann es keine geringfügige Tätigkeit geben.
Arbeitnehmer und Beamter
Wenn eine Person eine Tätigkeit als Beamter in einem Staat ausübt und diese mit einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Staat kombiniert, sieht das europäische Recht grundsätzlich die Versicherung im Sozialversicherungssystem des Staates vor, dem die beschäftigende Verwaltung angehört. Die Tätigkeit als Beamter bildet in der Tat das Hauptzuordnungskriterium. Diese Regel gilt jedoch nur, wenn die Tätigkeit als Beamter real und nicht marginal ist. Ist die Beamtentätigkeit sehr nebensächlich, sowohl in Bezug auf Arbeitszeit als auch Einkommen, kann sie als geringfügige Tätigkeit qualifiziert und aus der Analyse ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Sozialversicherungspflicht nicht mehr durch den Beamtenstatus bestimmt, sondern durch die abhängige Beschäftigung im anderen Staat, nach den allgemeinen Regeln für Arbeitnehmer mit grenzüberschreitender Tätigkeit.
Auswirkungen bei der Kombination von abhängiger und selbständiger Tätigkeit
Die Logik ist anders, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig in einem Land angestellt und in einem anderen selbständig ist. In diesem Fall führt das Vorhandensein einer abhängigen Tätigkeit grundsätzlich zur Versicherung im Sozialversicherungssystem des Staates, in dem diese abhängige Tätigkeit ausgeübt wird.
Wenn jedoch die abhängige Tätigkeit geringfügig ist (sehr gering in Zeit und Einkommen), wird sie bei der Bestimmung des anzuwendenden Systems nicht berücksichtigt. In diesem Fall wird die Versicherung so bestimmt, als würde die Person im Wesentlichen selbständig tätig sein: Es gelten dann die für selbständige Tätigkeiten spezifischen Regeln (Land, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird).
Praktische Hinweise
Die Einstufung einer Tätigkeit als geringfügig hängt weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber ab. Sie wird von den zuständigen Sozialversicherungsträgern auf der Grundlage der gemeldeten Angaben bewertet.
Eine fehlerhafte Bewertung kann erhebliche Konsequenzen haben, wie Beitragsnachforderungen, rückwirkende Korrekturen oder Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen. Im Zweifelsfall wird daher empfohlen, sich an die zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere an das CLEISS (Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale), zu wenden. Um die eigene Situation abzusichern, sollte der Grenzgänger die Realität seiner Tätigkeiten genau dokumentieren — Arbeitsvolumen, Einkommenshöhe, geographische Verteilung und rechtliche Form — und bei komplexer Mehrfachbeschäftigung die Frage der Sozialversicherungspflicht frühzeitig klären, gegebenenfalls durch eine formelle Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung im Rahmen der europäischen Mechanismen.