Krankenversicherung
ZWISCHENPRAKTIKUM IM STUDIUM
Französische Studierende oder Unionsbürger
Studierende, die in Frankreich in der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind, behalten während des Praktikums im Ausland über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ihre studentische Krankenversicherung. Die Europäische Krankenversicherungskarte muss auf der Website https://www.ameli.fr (im persönlichen Bereich) beantragt werden. Die Praktikanten müssen also nicht in Deutschland sozialversichert sein.
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte haben sie während ihres Auslandsaufenthalts Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung. Vor Ort werden die Kosten für alle medizinischen Leistungen übernommen, die von Dienstleistern im öffentlichen Gesundheitssystem erbracht werden. Die EHIC gilt für ein Jahr.
Studierende aus Nicht-EU-Ländern
Für die Ausstellung eines Visums wird eine im Heimatland ausgestellte Krankenversicherungsbescheinigung benötigt. Nicht-EU-Bürger sollten sich allerdings unbedingt erkundigen, welche Kosten in Deutschland abgedeckt sind; gegebenenfalls empfiehlt es sich, vor Ort eine private Krankenversicherung abzuschließen.
FREIWILLIGES PRAKTIKUM
Im Rahmen eines freiwilligen Praktikums hängt die Notwendigkeit, eine Krankenversicherung abzuschließen, von der Praktikumsdauer und von der Höhe der Vergütung ab.
Mehrere Konstellationen sind denkbar:
• Die Praktikanten erhalten keine Vergütung (bei Praktika mit einer Dauer von weniger als 3 Monaten): Wenn sie jünger als 25 Jahre sind, behalten Sie über die Europäische Krankenversicherungskarte ihren Studierendenstatus und damit auch ihre studentische Krankenversicherung.
• Die Praktikanten erhalten eine Vergütung, die dem Verdienst von Minijobbern in Deutschland entspricht. Im Praktikumsvertrag ist dann eine der folgenden Regelungen enthalten:
– die Arbeitszeit überschreitet nicht 20 Stunden pro Woche, oder
– die Praktikumszeit überschreitet nicht 3 Monate bzw. 70 Tage, oder
– der monatliche Verdienst beträgt weniger als 520 €.
In diesem Fall sind für die Vergütung keine Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung zu entrichten, mit Ausnahme der Rentenversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber gezahlt.
● Zwischen 520,01 € und 2.000 € brutto pro Monat: Hier findet die „Gleitzonenregelung“ mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen Anwendung.
● Bei einer Vergütung über 2.000 €: Für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge gelten dieselben Regelungen wie für die anderen Beschäftigten in Deutschland. Im Krankheitsfall haben die Praktikanten Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Arbeitsunfall und Berufskrankheit
ZWISCHENPRAKTIKUM IM STUDIUM
Für Studierende, die an einer französischen Einrichtung eingeschrieben sind und ein Praktikum im Ausland (Europäische Union) machen:
Der Versicherungsschutz für die Risiken „Arbeitsunfall“ und „Berufskrankheit“ wird während des Praktikums je nach Höhe der Vergütung unterschiedlich gewährleistet:
• Bei einer Vergütung, die höchstens 15 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung beträgt (d. h. 4,05 € pro geleistete Arbeitsstunde, Stand: 1. Januar 2023)
Der Versicherungsschutz der französischen Sozialversicherung bei Arbeitsunfällen kann maximal 12 Monate aufrechterhalten werden. Die Beiträge werden bei der französischen Bildungseinrichtung erhoben.
• Bei einer Vergütung, die über 15 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung liegt (d. h. 4,05 € pro geleistete Arbeitsstunde, Stand: 1. Januar 2023)
Die Praktikanten haben keinen Anspruch auf einen Versicherungsschutz durch den für Arbeitsunfälle zuständigen Zweig des französischen Sozialversicherungssystems. Der Praktikumsbetrieb muss die Studierenden während ihres Praktikums genau wie seine Beschäftigten durch eine Arbeitsunfallversicherung und eine Haftpflichtversicherung absichern.
FREIWILLIGES PRAKTIKUM
Wenn es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handelt, ist der Praktikant über das Unternehmen bei Arbeitsunfällen versichert. Der Arbeitgeber muss für die Anmeldung bei der Versicherung sorgen.