Grundleistungen von französischer Krankenversicherung
Als Arbeitslose haben Sie mindestens Anspruch auf die französischen Grundleistungen –Krankheits-, Mutterschafts-, Invaliditäts- und Todesversicherung im Rahmen Ihres ehemaligen Versicherungssystems oder im Rahmen der Couverture Maladie Universelle.
Die Arbeitslosengeldempfänger bleiben sozialversichert, solange sie das Arbeitslosengeld bekommen, und haben Anspruch auf Sachleistungen (Erstattung der Arzt-, Medikamenten- und Krankenhauskosten). Wenn das Arbeitslosengeld nicht mehr bezahlt wird, haben sie noch 12 Monate lang Anspruch auf französische Grundleistungen (Krankheits-, Mutterschafts-, Invaliditäts- und Todesversicherung). Nach dieser Periode haben sie Anspruch auf Sachleistungen (Krankheits-und Mutterschaftsversicherung der Pflichtsozialversicherung), insofern sie eine Arbeit suchen, oder sie von der Arbeitssuche befreit sind.
Die nicht entschädigten Arbeitslosen, die vor der Arbeitslosenzeit sozialversichert waren, haben Anspruch auf Bar- und Sachleistungen (Krankheits-, Mutterschafts-, Invaliditäts- und Todesversicherung) maximal 12 Monate lang. Nach dieser Periode haben sie Anspruch auf die CMU, sowie die Arbeitslosen, die vor der Arbeitslosenzeit nicht sozialversichert waren.
Sie können also keine Leistungen aus der deutschen Krankenversicherung mehr in Anspruch nehmen. Prinzipiell ist die französische Ortskrankenkasse Caisse primaire d’assurance maladie (CPAM) für Sie zuständig, der Sie eine Bestätigung von France Travail sowie das von Ihrer vorherigen deutschen Krankenkasse ausgestellte Formulare S1 übermitteln müssen. Da das französische Krankenversicherungssystem keinen umfassenden Schutz bietet, ist es ratsam, eine private Zusatzversicherung (assurance complémentaire /mutuelle) abzuschließen.
Hinweis, der Europäische Gerichtshof hat am 13. Mai 2003 entschieden, dass ambulante Behandlungen für jeden Bürger der EU in jedem Staat der EU frei zugänglich sein müssen und dass alle nationalen Krankenkassen dazu verpflichtet sind, den Bürgern die durch eine solche Behandlung entstandenen Kosten zu erstatten und zwar in Höhe der Kosten, für die sie im eigenen Land hätte aufkommen müssen (EUGH, C-385/99).
Dennoch ist es ratsam, sich vorher bei der CPAM zu erkundigen (weitere Informationen finden Sie im Kapitel „Krankenversicherung“.)