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Was tun bei krankheits- oder Unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ?

Mise à jour le 02/12/2024

Sie sind Arbeitsunfähig wegen einer Krankheit oder eines Unfalls 

Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber am selben Tag auf einem ihm zur Verfügung stehenden Wege (Fax, Telefon, E-Mail, usw.) informieren und sich gleichzeitig vergewissern, dass der Adressat die Information auch erhalten hat. Anspruch auf Geldleistungen im Krankheitsfall besteht ab Beginn der versicherungspflichtigen Berufstätigkeit. Spätestens am 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber aber auch seiner Krankenkasse (Caisse Nationale de Santé (CNS)) ein ärztliches Attest über seine Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Drei Tage unentschuldigtes Fehlen gelten als schwere Verfehlung. Was die Übermittlung an den Arbeitgeber betrifft, so wird das ärztliche Attest vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein versandt, aber auch per E-Mail, wenn die Postverzögerungen auf die gleiche Weise stattfinden können.

Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die CNS schicken, indem Sie das dafür vorgesehene Formular mit dem Urteil als Anlage (PDF-Format) verwenden: https://cns.public.lu/fr/assure/remboursements/demarches-frequentes/formulaire-declaration-incapacite-travail.html Wenn es nicht möglich ist, dieses Formular auszufüllen, müssen Sie die Bescheinigung per Einschreiben schicken :

Nationale Gesundheitskasse
Geldentschädigungen
L-2980 Luxemburg

Wie bekomme ich mein Arbeitsunfähigkeitsattest ?

Die Arbeitsunfähigkeit wird von einem deutschen oder luxemburgischen Arzt anhand eines Formulars attestiert, das drei unterschiedliche Blätter umfasst, welche den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, den Diagnose-Code und das Ausstellungsdatum enthalten müssen. Dieses Formular muss wie folgt verwendet werden:

  • Blatt 1: innerhalb der vorgegebenen Fristen an die Krankenkasse zu Händen des beratenden Arztes schicken,
  • Blatt 2: innerhalb der vorgeschriebenen Frist an den Arbeitgeber schicken,
  • Blatt 3: bleibt beim Versicherten.

Im Ausland niedergelassene Ärzte können andere Atteste benutzen, soweit die Formulare ein Blatt für die Krankenkasse und ein anderes für den Arbeitgeber enthalten.

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