Leistungen in Falle einer Vollarbeitsungfähigkeit
Während der ersten 78 Wochen (eines Bezugszeitraums von 104 aufeinander folgenden Wochen) erhält der Versicherte dieselben Geldleistungen wie im Rahmen einer Krankheit (siehe: Krankenversicherung), d.h. ein Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber bis zum Ende des
Kalendermonats, in den der 77. Tag seiner Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Bezugszeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten fällt. Besteht die vollständige Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf dieses ersten Zeitraums fort, hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld, das von der „Caisse nationale de santé“ (Nationale Gesundheitskasse) auf Rechnung der AAA gezahlt wird.
Eine Rente wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, an dem der Anspruch auf Krankengeld oder in Ermangelung eines Krankengeldsanspruchs erlischt. Eine Vollrente wird für die Dauer der vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit gewährt, der bzw. die im Rahmen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder während der Versicherte bei der „Administration de l’emploi“ (Agentur für Arbeit) oder der zuständigen Behörde im Ausland als arbeitsuchend gemeldet war, eingetreten ist.
Die Vollrente darf weder den sozialen Mindestlohn (2.071,10 €) unterschreiten, noch die Höchstbeitragsgrundlage, die dem Fünffachen des sozialen Mindestlohns (10.355,50 €) entspricht, übersteigen (Stand Januar 2019).
Der Anspruch auf die Vollrente verjährt nach 5 Jahren ab Eröffnung des Anspruchs. Im Übrigen kann gegen jeglichen Beschluss in Sachen Leistungen außergerichtlich oder gerichtlich Widerspruch eingelegt werden. Heute besteht jedoch die Möglichkeit einer lebenslangen Invalidenrente.
Leistungen in Falle einer Teilarbeitsunfähigkeit
Im Falle eines teilweisen Einkommensverlusts infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit hat der Versicherte Anspruch auf eine Teilrente, die auf Antrag ab der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bis zum 65. Lebensjahr unter Berücksichtigung der nachstehenden Bedingungen gewährt wird.
- Alter weniger als 65 Jahre,
- Eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 % zum Zeitpunkt der Konsolidierung und ein Einkommensverlust von mindestens 10 % sind zu nachweisen.
Unter Konsolidierung versteht man den Zeitpunkt, an dem nach Abschluss der Heilmaßnahmen der Zustand sich stabilisiert hat und ein Gesundheitsschaden mit einem dauerhaften Charakter verbleibt, so dass eine Heilbehandlung grundsätzlich nicht mehr oder nur zum Zwecke der Verhütung einer Verschlimmerung erforderlich ist, und sich vorbehaltlich möglicher Rückfälle oder Anpassungen feststellen lässt, dass die Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls zu einem gewissen Grad dauerhaft gemindert ist.
- Die betroffene Person muss sich einer Untersuchungdes kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung („Contrôle médical de la sécurité sociale“ – CMSS) und gegebenenfalls den ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Erwerbsminderung unterziehen.
Die Teilrente entspricht bei Arbeitnehmern der Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Lohn, der in den 12 Monaten nach der Konsolidierung oder der beruflichen Umschulung bezogen wurde, sowie dem Lohn, der in den 12 dem Unfall vorangehenden Monaten erhalten wurde.
Der Antragsteller muss ein Formular zum Antrag auf Gewährung einer Unfallrente ausfüllen. Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular ist per Post an die Unfallversicherungsanstalt („Association d’assurance accident“ – AAA) zu schicken.
Die Beurteilung der Erwerbsminderung erfolgt auf der Grundlage einer Stellungnahme des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung (CMSS); der Erwerbsminderungssatz kann während der ersten 3 Jahre jederzeit revidiert werden oder nach Ablauf den ersten 3 Jahre, wenn der Invaliditätssatz von mindestens 10% variiert.
Der Satz kann bei unterhaltsberechtigten Kindern erhöht werden. Im Falle der Pflegeleistungen durch eine dritte Person können zusätzliche Leistungen von der Pflegeversicherung gewährt werden.
Externe berufliche Wiedereingliederung
Ist ein Arbeitnehmer nicht mehr fähig, seine letzte Beschäftigung oder seine bisherige Arbeitszeit wieder aufzunehmen, gelangt er in den Genuss einer beruflichen Wiedereingliederung seitens der „Administration de l’emploi“ (Agentur für Arbeit). Ist diese Unfähigkeit nach Auffassung des „Contrôle médical de la sécurité sociale „(Medizinischer Kontrolldienst der Sozialversicherung) hauptsächlich auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Übergangsrente von der AAA.
Die Übergangsrente beträgt 85 % der Vollrente, d. h. des beitragspflichtigen Lohns des Arbeitnehmers in den letzten 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Unfall eingetreten ist, bzw. der Beitragsbemessungsgrundlage des selbständigen Erwerbstätigen zum Zeitpunkt des Unfalls.
Sie wird so lange gezahlt, wie eine externe Wiedereingliederung nicht möglich ist. Die Zahlung der Übergangsrente kann ausgesetzt werden, wenn die Bedingungen für ihre Bewilligung nicht mehr erfüllt sind, insbesondere wenn der Versicherte nicht bei der „Administration de l’emploi“ als arbeitsuchend gemeldet ist, wenn der Versicherte nicht an den Wiedereingliederungsmaßnahmen teilnimmt oder sich allen Versuchen einer beruflichen Umorientierung widersetzt.
Andere Leistungen
Entschädigung der Fahrzeugschäden
Der Versicherte hat Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die an dem zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem öffentlichen Verkehrsweg genutzten Fahrzeug entstanden sind. Diese Entschädigung unterliegt jedoch einer Selbstbeteiligung in Höhe von zwei Dritteln des sozialen Mindeslohns.
Die Höchstentschädigung beträgt bei Wegeunfällen das 5-Fache und bei Arbeitsunfällen das 7-Fache des sozialen Mindestlohns.
Der Anspruch auf Entschädigung besteht selbst dann, wenn keine körperliche Verletzung vorliegt, jedoch nur, wenn der sonstige Schaden nicht anderweitig entschädigt werden kann.
- Erstattung von Reisekosten, die mit der medizinischen Behandlung in Zusammenhang stehen.
- Subventionen für die Neueinstufung oder Umschulung.
- Entschädigungen für die Nichtvermögensschäden
Wenn der Versicherte infolge eines nach dem 1. Januar 2011 eingetretenen Unfalls oder einer nach dem Januar 2011 gemeldeten Berufskrankheit nach der Konsolidierung eine dauerhafte teilweise oder vollständige Minderung der Erwerbsfähigkeit aufweist, hat er Anspruch auf Entschädigungen für Nichtvermögensschäden. Diese Entschädigungen werden auf Antrag bewilligt.
Entschädigungen für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens
Die Entschädigung für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens soll etwaige Auswirkungen der Spätfolgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit auf das Leben des Versicherten wieder gut machen.
Sie ist eine Entschädigung dafür, dass dem Opfer infolge der erlittenen körperlichen Beeinträchtigung alle Aktivitäten im beruflichen und privaten Leben erhöhte Anstrengungen abverlangen. Sie entschädigt für die Einbuße an Lebensfreude, die der Geschädigte dadurch erleidet, dass er einer Reihe von Freizeit- und sonstigen Aktivitäten nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten nachgehen kann, und dafür, dass gegebenenfalls seine Lebenserwartung verringert wurde.
Die Entschädigung für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens soll demnach einen Ausgleich für diese zusätzlichen Anstrengungen schaffen und für eventuelle Einbußen an Chancen auf dem Arbeitsmarkt entschädigen.
Der Betrag der Entschädigung für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens wird vom Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung („Contrôle médical de la sécurité sociale“) entsprechend dem Grad der dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit festgelegt.
Entschädigungen für erlittene körperliche Schmerzen
Zweck der Entschädigung ist der Ausgleich des immateriellen Schadens durch körperliche Schmerzen, die aus der Art der eingetretenen Verletzungen und der zur Heilung erforderlichen chirurgischen und therapeutischen Behandlungen resultieren.
Die Entschädigung wird als Pauschalbetrag geleistet, dessen Höhe nach Stellungnahme des Contrôle médical de la sécurité sociale (Medizinischer Kontrolldienst der Sozialversicherung) anhand einer Skala, die die Schwere des Schadens berücksichtigt, festgesetzt wird.
Entschädigungen für Entstellungsschaden
Mit dem Begriff Entstellungsschaden sind die Folgen einer anatomischen oder physiologisch-anatomischen Schädigung gemeint, die eine Veränderung des Erscheinungsbildes des Opfers, aber auch des subjektiven Selbstbildes nach sich gezogen hat, was nach medizinischen Erkenntnissen gewöhnlich einen seelischen Schaden bedingt.
Die Bemessung des Entstellungsschadens richtet sich nach den Spätfolgen der erlittenen Verletzung (z. B. Lage und Aussehen der Narben und Behinderungen) und dem Alter des Opfers.
Der Entstellungsschaden wird mit einem Pauschalbetrag entschädigt. Die Bewertung der Schwere des Schadens wird vom „Contrôle médical de la sécurité sociale“ (Medizinischer Kontrolldienst der Sozialversicherung) mittels einer Skala vorgenommen, die sich an denselben Abstufungen wie beim Schaden durch körperliche Schmerzen orientiert, aber zum Teil unterschiedliche Beträge ausweist.