Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland in Luxemburg erzieht, unterliegen der luxemburgischen Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer. Deutschland hat kein Besteuerungsrecht mehr, aber diese Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Die Berechnung der Einkünfte, die beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind, erfolgt nach deutschem Einkommensteuerrecht. Dies bedeutet, Bruttolohn abzüglich Werbungskosten. Es sind die tatsächlich angefallenen Werbungskosten oder der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € zu berücksichtigen.
Die tatsächlichen Werbungskosten sind nur zu berücksichtigen, sobald sie – zusammen mit den bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (aus Luxemburg) abziehbaren Werbungskosten – den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Die luxemburgischen Werbungskosten sind auf einem besonderten Blatt aufzuzeichnen.