Voraussetzungen
Die Steuererklärung kann pflichtig oder freiwillig sein.
Der nicht ansässige Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Steuererklärung in folgenden Fällen abzugeben:
- ununterbrochene Beschäftigung in Luxemburg von mehr als 9 Monaten, oder;
- 50% der Vergütungen stammen aus Luxemburg
und
- jährliche Vergütung über 100.000 € oder das steuerpflichtige Einkommen bestehen sich aus einem Netto Einkommen, die keiner Quellensteuer unterliegen, über 600 €, oder, mehr als 1.500 Euro des steuerpflichtigen Einkommens sind dem Quellensteuerabzug für unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie z. B. Dividenden;
- der verheiratete gebietsansässige Steuerpflichtige hat sich für die Zusammenveranlagung mit seinem nicht gebietsansässigen Ehepartner entschieden, oder
- die Jährlichen Haushalteinkommen übersteigen 36.000 € (für Steuerklasse 1 und 2) und 30.000 € für Steuerklasse 1a,
- die Steuerverwaltung bittet um die Steuererklärung.
Die Steuererklärung ist freiwillig, wenn:
der nicht in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige, der in Zusammenveranlagung ist, gebeten hat, als ansässige betrachtet zu werden (mindestens 90% des weltweiten Einkommens sollte in Luxemburg besteuert werden). Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall eine Steuererklärung abgeben.
Die Berichtigung der Steuer durch Steuererklärung ist nicht immer zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Sollte die Berichtigung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen sein, wird im Prinzip die Steuererklärung nicht in Anspruch genommen, da diese auf freiwilliger Basis erstellt wurde.
Schritte
Sie können das Formular für die Erstellung einer Steuererklärung auf folgender Adresse nachfragen:
Dieses Formular kann auf dieser Internet-Adresse heruntergeladen werden: Link