In Frankreich und in Deutschland ist die Invaliditätsversicherung eine obligatorische Sozialversicherung.
Als Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in Frankreich entrichten Sie Beiträge zur Invaliditätsversicherung (Invaliditäts- und Altersversicherung), die direkt von Ihrem Gehalt abgezogen und von Ihrem Arbeitgeber an die französischen Rentenversicherungsträger überwiesen werden.
Um Leistungen aus der Invaliditätsversicherung zu beziehen, müssen Sie zuallererst die Anerkennung Ihrer Erwerbsunfähigkeit beantragen. Allerdings haben sich Frankreich und Deutschland nicht auf einheitliche Bedingungen für die Anerkennung der Invalidität geeinigt.
Nach Anerkennung Ihrer Invalidität müssen Sie bei der Institution des Staates, in dem Ihre Erwerbsunfähigkeit gemeldet ist, ODER bei der Institution Ihres Wohnortes einen Rentenantrag stellen. Dieser Antrag wird dann automatisch an die zuständige Kasse weitergeleitet.
Es handelt sich um folgende Kassen:
In Frankreich: Ihre Ortskrankenkasse (Caisse Primaire d’Assurance Maladie)
Aber Sie können, auf eigene Initiative, innerhalb von 12 Monaten Ihrer Stabilisierung, Ihrer Verletzung oder der Anerkennung Ihrer Behinderung, einen Antrag auf die Invaliditätsrente stellen wenn es um eine vorzeitige Abnutzung des Körpers oder eine allgemeine Reduzierung Ihrer Arbeitskapazität geht.
In beiden Fällen müssen Sie ein Formular S4150e “Invalidenversicherung – Rentenantrag ” an die CPAM senden.
Ihre CPAM innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe oder nach der Eingang Ihres Antrages soll die CPAM dem Versicherten ihre Entscheidung mittteilen, sonst gilt ihr Schweigen als Ablehnung.
In Deutschland: Deutsche Rentenversicherung
Die von der französischen oder deutschen Kasse getroffene Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung Ihrer Erwerbsunfähigkeit wird nicht automatisch von der anderen Kasse übernommen, was zu erheblichen Problemen bei der Rentenzahlung führen kann!
Die Krankheiten, Verletzungen und anderen Behinderungen aufgrund Ihres vorsätzlichen Verschuldens führen zu einer Invalidenrente.