Als Grenzarbeitnehmer/-in, haben Sie unter gewissen Umständen Anspruch auf französische und/oder deutsche Familienbeihilfen. Jedoch können Sie nicht die Gesamtheit der Leistungen beider Länder beanspruchen.
Merke: Sie müssen der Familienkasse (Caisse d’Allocations Familiales) Ihres Arbeitsortes innerhalb kürzester Zeit die Aufgabe Ihrer Aktivität in Frankreich