Definition der Kurzarbeit
Auf die Bestimmung von Kurzarbeit geht das Urteil U3 vom 12 Juni 2009 durch die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genauer ein:
”Eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Gebiet sie wohnt, weiter bei einem Unternehmen beschäftigt ist und die vorübergehend nicht arbeitet, die jedoch jederzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann, ist als Kurzarbeiter anzusehen…” Entscheidung U2 JOUE n° C106 vom 24. April 2010.
Voraussetzungen von Kurzarbeit
Die Inanspruchnahme der Teiltätigkeit durch den Arbeitgeber für alle oder einen Teil der Arbeitnehmer, wenn das Unternehmen gezwungen ist, seine Tätigkeit vorübergehend zu reduzieren oder auszusetzen, ist nur aus einem der folgenden Gründe möglich:
- ungünstige Wirtschaftsbedingungen (z. B. sinkende Aufträge),
- Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Rohstoffen oder Energie,
- ein Schadensfall (oder Unwetter) oder andere außergewöhnliche Umstände, die zur Unterbrechung oder Verringerung der Tätigkeit geführt haben (z. B. Verlust des Hauptkunden),
- die Umwandlung, Umstrukturierung oder Modernisierung des Unternehmens,
- bei außergewöhnlichen Umständen.
In diesem Fall erhalten Sie die dafür in Frankreich vorgesehenen Leistungen.
Teilarbeitslosigkeit kann in der vorübergehenden Schließung aller oder eines Teils des Betriebes oder in einer Verkürzung der Arbeitszeit unterhalb der gesetzlichen Arbeitszeit bestehen, die zu einem Lohnausfall führt.
Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, eine solche Maßnahme abzulehnen. Der Arbeitsvertrag wird in den Zeiträumen, in denen der Arbeitnehmer nicht erwerbstätig ist, ausgesetzt.
Vergütung
Während der nicht geleisteten Arbeitszeiten erhält der Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe von mindestens 60% seines früheren Bruttolohns, die auf maximal 60% des SMIC-Satzes von 4,5 begrenzt ist. Der Arbeitgeber kann jedoch beschließen, den Entschädigungssatz zu erhöhen.
Der Arbeitnehmer kann auch während dieser verkürzten Beschäftigungszeit eine Ausbildung absolvieren, in diesem Fall wird die Entschädigung auf 100 % des Nettogehalts angehoben.
Wenn der Arbeitnehmer eine monatliche Vergütung (Lohn und kumulierte Teilerwerbstätigkeit) erhält, die unter dem SMIC liegt, muss der Arbeitgeber ihm eine zusätzliche Beihilfe zahlen, damit er am Ende das Äquivalent des SMIC erhalten kann.
Diese monatliche Mindestvergütung gilt nur für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Die Teilerwerbsbeihilfe ist von den Sozialbeiträgen befreit. Sie unterliegt hingegen der CSG und der CRDS auf Ersatzeinkommen sowie der Einkommensteuer.